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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanagerin - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology) am 17.12.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2019 durch Artikel 36 der 6. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der CPMMPrüfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 36 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2 Gliederung der Prüfung
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Prüfungsteil „Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse"
(Text neue Fassung)

§ 4 Prüfungsteil „Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse"
§ 5 Prüfungsteil „Mikrotechnologie-Fachaufgaben"
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement"
§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung


§ 6 Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement"
§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 8 Ausbildereignung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 10 Wiederholung der Prüfung
§ 11 Inkrafttreten
Anlage (zu § 3 Abs. 2) Spezialistenprofile in der Mikrotechnologie


§ 9 Bewerten von Prüfungsleistungen
§ 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 11 Zeugnisse
§ 12
Wiederholung der Prüfung
§ 13 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Spezialistenprofile in der Mikrotechnologie
Anlage 2 (zu den §§ 9 und 10) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Anlage 3 (zu § 11) Zeugnisinhalte

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Prüfungsteil „Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse"




§ 4 Prüfungsteil „Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse"


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(1) Im Prüfungsteil „Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse' sollen die folgenden Befähigungen nachgewiesen werden:



(1) Im Prüfungsteil 'Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse' sollen die folgenden Befähigungen nachgewiesen werden:

1. Analysieren von Problemstellungen sowie technischer und organisatorischer Schnittstellen bei der Einführung von Produktionsprozessen oder der Produktion von mikrotechnischen Produkten,

2. Konzipieren von technischen Lösungen, Planen von prozesstechnischen und technischen ausrüstungsbezogenen Neuerungen,

3. Strukturieren von Projekten und Prozessen, Planen von Kosten und Ressourcen, Untersuchen und Bewerten von Varianten, Durchführen von Gefährdungsbeurteilungen, Beschreiben von Anforderungen an das Personal,

4. Planen, Koordinieren und Realisieren von Qualitätssicherungsmaßnahmen,

5. Leiten der Umsetzung von Projekten, Organisieren effizienter Arbeitsabläufe, Koordinieren des Einsatzes von Mitarbeitern, Einsetzen von Controlling-Instrumenten, insbesondere zur Überwachung von Budgets, Terminen und Qualitätszielen,

6. Dokumentieren von Lösungen, Abläufen, technischen Prüfungen, sicherheitsrelevanten Maßnahmen und Abrechnen von Projekten,

7. Präsentieren getroffener Entscheidungen, Vertreten von Konzeptionen und Lösungsvorschlägen,

8. Reflektieren von Projektverläufen, von Kosten und Qualität, Erarbeiten von Verbesserungsvorschlägen.

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(2) Zum Nachweis der Qualifikationen ist eine Dokumentation über ein Projekt anzufertigen. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin reicht hierzu einen Vorschlag ein. Der Prüfungsausschuss führt darüber ein Beratungsgespräch und trifft eine Zielvereinbarung über durchzuführende Arbeiten, Art und Umfang der zu erstellenden Dokumentation sowie den Abgabetermin. Dabei darf zwischen dem Tag des Beratungsgesprächs und dem Abgabetermin der Dokumentation längstens ein Zeitraum von einem Jahr liegen.

(3) Entspricht die Dokumentation den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2, sind die Inhalte vor dem Prüfungsausschuss zu präsentieren. Die Form der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel stehen dem Prüfungsteilnehmer frei. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuss zu überlassen. Nach der Präsentation schließt sich ein Fachgespräch an, das auf der Grundlage der Dokumentation und der Präsentation geführt wird. Die Präsentation soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten, das Fachgespräch und die Präsentation zusammen mindestens 60 Minuten, höchstens 90 Minuten dauern.



(2) Zum Nachweis der Qualifikationen ist eine Dokumentation über ein Projekt anzufertigen. Die zu prüfende Person reicht hierzu einen Vorschlag ein. Der Prüfungsausschuss führt darüber ein Beratungsgespräch und trifft eine Zielvereinbarung über durchzuführende Arbeiten, Art und Umfang der zu erstellenden Dokumentation sowie den Abgabetermin. Dabei darf zwischen dem Tag des Beratungsgesprächs und dem Abgabetermin der Dokumentation längstens ein Zeitraum von einem Jahr liegen.

