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Synopse aller Änderungen der ESiV am 06.12.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. Dezember 2019 durch Artikel 2 der 14. ERÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ESiV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ESiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2019 geltenden Fassung
ESiV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1958
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Diese Verordnung gilt für regelspurige öffentliche Eisenbahnen, soweit diese nicht Netze des Regionalverkehrs oder Serviceeinrichtungen betreiben oder Regionalbahnen sind.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung gilt für das öffentliche Eisenbahnsystem im übergeordneten Netz nach § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.

(2) 1 Diese Verordnung gilt
nicht

1. für Eisenbahnen, die auf Eisenbahninfrastrukturen nach § 2b Absatz 1 Nummer 1 bis 4
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes bis in einen Übergangsbahnhof des übergeordneten Netzes ohne Sicherheitsbescheinigung am Eisenbahnbetrieb teilnehmen,

2. für Eisenbahnen, die ausschließlich Fahrzeuge für historische
oder touristische Zwecke nutzen, und

3. für
Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 des Eisenbahnregulierungsgesetzes.

2 Abweichend von Satz 1 Nummer 3 gilt die Verordnung für Schienenwege der Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und b des Eisenbahnregulierungsgesetzes.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.06.2020) 

§ 3 Sicherheitsvorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übermittelt der Kommission alle vor dem 14. Juli 2007 und danach festgelegten Sicherheitsvorschriften im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44, L 220 vom 21.6.2004, S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/88/EU (ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 9) geändert worden ist, unter der Angabe ihres Anwendungsbereichs.

(2) 1 Eisenbahnen haben
der Sicherheitsbehörde unverzüglich sämtliche Änderungen an den von ihnen festgelegten und bereits nach Absatz 1 übermittelten Sicherheitsvorschriften im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2004/49/EG schriftlich mitzuteilen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung von Sicherheitsvorschriften, die von den Ländern als Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erlassen worden sind.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übermittelt der Kommission unverzüglich alle Änderungen an Sicherheitsvorschriften, die bereits nach Absatz 2 übermittelt worden sind, sofern die betreffenden Vorschriften nicht ausschließlich die Anwendung von Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität betreffen.

(4) 1 Sobald die gemeinsamen Sicherheitsziele im Sinne des Artikels 1 Buchstabe e der Richtlinie 2004/49/EG in einem Verfahren nach Artikel 7 der Richtlinie 2004/49/EG erlassen sind, darf eine Eisenbahn eine neue Sicherheitsvorschrift, die über die gemeinsamen Sicherheitsziele hinausgehende Anforderungen an die Sicherheit vorsieht, nicht festlegen und anwenden,

1. solange dazu nicht das Verfahren
nach Artikel 8 Abs. 6 und 7 der Richtlinie 2004/49/EG (EG-Beteiligungsverfahren) abgeschlossen ist oder

2. wenn die Kommission eine ablehnende Entscheidung dazu getroffen hat.

2 Die Eisenbahn hat den Entwurf
der Sicherheitsvorschrift der Sicherheitsbehörde vorzulegen. 3 Diese übermittelt ihn über das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur an die Kommission und unterrichtet die Eisenbahn über das Ergebnis des EG-Beteiligungsverfahrens.



(1) 1 Sicherheitsvorschriften dürfen nur dann erlassen oder herausgegeben werden,

1. wenn die Sicherheitsvorschrift noch nicht abgedeckt ist durch

a) eine Technische Spezifikation für die Interoperabilität,

b) eine gemeinsame Sicherheitsmethode oder

c) die
Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/554 (ABl. L 97 vom 8.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder

2. wenn es zur Gewährleistung oder Wiederherstellung
der Eisenbahnsicherheit dringend erforderlich ist.

2 Ausgenommen
von den Anforderungen nach Satz 1 sind bereits notifizierte Sicherheitsvorschriften, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen angepasst werden müssen.

(2) Eisenbahnen und Sektororganisationen haben der Sicherheitsbehörde den Entwurf einer Sicherheitsvorschrift einschließlich einer Begründung der Notwendigkeit spätestens vier Monate vor der geplanten Veröffentlichung der Sicherheitsvorschrift zur Prüfung vorzulegen.

(3) Die Sicherheitsbehörde notifiziert der Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (Agentur) spätestens drei Monate vor der geplanten Veröffentlichung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

1.
die Entwürfe von Sicherheitsvorschriften nach Absatz 2 und

2.
die Entwürfe von Sicherheitsvorschriften, die die Sicherheitsbehörde selbst erlässt.

(4) 1 Die Sicherheitsbehörde veröffentlicht die Listen der zu notifizierenden Sicherheitsvorschriften auf ihrer Internetseite. 2 Sie ändert bei Bedarf nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftskreise die Liste der zu notifizierenden Sicherheitsvorschriften.

(5) 1 Bei dringlichen Präventionsmaßnahmen können Sicherheitsvorschriften sofort angewendet werden. 2 Bei Sicherheitsvorschriften
nach Absatz 2 bedarf es der Zustimmung der Sicherheitsbehörde. 3 Die Sicherheitsbehörde notifiziert die Sicherheitsvorschrift umgehend nach Erlass und begründet deren Dringlichkeit. 4 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erhält die notifizierte Sicherheitsvorschrift zur Kenntnis.

§ 6 Sicherheitsbericht


Eisenbahnen, die einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung bedürfen, sind verpflichtet, der Sicherheitsbehörde zum 30. Juni jeden Jahres einen schriftlichen Sicherheitsbericht nach Maßgabe des Satzes 2 vorzulegen, der sich auf das vorangegangene Kalenderjahr bezieht. Dieser Sicherheitsbericht muss enthalten:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Angaben darüber, wie bezogen auf das betreffende Unternehmen die Ziele zur Erhaltung und Verbesserung der Sicherheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe b des Anhangs III der Richtlinie 2004/49/EG erreicht und die dort genannten Pläne für die Erreichung dieser Ziele umgesetzt worden sind;



1. Angaben darüber, wie bezogen auf das betreffende Unternehmen die Ziele zur Erhaltung und Verbesserung der Sicherheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe b des Anhangs III der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung ('Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit') (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44; L 220 vom 21.6.2004, S. 16; L 103 vom 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/88/EU (ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 9) geändert worden ist, erreicht und die dort genannten Pläne für die Erreichung dieser Ziele umgesetzt worden sind;

2. die Entwicklung der in Anhang I der Richtlinie 2004/49/EG festgelegten gemeinsamen Sicherheitsindikatoren bezogen auf das betreffende Unternehmen;

3. die Ergebnisse interner Sicherheitsprüfungen;

vorherige Änderung

4. Angaben über gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb, die von der für die Untersuchung schwerer Unfälle im Eisenbahnbetrieb zuständigen Untersuchungsbehörde untersucht wurden, und die infolgedessen ergriffenen Maßnahmen.



4. Angaben über Mängel und Störungen im Eisenbahnbetrieb, bei denen die Betriebssicherheit gefährdet war, und die infolgedessen ergriffenen Maßnahmen.