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§ 21 - Börsengesetz (BörsG)

Artikel 2 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330, 1351 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 4110-10 Börsenvorschriften
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§ 21 Externe Abwicklungssysteme



(1) Wegen der Anbindung von externen Abwicklungssystemen an die Systeme der Börse für den Börsenhandel und die Börsengeschäftsabwicklung wird auf Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verwiesen.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere alternative Abwicklungssysteme verfügbar, ist es den Handelsteilnehmern freizustellen, welches der Systeme sie zur Erfüllung der Börsengeschäfte nutzen.

(3) 1Der Börsenträger hat die Börsenaufsichtsbehörde über das Stellen von Anträgen auf Zugang nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie den Eingang eines Antrags auf Zugang nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unverzüglich elektronisch zu unterrichten. 2Die elektronische Unterrichtung hat in einem von der Börsenaufsichtsbehörde bestimmten Datenformat und auf einem von der Börsenaufsichtsbehörde bestimmten Unterrichtungsweg zu erfolgen.





 

Frühere Fassungen von § 21 BörsG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2023Artikel 11 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
vom 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 8 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuell vorher 16.02.2013Artikel 3 EMIR-Ausführungsgesetz
vom 13.02.2013 BGBl. I S. 174
aktuellvor 16.02.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 BörsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BörsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BörsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 BörsG Börsenordnung (vom 03.01.2018)
... und die zur Verfügung stehenden Abwicklungssysteme nach Maßgabe des § 21 und 3. die Kennzeichnung der durch algorithmischen Handel im Sinne des § 80 Absatz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

EMIR-Ausführungsgesetz
G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174
Artikel 3 EMIR-AG Änderung des Börsengesetzes
... (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) vorliegen" eingefügt. 3. Dem § 21 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Der Börsenträger hat die ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 11 ZuFinG Änderung des Börsengesetzes
... der Informationen stehen andere Vorschriften entgegen" eingefügt. 5. § 21 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Das Wort „schriftlich" wird durch das Wort ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 8 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Börsengesetzes
... die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften verantwortlich." 18. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Wegen der Anbindung von externen ...