Änderungen gegenüber einer objektbezogenen Einsatzplanung brauchen nicht gemeldet zu werden, wenn
- 1.
- der Einsatz an einem bestimmten Ort der Beschäftigung um weniger als eine Stunde verschoben wird oder
- 2.
- sich nach Abgabe einer objektbezogenen Einsatzplanung die personelle Zusammensetzung der eingesetzten Gruppe ändert, sofern die Anzahl der in der Gruppe befindlichen Arbeitnehmer um nicht mehr als zwei von der Einsatzplanung abweicht und alle eingesetzten entsandten Arbeitnehmer im Rahmen einer anderen aktuellen objektbezogenen Einsatzplanung gemeldet wurden.