Die
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin vom
24. März 2003 (BGBl. I S. 377) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen."
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
(2) In den Fällen des §
27a Abs. 1, des §
27b Abs. 1, des §
36 Abs. 2 und des §
37 Abs. 2 der
Handwerksordnung können beide Teile der Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden."
- d)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.
- 2.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
§
7 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden."
- 3.
- In § 8 wird die Angabe § 7 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe § 7 am 31. Juli 2009" ersetzt.
V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1468