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Zitierungen von § 39 BörsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 BörsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BörsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BörsG Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde (vom 15.12.2023)
... die Geschäftsführung die Zulassung eines Finanzinstruments gemäß § 39 widerrufen oder den Handel mit diesem gemäß § 25 Absatz 1 ausgesetzt oder ...
§ 33 BörsG Einbeziehung von Wertpapieren in den regulierten Markt
... Durchführung des Handels zu veröffentlichen sind; § 38 Abs. 1, die §§ 39 und 41 finden keine Anwendung. (3) Die Geschäftsführung unterrichtet den ... gilt § 25 entsprechend. Für den Widerruf der Einbeziehung gilt § 39 Abs. 1  ...
§ 47b BörsG Beendigung der Börsenmantelaktiengesellschaft; Auflösung; Abwicklung (vom 15.12.2023)
... 262 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes sowie Grund für einen Widerruf der Zulassung nach § 39 Absatz 1 . Dies gilt nicht, wenn eine Zieltransaktion einschließlich der Bedienung des ... des Beschlusses ein Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien zum Handel am regulierten Markt ( § 39 Absatz 2 Satz 1 ) gestellt werden. § 39 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ... der Aktien zum Handel am regulierten Markt (§ 39 Absatz 2 Satz 1) gestellt werden. § 39 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die angebotene Gegenleistung nicht unter dem ...
§ 48 BörsG Freiverkehr (vom 03.01.2018)
... der Absätze 4 und 5 die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 27 bis 43 entsprechend anzuwenden. (4) Der Börsenträger hat sicherzustellen, ...
§ 52 BörsG Übergangsregelungen (vom 21.07.2019)
... die am 26. November 2015 noch nicht bestands- oder rechtskräftig entschieden worden ist, ist § 39 Absatz 2 bis 6 in der ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass ... ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 39 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 in der ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung ein Erwerbsangebot auch nach Antragstellung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
Artikel 1 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 1 KapMuG Anwendungsbereich (vom 21.07.2019)
... nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes , beruht, geltend gemacht wird. (2) Öffentliche ...

WpÜG-Angebotsverordnung
V. v. 27.12.2001 BGBl. I S. 4263; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 2 WpÜGAngebV Ergänzende Angaben der Angebotsunterlage (vom 07.10.2022)
... derer die Übereignung der Wertpapiere verlangt werden kann; 7a. bei Angeboten nach § 39 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Börsengesetzes Angaben zu dem bevorstehenden Antrag der Zielgesellschaft auf einen Widerruf der Zulassung der ...
§ 12a WpÜGAngebV Übergangsvorschriften (vom 03.01.2018)
... der nach § 5 oder der nach § 39 Absatz 3 des Börsengesetzes maßgebliche Zeitraum teilweise oder vollständig in die Zeit vor dem 3. Januar 2018 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 5 1. FiMaNoG Änderung des Börsengesetzes
... aus Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich ist." 5. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b werden die ...

Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558
Artikel 2 TranspRLÄndRLUG Änderung des Börsengesetzes
... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ... 26. November 2015 noch nicht bestands- oder rechtskräftig entschieden worden ist, ist § 39 Absatz 2 bis 6 in der ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, ... 26. November 2015 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 39 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 in der ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung ein Erwerbsangebot auch ...
Artikel 3 TranspRLÄndRLUG Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
... die Wörter „, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes," ...
Artikel 13 TranspRLÄndRLUG Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung
... Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt: „7a. bei Angeboten nach § 39 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Börsengesetzes Angaben zu dem bevorstehenden Antrag der ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 11 ZuFinG Änderung des Börsengesetzes
... 262 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes sowie Grund für einen Widerruf der Zulassung nach § 39 Absatz 1 . Dies gilt nicht, wenn eine Zieltransaktion einschließlich der Bedienung des ... des Beschlusses ein Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien zum Handel am regulierten Markt ( § 39 Absatz 2 Satz 1 ) gestellt werden. § 39 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die ... Zulassung der Aktien zum Handel am regulierten Markt (§ 39 Absatz 2 Satz 1) gestellt werden. § 39 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die angebotene Gegenleistung nicht unter dem ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 8 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Börsengesetzes
... Hat die Geschäftsführung die Zulassung eines Finanzinstruments gemäß § 39 widerrufen oder den Handel mit diesem gemäß § 25 Absatz 1 ausgesetzt oder ... ist." 26. Die §§ 30 und 31 werden aufgehoben. 27. In § 39 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) ... der Absätze 4 und 5 die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 27 bis 43 entsprechend anzuwenden." b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden ...
Artikel 18 2. FiMaNoG Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung
... „§ 12a Übergangsvorschriften Soweit der nach § 5 oder der nach § 39 Absatz 3 des Börsengesetzes maßgebliche Zeitraum teilweise oder vollständig in die Zeit vor ...