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Änderung § 26b BörsG vom 15.05.2013
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| § 26b  BörsG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.05.2013 geltenden Fassung | § 26b BörsG n.F. (neue Fassung) in der am 15.05.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1162 | 
|---|---|
| (Text alte Fassung) § 26b (neu) | (Text neue Fassung) § 26b Mindestpreisänderungsgröße | 
| 1 Die Börse ist verpflichtet, eine angemessene Größe der kleinstmöglichen Preisänderung bei den gehandelten Finanzinstrumenten festzulegen, um negative Auswirkungen auf die Marktintegrität und -liquidität zu verringern. 2 Bei der Festlegung der Mindestgröße nach Satz 1 ist insbesondere zu berücksichtigen, dass diese den Preisfindungsmechanismus und das Ziel eines angemessenen Order-Transaktions-Verhältnisses im Sinne des § 26a nicht beeinträchtigt. 3 Nähere Bestimmungen kann die Börsenordnung treffen. | 
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