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§ 5 - Eisenbahn-Sicherheitsverordnung (ESiV)

Artikel 2 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305, 1318 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 930-9-12 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 5 Unterrichtungspflichten



(1) Die Sicherheitsbehörde unterrichtet nach dem Widerruf einer nationalen Bescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 4 des Allgemeines Eisenbahngesetzes unverzüglich die Sicherheitsbehörde des anderen Mitgliedstaates, die die der nationalen Bescheinigung zugrunde liegende Sicherheitsbescheinigung erteilt hat, über ihre Entscheidung.

(2) Die Sicherheitsbehörde unterrichtet die Europäische Eisenbahnagentur (Agentur) binnen einen Monats über die Erteilung, Erneuerung, Änderung oder den Widerruf von Sicherheitsbescheinigungen nach § 7a Abs. 2 Nr. 1 und von Sicherheitsgenehmigungen nach § 7c Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 7b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes. Die Mitteilung enthält Name und Anschrift des Eisenbahnverkehrsunternehmens, das Ausgabedatum, den Geltungsbereich und die Gültigkeitsdauer der Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung, sowie im Fall des Widerrufs die Gründe dafür.

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