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Verordnung über Meldepflichten nach dem Mindestlohngesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Mindestlohnmeldeverordnung - MiLoMeldV)
V. v. 26.11.2014 BGBl. I S. 1825 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 19 Abs. 6 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 802-5-3 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
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Geltung ab 01.01.2015; FNA: 802-5-3 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
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Eingangsformel
Auf Grund des § 16 Absatz 5 Nummer 2 und 3 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), des § 18 Absatz 5 Nummer 2 und 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) und des § 17b Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1506) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1 Meldungen
(1) 1Der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland soll die Meldungen nach § 16 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes elektronisch übermitteln. 2Für die elektronische Übermittlung hat er das Internetportal zu nutzen, das die Zollverwaltung zur Verfügung stellt. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 haben Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die Kraftfahrerinnen oder Kraftfahrer nach § 36 Absatz 1 des Arbeitgeber-Entsendegesetzes im Inland beschäftigen, die Anmeldung mittels der elektronischen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystems nach Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung") (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist, zuzuleiten.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verleiher bei Meldungen
- 1.
- nach § 16 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes,
- 2.
- nach § 18 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und
- 3.
- nach § 17b Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
(3) 1Bei der elektronischen Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 hat die Zollverwaltung Verfahren einzusetzen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen sowie die Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. 2Bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind die Daten über das Internetportal Ende-zu-Ende zu verschlüsseln. 3Jede Meldung sowie die darin enthaltenen Datensätze sind systemseitig mit einem eindeutigen Kennzeichen zur Identifizierung zu versehen.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts G. v. 28. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 172 m.W.v. 1. Juli 2023
§ 2 Abwandlung der Anmeldung
(1) Abweichend von der Meldepflicht nach § 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes ist in den Fällen, in denen ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- 1.
- an einem Beschäftigungsort
- a)
- zumindest teilweise vor 6 Uhr oder nach 22 Uhr oder
- b)
- in Schichtarbeit,
- 2.
- an mehreren Beschäftigungsorten am selben Tag oder
- 3.
- in ausschließlich mobiler Tätigkeit
(2) *) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 hat der Arbeitgeber in der Einsatzplanung folgende Angaben zu machen:
- 1.
- den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Kontaktdaten der von ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- 2.
- den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,
- 3.
- den Ort der Beschäftigung, wobei die Angaben die Ortsbezeichnung, die Postleitzahl und, soweit vorhanden, den Straßennamen sowie die Hausnummer enthalten müssen und der Einsatz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Beschäftigungsort durch die Angabe von Datum und Uhrzeiten zu konkretisieren ist,
- 4.
- den Ort im Inland, an dem die nach § 17 Absatz 2 des Mindestlohngesetztes und § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
- 5.
- den Familiennamen, den Vornamen, und die Anschrift in Deutschland einer oder eines Zustellungsbevollmächtigten,
- 6.
- die Branche, in die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsandt werden sollen,
- 7.
- die Tätigkeit oder die Position der beschäftigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung und
- 8.
- den Familiennamen, den Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der Auftraggeber.
(3) *) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 hat der Arbeitgeber in der Einsatzplanung folgende Angaben zu machen:
- 1.
- den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Kontaktdaten der von ihm voraussichtlich eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Angabe der voraussichtlichen Anzahl der Einsätze in Deutschland während des angemeldeten Beschäftigungszeitraums,
- 2.
- den Beginn und das voraussichtliche Ende der Werk- oder Dienstleistung,
- 3.
- den Ort im Inland, an dem die nach § 17 Absatz 2 des Mindestlohngesetztes und § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
- 4.
- die Branche, in die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsandt werden sollen,
- 5.
- die Tätigkeit oder die Position der beschäftigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung und
- 6.
- den Familiennamen, den Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der Auftraggeber.
(4) 1Bei einer ausschließlich mobilen Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 handelt es sich um eine Tätigkeit, die nicht an Beschäftigungsorte gebunden ist. 2Eine ausschließlich mobile Tätigkeit liegt insbesondere bei der Zustellung von Briefen, Paketen und Druckerzeugnissen, der Abfallsammlung, der Straßenreinigung, dem Winterdienst, dem Gütertransport und der Personenbeförderung vor. 3Das Erbringen ambulanter Pflegeleistungen wird einer ausschließlich mobilen Tätigkeit gleichgestellt. 4Abweichend von Satz 2 gelten die Beförderung von Gütern oder Personen im Straßenverkehrssektor für Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die eine Entsendung im Sinne des Abschnitts 9 Unterabschnitt 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes darstellen, nicht als ausschließlich mobile Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3.
(5) *) 1Bei einer ausschließlich mobilen Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 handelt es sich um eine Tätigkeit, die nicht an Beschäftigungsorte gebunden ist. 2Eine ausschließlich mobile Tätigkeit liegt insbesondere bei der Zustellung von Briefen, Paketen und Druckerzeugnissen, der Abfallsammlung, der Straßenreinigung, dem Winterdienst, dem Gütertransport und der Personenbeförderung vor. 3Das Erbringen ambulanter Pflegeleistungen wird einer ausschließlich mobilen Tätigkeit gleichgestellt. 4Abweichend von Satz 2 gelten die Beförderung von Gütern oder Personen im Straßenverkehrssektor für Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die eine Entsendung im Sinne des Abschnitts 9 Unterabschnitt 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes darstellen, nicht als ausschließlich mobile Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3.
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- *)
- Anm. d. Red.: Das in Artikel 23 Abs. 3 G. v. 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) bezüglich Artikel 19 fehlerhaft adressierte Inkrafttreten wurde hier nicht berücksichtigt.
Text in der Fassung des Artikels 19 Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 369 m.W.v. 30. Dezember 2025
§ 3 Änderungsmeldung
(1) Eine Abweichung der Beschäftigung von den in der gemeldeten Einsatzplanung nach § 2 Absatz 2 gemachten Angaben müssen Arbeitgeber oder Verleiher entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 des Mindestlohngesetzes, § 18 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 17b Absatz 1 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nur melden, wenn der Einsatz am gemeldeten Ort um mindestens acht Stunden verschoben wird.
(2) Eine Abweichung der Beschäftigung von den in der gemeldeten Einsatzplanung nach § 2 Absatz 3 gemachten Angaben müssen Arbeitgeber oder Verleiher entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 des Mindestlohngesetzes, § 18 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 17b Absatz 1 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht melden.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts G. v. 28. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 172 m.W.v. 1. Juli 2023
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 hat 2 frühere Fassungen, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 AEntGMeldV
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Arbeitnehmer-Entsendegesetz-Meldeverordnung vom 10. September 2010 (BGBl. I S. 1304) außer Kraft.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Mindestlohnmeldeverordnung V. v. 31. Oktober 2016 BGBl. I S. 2494 m.W.v. 1. Juli 2017
Schlussformel
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Schäuble
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