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Artikel 12 - Sanktionsdurchsetzungsgesetz II (SanktDG II k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung des Börsengesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2022 BörsG § 30

Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 29 wird folgender Abschnitt eingefügt:

„Abschnitt 3a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen".

b)
Die Angabe zu § 30 wird folgt gefasst:

§ 30 Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen".

2.
Nach § 29 wird folgender Abschnitt eingefügt:

„Abschnitt 3a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen".

3.
§ 30 wird wie folgt gefasst:

§ 30 Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen

Soweit nach den Abschnitten 1 und 3 die Zuverlässigkeit einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft erforderlich ist, gilt eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 Halbsatz 2 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Person gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die Interessen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einem Unternehmen wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt."



 

Zitierungen von Artikel 12 Sanktionsdurchsetzungsgesetz II

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 SanktDG II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SanktDG II selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 11 ZuFinG Änderung des Börsengesetzes
... Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...