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Verordnung zur Änderung von Erprobungsverordnungen (ErprobVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1402 (Nr. 31); Geltung ab 20.07.2007
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Eingangsformel



Auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 27 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Juli 2007 FeinwerkMAusbErprobV § 1, § 5, § 6

Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 375) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen."

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) In den Fällen des § 27a Abs. 1, des § 27b Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der Handwerksordnung können beide Teile der Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden."

d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.

2.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden."

3.
In § 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe „§ 5 am 31. Juli 2009" ersetzt.


Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Juli 2007 MetallbAusbErprobV § 1, § 7, § 8

Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 377) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen."

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) In den Fällen des § 27a Abs. 1, des § 27b Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der Handwerksordnung können beide Teile der Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden."

d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.

2.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden."

3.
In § 8 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe „§ 7 am 31. Juli 2009" ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Juli 2007 ElektronErprobV § 1, § 3, § 4

Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1130) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen."

b)
Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben.

c)
Die bisherigen Absätze 3, 4, 6 und 7 werden die Absätze 2, 3, 4 und 5.

d)
Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) In den Fällen des § 27a Abs.1, des § 27b Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der Handwerksordnung können beide Teile der Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden."

2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden."

3.
In § 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe „§ 3 am 31. Juli 2009" ersetzt.


Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Systemelektroniker/zur Systemelektronikerin


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Juli 2007 SystElektronErprobV § 1, § 3, § 4

Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Systemelektroniker/zur Systemelektronikerin vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1143) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen."

b)
Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben.

c)
Die bisherigen Absätze 3, 4, 6 und 7 werden die Absätze 2, 3, 4 und 5.

d)
Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) In den Fällen des § 27a Abs. 1, des § 27b Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der Handwerksordnung können beide Teile der Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden."

2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden."

3.
In § 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe „§ 3 am 31. Juli 2009" ersetzt.


Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik/zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Juli 2007 KarTErprobV § 1, § 3, § 4

Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik/zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik vom 12. Februar 2004 (BGBl. I S. 262) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen."

b)
Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben.

c)
Die bisherigen Absätze 3, 4, 6 und 7 werden die Absätze 2, 3, 4 und 5.

d)
Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) In den Fällen des § 27a Abs. 1, des § 27b Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der Handwerksordnung können beide Teile der Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden."

2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden."

3.
In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe „§ 3 am 31. Juli 2009" ersetzt.


Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Juli 2007 ChemBioLackAusbErprobV § 1, § 3, § 6, § 9, § 11, § 12

Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 1931) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen."

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) In den Fällen des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden."

d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.

2.
In § 3 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 35 Abs. 1" durch die Angabe „§ 38" ersetzt.

3.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden."

4.
In § 12 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe „§ 11 am 31. Juli 2009" ersetzt.


Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin


Artikel 7 ändert mWv. 20. Juli 2007 ChemikAusbErprobV § 1, § 3, § 5, § 6

Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin vom 12. Juni 2002 (BGBl. I S. 1834) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallen Teilen."

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) In den Fällen des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden."

d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.

2.
In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 35" durch die Angabe „§ 38" ersetzt.

3.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden."

4.
In § 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe „§ 5 am 31. Juli 2009" ersetzt.


Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin


Artikel 8 ändert mWv. 20. Juli 2007 PharmAusbErprobV § 1, § 3, § 5, § 6

Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin vom 12. Juni 2002 (BGBl. I S. 1837) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen."

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) In den Fällen des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden."

d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.

2.
In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 35" durch die Angabe „§ 38" ersetzt.

3.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden."

4.
In § 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe „§ 5 am 31. Juli 2009" ersetzt.


Artikel 9 Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Juli 2007 MaATElektronErprobV § 1, § 3, § 4

Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1238) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen."

b)
Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben.

c)
Die bisherigen Absätze 3, 4, 6 und 7 werden die Absätze 2, 3, 4 und 5.

d)
Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1" durch die Angabe „§ 38" ersetzt.

e)
Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) In den Fällen des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes sowie des § 27a Abs. 1, des § 27b Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der Handwerksordnung können beide Teile der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden."

2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden."

3.
In § 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe „§ 3 am 31. Juli 2009" ersetzt.


Artikel 10 Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Juli 2007 LandBauMTErprobV § 1, § 3, § 4

Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1310) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen."

b)
Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben.

c)
Die bisherigen Absätze 3, 4, 6 und 7 werden die Absätze 2, 3, 4 und 5.

d)
Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1" durch die Angabe „§ 38" ersetzt.

e)
Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) In den Fällen des § 27a Abs. 1, des § 27b Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der Handwerksordnung sowie des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden."

2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden."

3.
In § 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe „§ 3 am 31. Juli 2009" ersetzt.


Artikel 11 Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Juli 2007 ZweirMAusbErprobV § 1, § 3, § 4

Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1357) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen."

b)
Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben.

c)
Die bisherigen Absätze 3, 4, 6 und 7 werden die Absätze 2, 3, 4 und 5.

d)
Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1" durch die Angabe „§ 38" ersetzt.

e)
Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) In den Fällen des § 27a Abs. 1, des § 27b Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der Handwerksordnung sowie des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden."

2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden."

3.
In § 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe „§ 3 am 31. Juli 2009" ersetzt.


Artikel 12 Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Juli 2007 KarFahrzbMErprobV § 1, § 3, § 4

Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin vom 12. Februar 2004 (BGBl. I S. 264) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen."

b)
Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben.

c)
Die bisherigen Absätze 3, 4, 6 und 7 werden die Absätze 2, 3, 4 und 5.

d)
Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1" durch die Angabe „§ 38" ersetzt.

e)
Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) In den Fällen des § 27a Abs. 1, des § 27b Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der Handwerksordnung sowie des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden."

2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden."

3.
In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe „§ 3 am 31. Juli 2009" ersetzt.


Artikel 13 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Juli 2007.