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§ 39 - Börsengesetz (BörsG)
Artikel 2 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330, 1351 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 4110-10 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.11.2007; FNA: 4110-10 Börsenvorschriften
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§ 39 Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren
(1) Die Geschäftsführung kann die Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist und die Geschäftsführung die Notierung im regulierten Markt eingestellt hat oder der Emittent seine Pflichten aus der Zulassung auch nach einer angemessenen Frist nicht erfüllt.
(1a) Börsenaufsichtsbehörde und Bundesanstalt sind von einem Widerruf nach Absatz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) 1Die Geschäftsführung hat die Zulassung im Sinne des Absatzes 1 auch auf Antrag des Emittenten zu widerrufen. 2Bei Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist ein Widerruf nur zulässig, wenn
- 1.
- bei Antragstellung unter Hinweis auf den Antrag eine Unterlage über ein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, nach den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes veröffentlicht wurde,
- 2.
- die Wertpapiere weiterhin zugelassen sind
- a)
- an einer anderen inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt oder
- b)
- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt, sofern für einen Widerruf der Zulassung zum Handel an diesem Markt der Nummer 1 entsprechende Voraussetzungen gelten,
- 3.
- die Wertpapiere weiterhin zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt
- a)
- im Inland einbezogen sind oder
- b)
- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, sofern für eine Kündigung der Einbeziehung oder einen Widerruf der Zulassung zum Handel an diesem Markt der Nummer 1 entsprechende Voraussetzungen gelten,
- 4.
- über das Vermögen des Emittenten ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
(3) 1Im Fall des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 darf das Angebot nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden. 2Auf die Angebotsunterlage ist § 11 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sie keine Angaben nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 zu enthalten hat. 3Auf das Angebot ist § 31 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Gegenleistung in einer Geldleistung in Euro bestehen und mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Wertpapiere während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes entsprechen muss. 4Haben besondere Umstände den Börsenkurs dieses Zeitraums derart beeinflusst, dass dieser zur Bestimmung der Gegenleistung unangemessen niedrig ist, so ist der Bieter zur Zahlung einer höheren Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht. 5Besondere Umstände liegen insbesondere vor, wenn
- 1.
- der Emittent entgegen Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, nicht so bald wie möglich veröffentlicht oder in einer Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 569/2014 oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine unwahre Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, veröffentlicht hat oder
- 2.
- der Emittent oder der Bieter in Bezug auf die Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, gegen das Verbot der Marktmanipulation nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstoßen hat
(4) Auf Emittenten mit Sitz im Ausland finden im Hinblick auf das Angebot nach Absatz 2 die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nach Maßgabe des Absatzes 3 entsprechende Anwendung.
(5) 1Die Geschäftsführung hat einen Widerruf nach Absatz 2 unverzüglich im Internet zu veröffentlichen. 2Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und der Wirksamkeit des Widerrufs darf zwei Jahre nicht überschreiten. 3Nähere Bestimmungen über das Widerrufsverfahren sind in der Börsenordnung zu treffen.
(6) Im Hinblick auf die Anforderungen des Absatzes 3 bleibt die Rechtmäßigkeit des Widerrufs unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 20 Standortfördergesetz (StoFöG) G. v. 4. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 33 m.W.v. 10. Februar 2026
Frühere Fassungen von § 39 BörsG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 10.02.2026 | Artikel 20 Standortfördergesetz (StoFöG) vom 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33 |
| aktuell vorher | 03.01.2018 | Artikel 8 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693 |
| aktuell vorher | 02.07.2016 | Artikel 5 Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG) vom 30.06.2016 BGBl. I S. 1514 |
| aktuell vorher | 26.11.2015 | Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20.11.2015 BGBl. I S. 2029 |
| aktuell | vor 26.11.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 39 BörsG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 BörsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BörsG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BörsG Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde (vom 10.02.2026)
... die Geschäftsführung die Zulassung eines Finanzinstruments gemäß § 39 widerrufen oder den Handel mit diesem gemäß § 25 Absatz 1 ausgesetzt oder ...
§ 33 BörsG Einbeziehung von Wertpapieren in den regulierten Markt
... Durchführung des Handels zu veröffentlichen sind; § 38 Abs. 1, die §§ 39 und 41 finden keine Anwendung. (3) Die Geschäftsführung unterrichtet den ... gilt § 25 entsprechend. Für den Widerruf der Einbeziehung gilt § 39 Abs. 1 ...
§ 47b BörsG Beendigung der Börsenmantelaktiengesellschaft; Auflösung; Abwicklung (vom 15.12.2023)
... 262 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes sowie Grund für einen Widerruf der Zulassung nach § 39 Absatz 1 . Dies gilt nicht, wenn eine Zieltransaktion einschließlich der Bedienung des ... des Beschlusses ein Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien zum Handel am regulierten Markt ( § 39 Absatz 2 Satz 1 ) gestellt werden. § 39 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ... der Aktien zum Handel am regulierten Markt (§ 39 Absatz 2 Satz 1) gestellt werden. § 39 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die angebotene Gegenleistung nicht unter dem ...
§ 48 BörsG Freiverkehr (vom 03.01.2018)
... der Absätze 4 und 5 die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 27 bis 43 entsprechend anzuwenden. (4) Der Börsenträger hat sicherzustellen, ...
§ 48a BörsG KMU-Wachstumsmarkt (vom 10.02.2026)
... die Einbeziehung von Wertpapieren zum Handel an dem KMU-Wachstumsmarkt kündigt, findet § 39 Absatz 2 bis 6 entsprechende Anwendung, sofern er nicht die Zulassung dieser Wertpapiere zum Handel im ...