(3) Entspricht die Dokumentation den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2, sind die Inhalte vor dem Prüfungsausschuss zu präsentieren. Die Form der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel stehen der zu prüfenden Person frei. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuss zu überlassen. Nach der Präsentation schließt sich ein Fachgespräch an, das auf der Grundlage der Dokumentation und der Präsentation geführt wird. Die Präsentation soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten, das Fachgespräch und die Präsentation zusammen mindestens 60 Minuten, höchstens 90 Minuten dauern.

(4) Auf Grund der Dokumentation, der Präsentation und des Fachgesprächs sind die Befähigungen nach Absatz 1 zu bewerten.



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§ 6 Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement"




§ 6 Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement"


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(1) Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement' sind durch die Bearbeitung der Situationsaufgaben folgende Befähigungen nachzuweisen:

1. im Qualifikationsschwerpunkt „Personalplanung und -auswahl' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen Anforderungen sicherstellen zu können; in diesem Rahmen können geprüft werden:



(1) Im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' sind durch die Bearbeitung der Situationsaufgaben folgende Befähigungen nachzuweisen:

1. im Qualifikationsschwerpunkt 'Personalplanung und -auswahl' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen Anforderungen sicherstellen zu können; in diesem Rahmen können geprüft werden:

a) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen; Erstellen von Anforderungsprofilen,

b) Planen der Personalgewinnung durch Aus- und Fortbildung und durch Rekrutierung von Fachkräften am Arbeitsmarkt,

c) Vorbereiten und Durchführen von Personalauswahlgesprächen,

d) Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern, einschließlich Auszubildenden,

e) Gestalten von Arbeits- und Ausbildungsverträgen;

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2. im Qualifikationsschwerpunkt „Mitarbeiter- und Teamführung' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Personalmaßnahmen durchzuführen, Mitarbeiter sowie Teams zu führen, deren Entwicklung zu fördern, zu motivieren und einzusetzen; in diesem Rahmen können geprüft werden:



2. im Qualifikationsschwerpunkt 'Mitarbeiter- und Teamführung' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Personalmaßnahmen durchzuführen, Mitarbeiter sowie Teams zu führen, deren Entwicklung zu fördern, zu motivieren und einzusetzen; in diesem Rahmen können geprüft werden:

a) Beurteilen von Mitarbeitern, einschließlich Auszubildenden,

b) Anwenden von Führungsmethoden und -techniken,

c) Motivieren der Mitarbeiter zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben,

d) Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung des Einzelnen unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten,

e) Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Konflikte, Berücksichtigen kultureller Unterschiede,

f) Führen von Teams, insbesondere

aa) gemeinsames Entwickeln von Zielen, Festlegen von Handlungsspielräumen und Ergreifen von Aktivitäten bei Zielabweichung,

bb) Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen,

cc) Erkennen von Teamkonflikten und Entwickeln von Lösungen im Sinne einer gemeinsamen Teameffizienz;

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3. im Qualifikationsschwerpunkt „Qualifizierung' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Personalentwicklungspotentiale einzuschätzen, Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festzulegen sowie Qualifizierungsaktivitäten durchzuführen; in diesem Rahmen können geprüft werden:



3. im Qualifikationsschwerpunkt 'Qualifizierung' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Personalentwicklungspotentiale einzuschätzen, Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festzulegen sowie Qualifizierungsaktivitäten durchzuführen; in diesem Rahmen können geprüft werden:

a) Ermitteln von kurz- und langfristigen Qualifizierungsbedarfen,

b) Mitwirken bei Qualifizierungsaktivitäten und Erstellen von Qualifizierungskonzepten,

c) Planen und Organisieren von Einarbeitung, Praktika, Aus- und Fortbildung, Auswählen der Qualifizierungsorte, Gewinnen und Fortbilden der Ausbilder,

d) Anwenden von Methoden der Unterweisung, der Begleitung und Beratung,

e) Zusammenarbeiten mit zuständigen Stellen, Bildungsträgern und Berufsschulen,

f) Vorbereiten der Mitarbeiter und Auszubildenden auf Prüfungen und den Erwerb von Qualifikationsnachweisen;

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4. im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeitsrecht' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei personellen Einzelmaßnahmen, Veränderungen der Arbeitsorganisation und des Einsatzes von Personal, insbesondere arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Bestimmungen, Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretungen und betriebliche Erfordernisse berücksichtigen zu können; in diesem Rahmen können geprüft werden:



4. im Qualifikationsschwerpunkt 'Arbeitsrecht' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei personellen Einzelmaßnahmen, Veränderungen der Arbeitsorganisation und des Einsatzes von Personal, insbesondere arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Bestimmungen, Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretungen und betriebliche Erfordernisse berücksichtigen zu können; in diesem Rahmen können geprüft werden:

a) Anwenden des Betriebsverfassungsgesetzes, des Berufsbildungsgesetzes und des Tarifrechts,

b) Berücksichtigen von Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitszeitordnungen,

c) Berücksichtigen von Rechtsbestimmungen beim Personaleinsatz von Fremdfirmen, insbesondere des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,

d) Anwenden von Vorschriften des Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts,

e) Beenden von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen, Erstellen von Zeugnissen.

