Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.10.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 2 - Arbeitnehmer-Entsendegesetz-Meldeverordnung (AEntGMeldV)

V. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1401 (Nr. 31); aufgehoben durch § 3 V. v. 10.09.2010 BGBl. I S. 1304
Geltung ab 20.07.2007; FNA: 810-1-61 Arbeitsförderung
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§ 2 Entfallen der Änderungsmeldung



Änderungen gegenüber einer objektbezogenen Einsatzplanung brauchen nicht gemeldet zu werden, wenn

1.
der Einsatz an einem bestimmten Ort der Beschäftigung um weniger als eine Stunde verschoben wird oder

2.
sich nach Abgabe einer objektbezogenen Einsatzplanung die personelle Zusammensetzung der eingesetzten Gruppe ändert, sofern die Anzahl der in der Gruppe befindlichen Arbeitnehmer um nicht mehr als zwei von der Einsatzplanung abweicht und alle eingesetzten entsandten Arbeitnehmer im Rahmen einer anderen aktuellen objektbezogenen Einsatzplanung gemeldet wurden.



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