§ 52 BörsG Übergangsregelungen (vom 21.07.2019)
... die am 26. November 2015 noch nicht bestands- oder rechtskräftig entschieden worden ist, ist § 39 Absatz 2 bis 6 in der ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass ... ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 39 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 in der ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung ein Erwerbsangebot auch nach Antragstellung ...
Zitat in folgenden Normen
Spruchverfahrensgesetz (SpruchG)
Artikel 1 G. v. 12.06.2003 BGBl. I S. 838; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
§ 1 SpruchG Anwendungsbereich (vom 10.02.2026)
... Angebot beim Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf Antrag des Emittenten nach § 39 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Börsengesetzes ...
§ 3 SpruchG Antragsberechtigung (vom 10.02.2026)
... ein Angebot beim Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf Antrag des Emittenten nach § 39 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Börsengesetzes angenommen hat. In den Fällen der Nummern 1, 2, 4, 5 und 6 ist die ...
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
§ 76 WpHG KMU-Wachstumsmärkte; Verordnungsermächtigung *) (vom 10.02.2026)
... die Einbeziehung von Wertpapieren zum Handel an dem KMU-Wachstumsmarkt kündigt, findet § 39 Absatz 2 bis 6 des Börsengesetzes entsprechende Anwendung, sofern er nicht die Zulassung dieser Wertpapiere zum Handel im ...
WpÜG-Angebotsverordnung
V. v. 27.12.2001 BGBl. I S. 4263; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 2 WpÜGAngebV Ergänzende Angaben der Angebotsunterlage (vom 07.10.2022)
... derer die Übereignung der Wertpapiere verlangt werden kann; 7a. bei Angeboten nach § 39 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Börsengesetzes Angaben zu dem bevorstehenden Antrag der Zielgesellschaft auf einen Widerruf der Zulassung der ...
§ 12a WpÜGAngebV Übergangsvorschriften (vom 03.01.2018)
... der nach § 5 oder der nach § 39 Absatz 3 des Börsengesetzes maßgebliche Zeitraum teilweise oder vollständig in die Zeit vor dem 3. Januar 2018 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 5 1. FiMaNoG Änderung des Börsengesetzes
... aus Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich ist." 5. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b werden die ...
Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558
Artikel 2 TranspRLÄndRLUG Änderung des Börsengesetzes
... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... 26. November 2015 noch nicht bestands- oder rechtskräftig entschieden worden ist, ist § 39 Absatz 2 bis 6 in der ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, ... 26. November 2015 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 39 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 in der ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung ein Erwerbsangebot auch ...
Artikel 3 TranspRLÄndRLUG Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
... die Wörter „, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes," ...
Artikel 13 TranspRLÄndRLUG Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung
... Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt: „7a. bei Angeboten nach § 39 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Börsengesetzes Angaben zu dem bevorstehenden Antrag der ...
Standortfördergesetz (StoFöG)
G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Artikel 1 StoFöG Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
... Angebot beim Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf Antrag des Emittenten nach § 39 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Börsengesetzes beruht." 2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer ... ein Angebot beim Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf Antrag des Emittenten nach § 39 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Börsengesetzes angenommen hat." 3. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...
Artikel 7 StoFöG Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... die Einbeziehung von Wertpapieren zum Handel an dem KMU-Wachstumsmarkt kündigt, findet § 39 Absatz 2 bis 6 des Börsengesetzes entsprechende Anwendung, sofern er nicht die Zulassung dieser Wertpapiere zum Handel im ...
Artikel 20 StoFöG Weitere Änderung des Börsengesetzes
... Geschäftsführung mit. Das Nähere regelt die Börsenordnung." 4. § 39 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden ... die Einbeziehung von Wertpapieren zum Handel an dem KMU-Wachstumsmarkt kündigt, findet § 39 Absatz 2 bis 6 entsprechende Anwendung, sofern er nicht die Zulassung dieser Wertpapiere zum Handel im ...
Artikel 62 StoFöG Folgeänderungen
... In § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes ," ...
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 11 ZuFinG Änderung des Börsengesetzes
... 262 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes sowie Grund für einen Widerruf der Zulassung nach § 39 Absatz 1 . Dies gilt nicht, wenn eine Zieltransaktion einschließlich der Bedienung des ... des Beschlusses ein Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien zum Handel am regulierten Markt ( § 39 Absatz 2 Satz 1 ) gestellt werden. § 39 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die ... Zulassung der Aktien zum Handel am regulierten Markt (§ 39 Absatz 2 Satz 1) gestellt werden. § 39 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die angebotene Gegenleistung nicht unter dem ...
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 8 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Börsengesetzes
... Hat die Geschäftsführung die Zulassung eines Finanzinstruments gemäß § 39 widerrufen oder den Handel mit diesem gemäß § 25 Absatz 1 ausgesetzt oder ... ist." 26. Die §§ 30 und 31 werden aufgehoben. 27. In § 39 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) ... der Absätze 4 und 5 die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 27 bis 43 entsprechend anzuwenden." b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden ...
Artikel 18 2. FiMaNoG Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung
... „§ 12a Übergangsvorschriften Soweit der nach § 5 oder der nach § 39 Absatz 3 des Börsengesetzes maßgebliche Zeitraum teilweise oder vollständig in die Zeit vor ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
Artikel 1 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
§ 1 KapMuG Anwendungsbereich (vom 21.07.2019)
... nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes , beruht, geltend gemacht wird. (2) Öffentliche ...
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