(2) Es sind zwei Situationsaufgaben schriftlich zu bearbeiten sowie eine praktische Demonstration (Rollenspiel) nach Absatz 4 vorzubereiten und durchzuführen. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass jeder Qualifikationsschwerpunkt mindestens einmal thematisiert wird. Die Prüfungsdauer der Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens 90 Minuten, insgesamt jedoch nicht mehr als 240 Minuten.

(3) Wurde in nicht mehr als einer der beiden Situationsaufgaben eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die einzelne Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

(4) Die praktische Demonstration bezieht sich auf einen der folgenden Anwendungsfälle:

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1. im Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen eines Einstellungsgespräches' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Rahmenbedingungen für ein Gespräch gestalten, Bewerber beurteilen, Einsatz- und Entwicklungsperspektiven für den Bewerber aufzeigen und das Einstellungsgespräch zielgerichtet führen zu können,

2. im Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen eines Mitarbeitergespräches' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Rahmenbedingungen für ein Gespräch gestalten, Mitarbeiter beurteilen, Zielvereinbarungen treffen, Entwicklungsperspektiven für den Mitarbeiter aufzeigen, Kritik annehmen sowie das Gespräch zielgerichtet führen zu können,

3. im Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen einer Ausbildungseinheit' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Ausbildungseinheiten auswählen und gestalten, Methoden der Anleitung und Medien auswählen und einsetzen, Lernprozesse gestalten, auf Lernschwierigkeiten reagieren sowie Lernerfolge sicherstellen zu können,

4. im Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen einer Mitarbeiterqualifizierung' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Qualifizierungsthemen auswählen und gestalten, Methoden der Anleitung und Medien auswählen und einsetzen, Lernprozesse gestalten, auf Lernschwierigkeiten reagieren sowie Lernerfolge sicherstellen zu können.

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin
wählt einen der Anwendungsfälle aus. Die praktische Demonstration soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin erhält Gelegenheit, sich mindestens 20 Minuten, höchstens 30 Minuten vorzubereiten.



1. im Anwendungsfall 'Vorbereiten und Durchführen eines Einstellungsgespräches' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Rahmenbedingungen für ein Gespräch gestalten, Bewerber beurteilen, Einsatz- und Entwicklungsperspektiven für den Bewerber aufzeigen und das Einstellungsgespräch zielgerichtet führen zu können,

2. im Anwendungsfall 'Vorbereiten und Durchführen eines Mitarbeitergespräches' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Rahmenbedingungen für ein Gespräch gestalten, Mitarbeiter beurteilen, Zielvereinbarungen treffen, Entwicklungsperspektiven für den Mitarbeiter aufzeigen, Kritik annehmen sowie das Gespräch zielgerichtet führen zu können,

3. im Anwendungsfall 'Vorbereiten und Durchführen einer Ausbildungseinheit' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Ausbildungseinheiten auswählen und gestalten, Methoden der Anleitung und Medien auswählen und einsetzen, Lernprozesse gestalten, auf Lernschwierigkeiten reagieren sowie Lernerfolge sicherstellen zu können,

4. im Anwendungsfall 'Vorbereiten und Durchführen einer Mitarbeiterqualifizierung' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Qualifizierungsthemen auswählen und gestalten, Methoden der Anleitung und Medien auswählen und einsetzen, Lernprozesse gestalten, auf Lernschwierigkeiten reagieren sowie Lernerfolge sicherstellen zu können.

Die zu prüfende Person
wählt einen der Anwendungsfälle aus. Die praktische Demonstration soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Die zu prüfende Person erhält Gelegenheit, sich mindestens 20 Minuten, höchstens 30 Minuten vorzubereiten.

(heute geltende Fassung) 
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§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung




§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


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(1) Der Prüfungsteil 'Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse', die drei Situationsaufgaben im Prüfungsteil 'Mikrotechnologie-Fachaufgaben' sowie die zwei Situationsaufgaben und die praktische Demonstration im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' sind gesondert zu bewerten.

