Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des BörsG am 28.12.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Dezember 2022 durch Artikel 12 des SanktDG II geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BörsG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BörsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2022 geltenden Fassung
BörsG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Börsen und weitere Begriffsbestimmungen
    § 3 Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde
    § 3a Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde zur Ausführung der Verordnung (EU) 2015/2365
    § 3b Meldung von Verstößen
    § 4 Erlaubnis
    § 4a Geschäftsleitung des Börsenträgers
    § 4b Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des Börsenträgers
    § 5 Pflichten des Börsenträgers
    § 6 Inhaber bedeutender Beteiligungen
    § 7 Handelsüberwachungsstelle
    § 8 Zusammenarbeit
    § 9 Anwendbarkeit kartellrechtlicher Vorschriften
    § 10 Verschwiegenheitspflicht
    § 11 Untersagung der Preisfeststellung für ausländische Währungen
    § 12 Börsenrat
    § 13 Wahl des Börsenrates
    § 14 (aufgehoben)
    § 15 Leitung der Börse
    § 16 Börsenordnung
    § 17 Gebühren und Entgelte
    § 18 Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen
    § 19 Zulassung zur Börse
    § 19a Verantwortung des Handelsteilnehmers für Aufträge von mittelbaren Handelsteilnehmern
    § 20 Sicherheitsleistungen
    § 21 Externe Abwicklungssysteme
    § 22 Sanktionsausschuss
    § 22a Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren
    § 22b Verarbeitung personenbezogener Daten
Abschnitt 2 Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung
    § 23 Zulassung von Wirtschaftsgütern und Rechten
    § 24 Börsenpreis
    § 25 Aussetzung und Einstellung des Handels
    § 26 Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften
    § 26a Order-Transaktions-Verhältnis
    § 26b Mindestpreisänderungsgröße
    § 26c Market-Making-Systeme
    § 26d Algorithmische Handelssysteme und elektronischer Handel
    § 26e Informationen über die Ausführungsqualität
    § 26f Positionsmanagementkontrollen
    § 26g Übermittlung von Daten
Abschnitt 3 Skontroführung und Transparenzanforderungen an Wertpapierbörsen
    § 27 Zulassung zum Skontroführer
    § 28 Pflichten des Skontroführers
    § 29 Verteilung der Skontren
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 30 (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

Abschnitt 3a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen
    § 30 Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen
    § 31 (aufgehoben)
Abschnitt 4 Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
    § 32 Zulassungspflicht
    § 33 Einbeziehung von Wertpapieren in den regulierten Markt
    § 34 Ermächtigungen
    § 35 Verweigerung der Zulassung
    § 36 Zusammenarbeit in der Europäischen Union
    § 37 Staatliche Schuldverschreibungen
    § 38 Einführung
    § 39 Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren
    § 40 Pflichten des Emittenten
    § 41 Auskunftserteilung
    § 42 Teilbereiche des regulierten Marktes mit besonderen Pflichten für Emittenten
    § 43 Verpflichtung des Insolvenzverwalters
    § 44 (aufgehoben)
    § 45 (aufgehoben)
    § 46 (aufgehoben)
    § 47 (aufgehoben)
Abschnitt 5 Freiverkehr, KMU-Wachstumsmarkt und organisiertes Handelssystem
    § 48 Freiverkehr
    § 48a KMU-Wachstumsmarkt
    § 48b Organisiertes Handelssystem an einer Börse
Abschnitt 6 Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften
    § 49 Strafvorschriften
    § 50 Bußgeldvorschriften
    § 50a Bekanntmachung von Maßnahmen
    § 51 Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel
    § 52 Übergangsregelungen
    § 53 Anwendungsbestimmung zum Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 30 (aufgehoben)




§ 30 Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen


vorherige Änderung

 


1 Soweit nach den Abschnitten 1 und 3 die Zuverlässigkeit einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft erforderlich ist, gilt eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen. 2 Eine natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 Halbsatz 2 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. 3 Eine natürliche Person gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die Interessen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einem Unternehmen wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.