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§ 9 - Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV)

V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1432 (Nr. 32); aufgehoben durch § 14 V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3566
Geltung ab 01.11.2007, abweichend siehe § 15; FNA: 4110-4-13 Börsenvorschriften
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§ 9 Berichtspflichten des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nach § 31 Abs. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes bei Finanzportfolioverwaltung



(1) Erbringt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Finanzportfolioverwaltung, hat es dem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger periodisch eine Aufstellung der in seinem Namen erbrachten Finanzportfolioverwaltungsdienstleistungen zu übermitteln, es sei denn, eine derartige Aufstellung wird bereits von anderer Seite übermittelt.

(2) Handelt es sich bei dem Kunden um einen Privatkunden, muss die Aufstellung nach Absatz 1, soweit relevant, folgende Angaben enthalten:

1.
Name des Wertpapierdienstleistungsunternehmens,

2.
Name oder sonstige Bezeichnung des Kontos des Privatkunden,

3.
Zusammensetzung und Bewertung des Finanzportfolios mit Einzelangaben zu jedem gehaltenen Finanzinstrument, seinem Marktwert oder, wenn dieser nicht verfügbar ist, dem beizulegenden Zeitwert, dem Kontostand zum Beginn und zum Ende des Berichtszeitraums sowie der Wertentwicklung des Finanzportfolios während des Berichtszeitraums,

4.
Gesamtbetrag der in dem Berichtszeitraum angefallenen Gebühren und Entgelte, mindestens aufgeschlüsselt in Gesamtverwaltungsgebühren und Gesamtkosten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung sowie einen Hinweis, dass eine detailliertere Aufschlüsselung auf Anfrage übermittelt wird,

5.
Vergleich der Wertentwicklung während des Berichtszeitraums unter Angabe einer Vergleichsgröße, falls eine solche zwischen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und dem Kunden vereinbart wurde,

6.
Gesamtbetrag der Dividenden-, Zins- und sonstigen Zahlungen, die während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit dem Kundenportfolio eingegangen sind,

7.
Informationen über sonstige Maßnahmen des Unternehmens, die Rechte in Bezug auf im Finanzportfolio gehaltene Finanzinstrumente verleihen, und

8.
für jedes in dem Berichtszeitraum ausgeführte Geschäft die in § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 12 aufgeführten Angaben, es sei denn, der Kunde hat verlangt, die Informationen jeweils gesondert für jedes ausgeführte Geschäft zu erhalten.

(3) 1Bei Privatkunden beträgt der Zeitraum der periodischen Aufstellung grundsätzlich sechs Monate. 2Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat den Privatkunden darauf hinzuweisen, dass der Zeitraum auf Antrag auf drei Monate verkürzt werden kann. 3Der Zeitraum beträgt höchstens einen Monat, wenn der Vertrag zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Privatkunden über Finanzportfolioverwaltung ein kreditfinanziertes Finanzportfolio oder Finanzinstrumente mit Hebelwirkung zulässt.

(4) 1Verlangt ein Kunde Einzelmitteilungen über die jeweiligen Geschäfte, sind ihm die wesentlichen Informationen über das betreffende Geschäft unverzüglich nach dessen Ausführung durch den Finanzportfolioverwalter auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln. 2Für Privatkunden gilt hinsichtlich der Bestätigung der Geschäftsausführung § 8 Abs. 2 entsprechend. 3Die periodische Aufstellung ist einem Privatkunden in diesem Fall abweichend von Absatz 3 Satz 1 mindestens einmal alle zwölf Monate zu übermitteln; betreffen einzelne Geschäfte Finanzinstrumente im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b oder Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, ist die periodische Aufstellung alle sechs Monate zu übermitteln.

(5) Für Verluste, die bei der Finanzportfolioverwaltung für Privatkunden entstehen und vereinbarte Schwellenwerte überschreiten, gilt die Informationspflicht des § 8 Abs. 6 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 9 WpDVerOV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2014Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
vom 15.07.2014 BGBl. I S. 956

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 WpDVerOV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 WpDVerOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpDVerOV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 WpDVerOV Kundeninformationen über Risiken, das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Wertpapierdienstleistung, Kosten und Nebenkosten (vom 01.08.2014)
... nach § 31 Abs. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes in Verbindung mit den §§ 8 und 9 dieser Verordnung zu übermitteln hat, g) eine Beschreibung der wesentlichen ...
§ 9a WpDVerOV Berichtspflichten des Wertpapierdienstleistungsunternehmens bei Verwahrung von Kundenvermögen (vom 29.11.2007)
... die Aufstellung der Vermögenswerte nach Absatz 1 in die periodische Aufstellung nach § 9 Abs. 1  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
V. v. 14.05.2013 BGBl. I S. 1264
Anhang 3. WpDPVÄndV
... Aufzeichnungspflichten 17 § 31 Abs. 8 WpHG §§ 8 und 9 WpDVerOV Berichterstattung über die Ausführung von Aufträgen sowie ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
V. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2499
Anhang 2. WpDPVÄndV (zu Artikel 1 Nr. 8)
... Aufzeichnungspflichten 19 § 31 Abs. 8 WpHG §§ 8 und 9 WpDVerOV Berichterstattung über die Ausführung von Aufträgen sowie ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
V. v. 21.11.2007 BGBl. I S. 2602
Artikel 1 1. WpDVerOVÄndV Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
... „oder als geeignete Gegenpartei behandelt" gestrichen. 3. Nach § 9 wird folgender neuer § 9a eingefügt: „§ 9a Berichtspflichten des ... die Aufstellung der Vermögenswerte nach Absatz 1 in die periodische Aufstellung nach § 9 Abs. 1 einbeziehen." 4. Nach § 14 wird folgender neuer § 14a ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
V. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 956
Artikel 1 2. WpDVerOVÄndV Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
... 4. In § 7 Nummer 1 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen. 5. In § 9 Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz wird die Angabe „Satz 1" gestrichen. 6. Dem ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV)
V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3515; aufgehoben durch § 22 V. v. 17.01.2018 BGBl. I S. 140
Anlage WpDPV (zu § 5 Absatz 6) Fragebogen gemäß § 5 Absatz 6 WpDPV (vom 01.06.2013)
... Aufzeichnungspflichten 17 § 31 Abs. 8 WpHG §§ 8 und 9 WpDVerOV Berichterstattung über die Ausführung von Aufträgen sowie ...