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§ 7 - Eisenbahn-Sicherheitsverordnung (ESiV)

Artikel 2 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305, 1318 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 930-9-12 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 7 Jahresbericht



(1) Die Sicherheitsbehörde veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeiten des Vorjahres und übermittelt ihn der Agentur spätestens bis zum 30. September jeden Jahres.

(2) Der Bericht enthält Angaben über:

1.
die Entwicklung der Eisenbahnsicherheit einschließlich einer Zusammenstellung der gemeinsamen Sicherheitsindikatoren nach Anhang I der Richtlinie 2004/49/EG;

2.
wichtige Änderungen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich der Eisenbahnsicherheit;

3.
den Vollzug der Vorschriften über Sicherheitsbescheinigungen sowie der Sicherheitsgenehmigungen in allgemeiner Form und

4.
die Durchführung der Eisenbahnaufsicht in allgemeiner Form.

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