(2) 1 Im Prüfungsteil 'Mikrotechnologie-Fachaufgaben' ist das arithmetische Mittel aus den Punktebewertungen der drei Situationsaufgaben zu bilden. 2 Im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' ist das arithmetische Mittel aus den Punktebewertungen der beiden Situationsaufgaben zu bilden.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen
nach Absatz 1 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(4) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus

1. der Punktebewertung des Prüfungsteils 'Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse',

2. dem nach Absatz
2 Satz 1 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil 'Mikrotechnologie-Fachaufgaben',

3. dem nach Absatz 2 Satz 2 errechneten arithmetischen Mittel
der zwei Situationsaufgaben im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' und

4. der Punktebewertung der praktischen Demonstration im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement'.

(5) 1 Ist
die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. 2 Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4
und

2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

3 Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1. zum Prüfungsteil 'Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse'

a)
die Benennung, die Punktebewertung und die Note des Prüfungsteils 'Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse' sowie

b) die Themenstellung
nach § 4 Absatz 2,

2. zum Prüfungsteil 'Mikrotechnologie-Fachaufgaben'

a) die Benennung, das nach Absatz 2
Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note des Prüfungsteils 'Mikrotechnologie-Fachaufgaben' sowie

b) die Benennung und die jeweilige Punktebewertung für die drei Situationsaufgaben dieses Prüfungsteils,

3. zum Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement'

a) die Benennung des Prüfungsteils 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement',

b) die Benennung, das nach
Absatz 2 Satz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note der beiden Situationsaufgaben,

c) die Benennung und die jeweilige Punktebewertung für die beiden Situationsaufgaben sowie

d) die Benennung, die Punktebewertung und die Note der praktischen Demonstration dieses Prüfungsteils und der für die praktische Demonstration gewählte Anwendungsfall nach
§ 6 Absatz 4 Satz 1,

4. die Gesamtnote nach Absatz 4 und

5. gegebenenfalls die Freistellungen nach § 9.

4 Jede Freistellung nach Satz
3 Nummer 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 9 Absatz 3 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

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§ 9 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen




§ 9 Bewerten von Prüfungsleistungen


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Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung in einzelnen Prüfungsleistungen freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen dieser Prüfungsleistung entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Der Prüfungsteil 'Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse',
die drei Situationsaufgaben im Prüfungsteil 'Mikrotechnologie-Fachaufgaben' sowie die zwei Situationsaufgaben und die praktische Demonstration im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' sind einzeln zu bewerten.

(3) 1 Im Prüfungsteil 'Mikrotechnologie-Fachaufgaben' ist das arithmetische Mittel aus
den Bewertungen der drei Situationsaufgaben zu bilden. 2 Im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der beiden Situationsaufgaben zu bilden.

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§ 10 (neu)




§ 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen nach § 9 Absatz 2 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die Prüfungsteile 'Mikrotechnologie-Fachaufgaben' und 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.

(3) 1 Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. 2 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel wie folgt zu berechnen:

1. aus der Bewertung des Prüfungsteils 'Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse',

2. dem nach § 9 Absatz 3 Satz 1 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil 'Mikrotechnologie-Fachaufgaben',

3. dem nach § 9 Absatz 3 Satz 2 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' und

4. der Bewertung der praktischen Demonstration im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement'.

(4) 1 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 2 Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 3 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

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§ 11 (neu)




§ 11 Zeugnisse


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(1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 3 Teil A und B.

(2) 1 Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 3 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2 Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1. über den erworbenen Abschluss oder

2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

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§ 10 Wiederholung der Prüfung




§ 12 Wiederholung der Prüfung


(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

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(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestanden Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Dabei können auch bestandene Prüfungsleistungen auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.



(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestanden Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Dabei können auch bestandene Prüfungsleistungen auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.

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§ 11 Inkrafttreten




§ 13 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.



