(2) 1Diese Verordnung gilt nicht
- 1.
- für Eisenbahnen, die auf Eisenbahninfrastrukturen nach § 2b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes bis in einen Übergangsbahnhof des übergeordneten Netzes ohne Sicherheitsbescheinigung am Eisenbahnbetrieb teilnehmen,
- 2.
- für Eisenbahnen, die ausschließlich Fahrzeuge für historische oder touristische Zwecke nutzen, und
- 3.
- für Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 des Eisenbahnregulierungsgesetzes.
2Abweichend von Satz 1 Nummer 3 gilt die Verordnung für Schienenwege der Serviceeinrichtungen nach
Anlage 2 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und b des Eisenbahnregulierungsgesetzes.
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V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1958