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Änderung § 26a BörsG vom 15.05.2013

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§ 26a BörsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.05.2013 geltenden Fassung
§ 26a BörsG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1162
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26a Order-Transaktions-Verhältnis


vorherige Änderung

 


1 Die Handelsteilnehmer sind verpflichtet, ein angemessenes Verhältnis zwischen ihren Auftragseingaben, -änderungen und -löschungen und den tatsächlich ausgeführten Geschäften (Order-Transaktions-Verhältnis) zu gewährleisten, um Risiken für den ordnungsgemäßen Börsenhandel zu vermeiden. 2 Das Order-Transaktions-Verhältnis ist dabei jeweils für ein Finanzinstrument und anhand des zahlenmäßigen Volumens der jeweiligen Aufträge und Geschäfte innerhalb eines Monats zu bestimmen. 3 Ein angemessenes Order-Transaktions-Verhältnis liegt insbesondere dann vor, wenn dieses auf Grund der Liquidität des betroffenen Finanzinstruments, der konkreten Marktlage oder der Funktion des handelnden Unternehmens wirtschaftlich nachvollziehbar ist. 4 Die Börsenordnung muss nähere Bestimmungen zum angemessenen Order-Transaktions-Verhältnis für bestimmte Gattungen von Finanzinstrumenten treffen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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