Änderung § 14 BörsG vom 30.06.2012

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§ 14 BörsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2012 geltenden Fassung
§ 14 BörsG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1375

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Börsenrat an Warenbörsen


(Text neue Fassung)

§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Auf Warenbörsen sind die §§ 12 und 13 über den Börsenrat mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1. abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 2 müssen die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen und die in § 19 Abs. 2 Satz 2 genannten Personen im Börsenrat vertreten sein; die Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 4 kann Ausnahmen zulassen und vorsehen, dass sonstige betroffene Wirtschaftsgruppen und die Anleger im Börsenrat vertreten sind;

2. der Börsenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden; die Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 4 kann vorsehen, dass mindestens ein Stellvertreter gewählt wird, der einer anderen Wirtschaftsgruppe im Sinne der Nummer 1 angehört;

3. die Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 4 muss sicherstellen, dass die in Nummer 1 genannten Gruppen angemessen vertreten sind; sie kann Untergruppen vorsehen; die Vertreter der nicht zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen werden nach Maßgabe der Rechtsverordnung entsandt.



 



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