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Änderung § 47 BörsG vom 01.06.2012
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§ 47 BörsG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung | § 47 BörsG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481 |
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(Text alte Fassung) § 47 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche | (Text neue Fassung)§ 47 (aufgehoben) |
(1) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach § 44 im Voraus ermäßigt oder erlassen wird, ist unwirksam. (2) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen oder grob fahrlässigen unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt. |
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