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Änderung Artikel 7 Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 13.09.2007

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Artikel 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.09.2007 geltenden Fassung
Artikel 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.09.2007 geltenden Fassung
durch Berichtigung B. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2244
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes


Die Anlage der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. Juni 2007 (BGBl. I S. 1225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Gebührenverzeichnis Teil I wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 1 werden die Nummern 1.10 bis 1.13 durch folgende Nummern ersetzt:


„1.10 | Erteilen einer Sicherheitsbescheinigung | § 7a Abs. 2 AEG | nach Zeitaufwand

1.11 | Erteilen einer nationalen Bescheinigung | § 7a Abs. 4 AEG | nach Zeitaufwand

1.12 | Erteilen einer Sicherheitsgenehmigung | § 7c Abs. 2 AEG | nach Zeitaufwand

1.13 | Genehmigung von Schulungseinrichtungen | § 7d Abs. 2 AEG | nach Zeitaufwand

1.14 | Entscheidung über die Erlaubnis zur Aufnahme des
Betriebs | § 7e AEG | nach Zeitaufwand

1.15 | Entscheidung über die Abgabe und Stilllegung von
Eisenbahninfrastruktureinrichtungen | § 11 AEG | 3.000 Euro

1.16 | Freistellen von Bahnbetriebszwecken | § 23 Abs. 1 AEG | nach Zeitaufwand

1.17 | Übertragung der Aufgaben einer benannten Stelle
im Anwendungsbereich des transeuropäischen Hochge-
schwindigkeitsbahnsystems | § 25b Abs. 1 AEG | nach Zeitaufwand'.


b) Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 6 Amtshandlungen nach der TEIV


Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr

6.1 | Zulassung von Ausnahmen zur Anwendung bestimmter
TSI im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisen-
bahnsystems | § 5 Abs. 1 TEIV | nach Zeitaufwand

6.2 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsys-
tems im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisen-
bahnsystems | § 6 Abs. 3 TEIV | nach Zeitaufwand

6.3 | Genehmigung für die Inbetriebnahme eines strukturellen Teil-
systems, für das keine TSI vorliegt im Anwendungsbereich des
transeuropäischen Eisenbahnsystems | § 6 Abs. 4 TEIV | nach Zeitaufwand

6.4 | Genehmigung für Probefahrten im Anwendungsbereich
des transeuropäischen Eisenbahnsystems | § 6 Abs. 7 TEIV | nach Zeitaufwand

6.5 | Allgemeine Zulassung von Fahrzeugbaureihen (Bauartzulas-
sung) im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisen-
bahnsystems | § 7 Abs. 2 TEIV | nach Zeitaufwand

6.6 | Vereinfachte Genehmigung für die Inbetriebnahme für Fahr-
zeuge einer zugelassenen Bauart im Anwendungs-
bereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems | § 7 Abs. 4 TEIV | nach Zeitaufwand

6.7 | Vereinfachte Genehmigung für die Inbetriebnahme für auslän-
dische Fahrzeuge im Anwendungsbereich des transeuropäi-
schen Eisenbahnsystems | § 8 Abs. 1 TEIV | nach Zeitaufwand

6.8 | Genehmigung für die Inbetriebnahme eines umfangreich um-
gerüsteten oder erneuerten strukturellen Teilsystems
im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsys-
tems oder Versagung des Genehmigungserfordernisses für die
Inbetriebnahme eines umgerüsteten oder erneuerten struktu-
rellen Teilsystems im Anwendungsbereich des transeuropäi-
schen Eisenbahnsystems | § 9 Abs. 1 TEIV | nach Zeitaufwand

6.9 | Überwachung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit von
lnteroperabilitätskomponenten im Anwendungsbereich des
transeuropäischen Eisenbahnsystems auf Grund eines Ver-
dachtes, einer Beschwerde oder zum Zwecke einer Stichprobe,
wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen
verantwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechts-
vorschrift festgestellt wurde | § 5a Abs. 2 AEG
i.V.m. § 11 TEIV | nach Zeitaufwand

6.10 | Einstellung eines Fahrzeuges in das Fahrzeugeinstellungsre-
gister | § 20 Abs. 2 und 3
TEIV | 50 Euro

6.11 | Einstellung von bis zu 10 Fahrzeugen gleicher Bauart in das
Fahrzeugeinstellungsregister | § 20 Abs. 2 und 3
TEIV | 35 Euro je Fahr-
zeug

6.12 | Einstellung von 11 bis zu 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das
Fahrzeugeinstellungsregister | § 20 Abs. 2 und 3
TEIV | 30 Euro je Fahr-
zeug

6.13 | Einstellung von über 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das
Fahrzeugeinstellungsregister | § 20 Abs. 2 und 3
TEIV | 25 Euro je Fahr-
zeug

6.14 | Änderung/Ergänzung von Daten im Fahrzeugeinstellungsregis-
ter | § 20 Abs. 4 TEIV | 10 Euro je Fahr-
zeug'.


c) Abschnitt 7 wird aufgehoben.

2. Folgender Teil III wird angefügt:

„Teil III Gebühren für Amtshandlungen der benannten Stellen


Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr

1 | Bewertung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit
einer Interoperabilitätskomponente und Ausstellen einer
entsprechenden Bescheinigung im Anwendungsbereich
des transeuropäischen Eisenbahnsystems | § 15 Abs. 1 Nr. 1 TEIV | nach Zeitaufwand

(Text alte Fassung)

2 | EG-Prüfung eines Teilsystems und Ausstellen einer
entsprechenden Bescheinigung im Anwendungsbereich
des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsys-
tems
| § 15 Abs. 1 Nr. 2 TEIV | nach Zeitaufwand'.

(Text neue Fassung)

2 | EG-Prüfung eines Teilsystems und Ausstellen einer
entsprechenden Bescheinigung im Anwendungsbereich
des transeuropäischen Eisenbahnsystems | § 15 Abs. 1 Nr. 2 TEIV | nach Zeitaufwand'.