(heute geltende Fassung) 
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Anlage (zu § 3 Abs. 2) Spezialistenprofile in der Mikrotechnologie




Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Spezialistenprofile in der Mikrotechnologie


Die im Bereich der beruflichen Fortbildung angesiedelten Spezialistenprofile bilden das Verbindungsglied zwischen der Ebene der beruflichen Ausbildung und der Ebene der in der beruflichen Fortbildung geregelten operativen Professionals. Die Spezialistenprofile beschreiben die inhaltlichen Standards, die für eine Zulassung zur Prüfung zum Geprüften Prozessmanager - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology) und zur Geprüften Prozessmanagerin - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology) erforderlich sind. Grundlage für die Spezialistenqualifikation ist die Qualifizierung in den nachfolgend beschriebenen mikrotechnologischen Arbeitsgebieten und Arbeitsprozessen. Im Rahmen dieser Qualifizierung sind die aufgeführten Arbeitsprozesse eigenständig in betrieblichen Projekten durchzuführen, eine prozessbegleitende Dokumentation anzufertigen, in einer Präsentation eine zusammenhängende Darstellung der Tätigkeiten und des Kompetenzerwerbs zu geben und darüber ein Fachgespräch zu führen.

1 Spezialist/Spezialistin für Mikrotechnologie-Einzelprozesse (Unit Process Specialist-Microtechnology)

1.1 Arbeitsgebiet:

Spezialisten und Spezialistinnen für Mikrotechnologie-Einzelprozesse arbeiten in Produktions- oder Produktionsentwicklungsabteilungen und betreuen verfahrenstechnische Einzelprozesse innerhalb eines Gesamtprozesses zur Herstellung mikrotechnischer Produkte. Sie sorgen für die Bereitstellung der Prozessmedien und die Betriebsbereitschaft der technischen Ausrüstung, optimieren in ihrem Einsatzgebiet den zugeordneten Prozess und die technische Ausrüstung und sind zuständig für das Qualitätsmanagement.

1.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:

Spezialisten und Spezialistinnen für Mikrotechnologie-Einzelprozesse

- analysieren Aufträge sowie verfahrenstechnische und andere qualitätsrelevante Probleme,

- erarbeiten Konzepte und eigenständige Varianten von wirtschaftlichen Lösungen bei auftretenden Fehlerbildern und Problemen,

- planen Produktions-, Versuchs- und Analyseabläufe in ihrem Einsatzgebiet,

- erstellen Richtlinien, Betriebsanweisungen und Dokumentationen für die Handhabung von Equipment, Prozessmedien und Prozessgrößen,

- organisieren und leiten kleinere Projekte im Bereich des Einzelprozesses und führen sie eigenverantwortlich durch,

- weisen das Betriebspersonal in die Einzelprozesse, Equipment und Prozessvorschriften ein, informieren über Neuerungen und Optimierungen und koordinieren fachliche Aufgaben des Teams,

- führen Mess-, Prüf- und Analyseverfahren durch, führen Schwachstellenanalysen durch, optimieren Produktionsprozesse, dokumentieren Produktions-, Versuchs- und Analyseabläufe und die Aktualisierung der Prozessvorschriften,

- kommunizieren mit den abteilungsinternen Verantwortlichen, den Spezialisten der vor- und nachgelagerten Einzelprozesse sowie den Gesamtprozessspezialisten.

1.3 Berufliche Befähigungen:

Die Beherrschung der profiltypischen Arbeitsprozesse setzt folgende beruflichen Befähigungen voraus:

- Kommunizieren, Präsentieren,

- Projektmanagement, Anwenden von Werkzeugen zum Projektmanagement,

- Zeitmanagement, Planen und Priorisieren von Aufgaben,

- Anwenden von Dokumentationsstandards,

- Anwenden von Mess-, Prüf- und Analyseverfahren sowie von statistischen Instrumenten des Qualitätsmanagements,

- Bewerten der naturwissenschaftlichen Zusammenhänge des Einzelprozesses und der Zusammenhänge mit den Prozessmedien und den technischen Ausrüstungen,

- Einordnen des jeweiligen Einzelprozesses in den Gesamtprozess für die Herstellung der mikrotechnischen Produkte.

1.4 Nachweis der Qualifikation:

Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.

2 Spezialist/Spezialistin für Mikrotechnologie-Prozessintegration (Specialist of Microtechnology Process Integration)

2.1 Arbeitsgebiet:

Spezialisten und Spezialistinnen für Mikrotechnologie-Prozessintegration arbeiten in Produktions- oder Produktionsentwicklungsabteilungen und betreuen Gesamtprozesse zur Herstellung von Mikrotechnologie-Produkten. Sie sind zuständig für das Qualitätsmanagement und optimieren die verfahrenstechnischen Gesamtprozesse. Sie analysieren fehlerhafte Produkte, beurteilen die Einflüsse von Einzelprozessen auf Produkte und bestimmen Fehlerursachen.

