Diese Verordnung gilt für die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb auf den in
§ 5b Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes genannten Infrastrukturen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1958