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Änderung § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanagerin - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology) vom 17.12.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 36 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


vorherige Änderung

(1) Der Prüfungsteil 'Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse', die drei Situationsaufgaben im Prüfungsteil 'Mikrotechnologie-Fachaufgaben' sowie die zwei Situationsaufgaben und die praktische Demonstration im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' sind gesondert zu bewerten.

(2) 1 Im Prüfungsteil 'Mikrotechnologie-Fachaufgaben' ist das arithmetische Mittel aus den Punktebewertungen der drei Situationsaufgaben zu bilden. 2 Im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' ist das arithmetische Mittel aus den Punktebewertungen der beiden Situationsaufgaben zu bilden.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen
nach Absatz 1 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(4) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus

1. der Punktebewertung des Prüfungsteils 'Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse',

2. dem nach Absatz
2 Satz 1 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil 'Mikrotechnologie-Fachaufgaben',

3. dem nach Absatz 2 Satz 2 errechneten arithmetischen Mittel
der zwei Situationsaufgaben im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' und

4. der Punktebewertung der praktischen Demonstration im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement'.

(5) 1 Ist
die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. 2 Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4
und

2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

3 Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1. zum Prüfungsteil 'Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse'

a)
die Benennung, die Punktebewertung und die Note des Prüfungsteils 'Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse' sowie

b) die Themenstellung
nach § 4 Absatz 2,

2. zum Prüfungsteil 'Mikrotechnologie-Fachaufgaben'

a) die Benennung, das nach Absatz 2
Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note des Prüfungsteils 'Mikrotechnologie-Fachaufgaben' sowie

b) die Benennung und die jeweilige Punktebewertung für die drei Situationsaufgaben dieses Prüfungsteils,

3. zum Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement'

a) die Benennung des Prüfungsteils 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement',

b) die Benennung, das nach
Absatz 2 Satz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note der beiden Situationsaufgaben,

c) die Benennung und die jeweilige Punktebewertung für die beiden Situationsaufgaben sowie

d) die Benennung, die Punktebewertung und die Note der praktischen Demonstration dieses Prüfungsteils und der für die praktische Demonstration gewählte Anwendungsfall nach
§ 6 Absatz 4 Satz 1,

4. die Gesamtnote nach Absatz 4 und

5. gegebenenfalls die Freistellungen nach § 9.

4 Jede Freistellung nach Satz
3 Nummer 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 9 Absatz 3 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

(heute geltende Fassung)