Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.06.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 3 - Eisenbahn-Sicherheitsverordnung (ESiV)

Artikel 2 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305, 1318 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 930-9-12 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |

§ 3 Sicherheitsvorschriften



(1) 1Sicherheitsvorschriften dürfen nur dann erlassen oder herausgegeben werden,

1.
wenn die Sicherheitsvorschrift noch nicht abgedeckt ist durch

a)
eine Technische Spezifikation für die Interoperabilität,

b)
eine gemeinsame Sicherheitsmethode oder

c)
die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/554 (ABl. L 97 vom 8.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder

2.
wenn es zur Gewährleistung oder Wiederherstellung der Eisenbahnsicherheit dringend erforderlich ist.

2Ausgenommen von den Anforderungen nach Satz 1 sind bereits notifizierte Sicherheitsvorschriften, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen angepasst werden müssen.

(2) Eisenbahnen und Sektororganisationen haben der Sicherheitsbehörde den Entwurf einer Sicherheitsvorschrift einschließlich einer Begründung der Notwendigkeit spätestens vier Monate vor der geplanten Veröffentlichung der Sicherheitsvorschrift zur Prüfung vorzulegen.

(3) Die Sicherheitsbehörde notifiziert der Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (Agentur) spätestens drei Monate vor der geplanten Veröffentlichung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

1.
die Entwürfe von Sicherheitsvorschriften nach Absatz 2 und

2.
die Entwürfe von Sicherheitsvorschriften, die die Sicherheitsbehörde selbst erlässt.

(4) 1Die Sicherheitsbehörde veröffentlicht die Listen der zu notifizierenden Sicherheitsvorschriften auf ihrer Internetseite. 2Sie ändert bei Bedarf nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftskreise die Liste der zu notifizierenden Sicherheitsvorschriften.

(5) 1Bei dringlichen Präventionsmaßnahmen können Sicherheitsvorschriften sofort angewendet werden. 2Bei Sicherheitsvorschriften nach Absatz 2 bedarf es der Zustimmung der Sicherheitsbehörde. 3Die Sicherheitsbehörde notifiziert die Sicherheitsvorschrift umgehend nach Erlass und begründet deren Dringlichkeit. 4Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erhält die notifizierte Sicherheitsvorschrift zur Kenntnis.





 

Frühere Fassungen von § 3 ESiV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.12.2019Artikel 2 Vierzehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 26.11.2019 BGBl. I S. 1958
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 3 Neunte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 19.11.2015 BGBl. I S. 2105
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 508 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 07.05.2011Artikel 2 Fünfte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 29.04.2011 BGBl. I S. 705
aktuellvor 07.05.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 ESiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ESiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ESiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010
Artikel 2 5. ERErluÄndV Änderung der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung
...  3 Absatz 1 der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305, 1318), die durch ...

Neunte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.11.2015 BGBl. I S. 2105
Artikel 3 9. ERÄndV Änderung der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung
... (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 63) geändert worden sind" ersetzt. 2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „zuletzt durch die Richtlinie 2009/149/EG (ABl. L 313 vom ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1958
Artikel 2 14. ERÄndV Änderung der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung
... Anlage 2 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und b des Eisenbahnregulierungsgesetzes." 2. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Sicherheitsvorschriften (1) ... 2. § 3 wird wie folgt gefasst: „ § 3 Sicherheitsvorschriften (1) Sicherheitsvorschriften dürfen nur dann erlassen oder ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 508 10. ZustAnpV Änderung der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung
...  In § 3 Absatz 1, 3 und 4 Satz 3 der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305, ...