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Änderung § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanagerin - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology) vom 08.12.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2017 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung


(1) Der Prüfungsteil 'Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse', die drei Situationsaufgaben im Prüfungsteil 'Mikrotechnologie-Fachaufgaben' sowie die zwei Situationsaufgaben und die praktische Demonstration im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' sind gesondert zu bewerten.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Aus den Situationsaufgaben in den Prüfungsteilen 'Mikrotechnologie-Fachaufgaben' sowie 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' ist je eine Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der jeweiligen einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Im Prüfungsteil 'Mikrotechnologie-Fachaufgaben' ist das arithmetische Mittel aus den Punktebewertungen der drei Situationsaufgaben zu bilden. 2 Im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' ist das arithmetische Mittel aus den Punktebewertungen der beiden Situationsaufgaben zu bilden.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

vorherige Änderung

(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 2 und ein Zeugnis nach der Anlage 3 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 9 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung und die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.



(4) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus

1.
der Punktebewertung des Prüfungsteils 'Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse',

2. dem nach Absatz 2 Satz 1 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil 'Mikrotechnologie-Fachaufgaben',

3. dem nach Absatz 2 Satz 2 errechneten arithmetischen Mittel der zwei Situationsaufgaben im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' und

4. der Punktebewertung der praktischen Demonstration im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement'.

(5) 1 Ist die
Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. 2 Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
nach § 1 Absatz 4 und

2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

3 Im zweiten
Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1. zum Prüfungsteil 'Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse'

a) die Benennung, die Punktebewertung und die Note des Prüfungsteils 'Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse' sowie

b) die Themenstellung
nach § 4 Absatz 2,

2. zum Prüfungsteil 'Mikrotechnologie-Fachaufgaben'

a) die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note des Prüfungsteils 'Mikrotechnologie-Fachaufgaben' sowie

b) die Benennung und die jeweilige Punktebewertung für die drei Situationsaufgaben dieses Prüfungsteils,

3. zum Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement'

a) die Benennung des Prüfungsteils 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement',

b) die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note
der beiden Situationsaufgaben,

c) die Benennung und die jeweilige Punktebewertung für die beiden Situationsaufgaben sowie

d) die Benennung, die Punktebewertung und die Note
der praktischen Demonstration dieses Prüfungsteils und der für die praktische Demonstration gewählte Anwendungsfall nach § 6 Absatz 4 Satz 1,

4. die Gesamtnote nach Absatz 4
und

5. gegebenenfalls die Freistellungen nach § 9.

4 Jede Freistellung nach Satz 3 Nummer 5 ist mit Ort,
Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)