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§ 47 - Börsengesetz (BörsG)

Artikel 2 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330, 1351 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 4110-10 Börsenvorschriften
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§ 47 Andienungsrecht der Aktionäre; Zulässigkeit der Einlagenrückgewähr



(1) Aktionäre, die gegen den Beschluss über die Zieltransaktion Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben, können innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Fassung des Hauptversammlungsbeschlusses nach § 46 Absatz 1 die Übertragung ihrer Aktien auf die Gesellschaft gegen Zahlung eines Betrages in der Höhe der geleisteten Bareinlage zuzüglich des gezahlten Aufgelds verlangen (Andienungsrecht).

(2) Für den zulässigen Erwerb eigener Aktien gilt § 71 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes mit der Maßgabe, dass die Obergrenze 30 Prozent des Grundkapitals beträgt, wenn die Aktien genutzt werden, um Ansprüche der Aktionäre aus dem Andienungsrecht nach Absatz 1 zu erfüllen.

(3) 1Der Erfüllung des Andienungsrechts stehen § 71 Absatz 2 Satz 2 und § 57 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes nicht entgegen. 2Sie ist nicht als Leistung anzusehen, die im Sinne des § 27 Absatz 4 des Aktiengesetzes der Rückzahlung einer Einlage entspricht.





 

Frühere Fassungen von § 47 BörsG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2023Artikel 11 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
vom 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 7 Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
aktuellvor 01.06.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 47 BörsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 BörsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BörsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 BörsG Begriffsbestimmungen, anwendbare Vorschriften (vom 15.12.2023)
... 48 Monate nicht übersteigt. (4) Die besonderen Vorgaben der §§ 44 bis 47b gelten für Aktiengesellschaften, wenn 1. deren Satzung den in Absatz 1 ...
§ 47b BörsG Beendigung der Börsenmantelaktiengesellschaft; Auflösung; Abwicklung (vom 15.12.2023)
... des Beschlusses keine Zieltransaktion einschließlich der Bedienung des Andienungsrechts nach § 47 Absatz 1 durchgeführt wurde, muss nach Fassung des Beschlusses ein Antrag auf Widerruf der Zulassung ...
§ 52 BörsG Übergangsregelungen (vom 21.07.2019)
... worden, so sind auf diese Prospekte und Unternehmensberichte die Vorschriften der §§ 45 bis 49 und 77 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I ... veröffentlicht worden, so ist auf diese Prospekte und Unternehmensberichte die Vorschrift des § 47 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch ... die vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden sind, finden die §§ 44 bis 47 und 55 des Börsengesetzes in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin ... die vor dem 1. Juni 2012 im Inland veröffentlicht worden sind, sind die §§ 44 bis 47 in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (9) Auf ...
 
Zitat in folgenden Normen

Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)
Artikel 1 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 32 VermAnlG Übergangsvorschriften (vom 01.08.2022)
... veröffentlicht worden sind, sind das Verkaufsprospektgesetz und die §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes jeweils in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Wurden ...

Wertpapierprospektgesetz (WpPG)
Artikel 1 G. v. 22.06.2005 BGBl. I S. 1698; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 27 WpPG Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes (vom 21.07.2019)
... veröffentlicht worden sind, sind das Verkaufsprospektgesetz und die §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes jeweils in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Wurden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 6 VermAnlGEG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
... veröffentlicht worden sind, sind das Verkaufsprospektgesetz und die §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes jeweils in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin ...
Artikel 7 VermAnlGEG Änderung des Börsengesetzes
...  1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 44 bis 47 wie folgt gefasst: „§§ 44 bis 47 (weggefallen)".  ... die Angabe zu den §§ 44 bis 47 wie folgt gefasst: „§§ 44 bis 47 (weggefallen)". 2. § 1 wird wie folgt ... anderes bestimmt ist." 3. Die §§ 44 bis 47 werden aufgehoben. 4. In § 48 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „47" ... die vor dem 1. Juni 2012 im Inland veröffentlicht worden sind, sind die §§ 44 bis 47 in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 11 ZuFinG Änderung des Börsengesetzes
...  § 46 Zuständigkeit der Hauptversammlung, Informationspflichten § 47 Andienungsrecht der Aktionäre; Zulässigkeit der Einlagenrückgewähr  ... 48 Monate nicht übersteigt. (4) Die besonderen Vorgaben der §§ 44 bis 47b gelten für Aktiengesellschaften, wenn 1. deren Satzung den in Absatz 1 ... Stimmrecht der Initiatoren im Sinne des § 44 Absatz 6 ist dabei ausgeschlossen. § 47 Andienungsrecht der Aktionäre; Zulässigkeit der Einlagenrückgewähr  ... des Beschlusses keine Zieltransaktion einschließlich der Bedienung des Andienungsrechts nach § 47 Absatz 1 durchgeführt wurde, muss nach Fassung des Beschlusses ein Antrag auf Widerruf der Zulassung ...