2.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:

Spezialisten und Spezialistinnen für Mikrotechnologie-Prozessintegration

- analysieren Aufträge sowie produktbezogene Probleme,

- erarbeiten Konzepte und eigenständige Varianten von wirtschaftlichen Lösungen bei auftretenden Fehlerbildern und Problemen,

- planen Produktions-, Versuchs- und Analyseabläufe und koordinieren Einzelprozesse in Gesamtprozessen,

- weisen das Betriebspersonal in die produktbezogenen Gesamtprozesse ein und informieren über Neuerungen und Optimierungen,

- analysieren produktbezogene Probleme und koordinieren zur Problemlösung Einzelprozessbereiche,

- organisieren, leiten und führen kleinere Projekte im Bereich des Gesamtprozesses eigenverantwortlich durch,

- kommunizieren und kooperieren mit den am Gesamtprozess Beteiligten, anderen Abteilungen und mit Spezialisten und Spezialistinnen für Mikrotechnologie-Einzelprozesse,

- koordinieren fachliche Aufgaben im Team.

2.3 Berufliche Befähigungen:

Die Beherrschung der profiltypischen Arbeitsprozesse setzt folgende beruflichen Befähigungen voraus:

- Kommunizieren, Präsentieren,

- Projektmanagement, Anwenden von Werkzeugen zum Projektmanagement,

- Zeitmanagement, Planen und Priorisieren von Aufgaben,

- Anwenden von Dokumentationsstandards,

- Anwenden von Mess-, Prüf- und Analyseverfahren sowie von statistischen Instrumenten des Qualitätsmanagements,

- Bewerten der Zusammenhänge zwischen Produktqualität und Gesamtprozess,

- Beurteilen der Auswirkungen der Einzelprozesse auf die Gesamtprozesse.

2.4 Nachweis der Qualifikation:

Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.



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Anlage 2 (neu)




Anlage 2 (zu den §§ 9 und 10) Bewertungsmaßstab und -schlüssel


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Punkte | Note
als Dezimalzahl | Note
in Worten | Definition

100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht

98 und 99 | 1,1

96 und 97 | 1,2

94 und 95 | 1,3

92 und 93 | 1,4

91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

90 | 1,6

89 | 1,7

88 | 1,8

87 | 1,9

85 und 86 | 2,0

84 | 2,1

83 | 2,2

82 | 2,3

81 | 2,4

79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht

78 | 2,6

77 | 2,7

75 und 76 | 2,8

74 | 2,9

72 und 73 | 3,0

71 | 3,1

70 | 3,2

68 und 69 | 3,3

67 | 3,4

65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht

63 und 64 | 3,6

62 | 3,7

60 und 61 | 3,8

58 und 59 | 3,9

56 und 57 | 4,0

55 | 4,1

53 und 54 | 4,2

51 und 52 | 4,3

50 | 4,4

48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind

46 und 47 | 4,6

44 und 45 | 4,7

42 und 43 | 4,8

40 und 41 | 4,9

38 und 39 | 5,0

36 und 37 | 5,1

34 und 35 | 5,2

32 und 33 | 5,3

30 und 31 | 5,4

25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

20 bis 24 | 5,6

15 bis 19 | 5,7

10 bis 14 | 5,8

5 bis 9 | 5,9

0 bis 4 | 6,0

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 3 (neu)




Anlage 3 (zu § 11) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

 


Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3. Datum des Bestehens der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. zum Prüfungsteil 'Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse'

a) Benennung, die Bewertung und die Note des Prüfungsteils 'Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse' sowie

b) die Themenstellung nach § 4 Absatz 2,

2. zum Prüfungsteil 'Mikrotechnologie-Fachaufgaben'

a) Benennung, das nach § 9 Absatz 3 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note des Prüfungsteils 'Mikrotechnologie-Fachaufgaben' sowie

b) Benennung und die jeweilige Bewertung für die drei Situationsaufgaben dieses Prüfungsteils,

3. zum Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement'

a) Benennung des Prüfungsteils 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement',

b) Benennung, das nach § 9 Absatz 3 Satz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note der beiden Situationsaufgaben,

c) Benennung und die jeweilige Bewertung für die beiden Situationsaufgaben sowie

d) Benennung, die Bewertung und die Note der praktischen Demonstration dieses Prüfungsteils und der für die praktische Demonstration gewählte Anwendungsfall nach § 6 Absatz 4 Satz 1,

4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6. die Gesamtnote in Worten,

7. Befreiungen nach § 7.