(1) Beschäftigt ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Arbeitnehmer im Geltungsbereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages des Gebäudereinigerhandwerks nach §
1 Abs. 1 Satz 4 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer das Gebäudereinigerhandwerk betreffenden Rechtsverordnung nach §
1 Abs. 3a des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, werden die Angaben nach §
3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes durch eine objektbezogene Einsatzplanung gemacht. Diese bezeichnet das zu reinigende Gebäude und gibt für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten an, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten welche Arbeitnehmer dort eingesetzt werden sollen.