Änderung § 4 EUV vom 06.12.2019

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§ 4 EUV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2019 geltenden Fassung
§ 4 EUV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1958

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Maßnahmen an der Unfallstelle


(Text alte Fassung)

(1) 1 Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, die Unfallstelle unverzüglich zu sichern und gegen den Zutritt Unbefugter abzusperren. 2 Über den Zutritt zur abgesperrten Unfallstelle und über die Freigabe der Unfallstelle, der Fahrzeuge und deren Teile sowie der Ladung entscheidet der mit der Untersuchung betraute Mitarbeiter der zuständigen Untersuchungsbehörde (Untersuchungsbeauftragte) im Benehmen mit der Strafverfolgungsbehörde.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, die Unfallstelle unverzüglich zu sichern und gegen den Zutritt Unbefugter abzusperren. 2 Über den Zutritt zur abgesperrten Unfallstelle und über die Freigabe der Unfallstelle, der Fahrzeuge und deren Teile sowie der Ladung entscheidet der mit der Untersuchung betraute Mitarbeiter der Untersuchungsstelle (Untersuchungsbeauftragte) im Benehmen mit der Strafverfolgungsbehörde.

(2) Die Unfallstelle, Unfallspuren, Fahrzeuge, Fahrzeugteile und sonstiger Inhalt der Fahrzeuge dürfen bis zur Freigabe durch den Untersuchungsbeauftragten nicht berührt oder verändert werden.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt

1. Bergungs- und Rettungsmaßnahmen,

2. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr,

3. Löschmaßnahmen.






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