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Synopse aller Änderungen der WpDVerOV am 01.07.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2011 durch Artikel 5 des AnlSVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WpDVerOV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WpDVerOV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
WpDVerOV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 538

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Kunden
§ 3 Dauerhafter Datenträger
§ 4 Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen an Privatkunden
§ 5 Kundeninformationen über Risiken, das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Wertpapierdienstleistung, Kosten und Nebenkosten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 5a Informationsblätter
§ 6 Einholung von Kundenangaben
§ 7 Nicht komplexe Finanzinstrumente
§ 8 Berichtspflichten des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nach § 31 Abs. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes über die Ausführung von Aufträgen
§ 9 Berichtspflichten des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nach § 31 Abs. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes bei Finanzportfolioverwaltung
§ 9a Berichtspflichten des Wertpapierdienstleistungsunternehmens bei Verwahrung von Kundenvermögen
§ 10 Zusammenlegung von Kundenaufträgen; Aufhebung der Bekanntmachungspflicht nach § 31c Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
§ 11 Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen
§ 12 Organisationspflichten
§ 13 Interessenkonflikte
§ 14 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 14a Getrennte Vermögensverwahrung
§ 15 Inkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5a (neu)




§ 5a Informationsblätter


vorherige Änderung

 


(1) 1 Das nach § 31 Absatz 3a Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Verfügung zu stellende Informationsblatt darf bei nicht komplexen Finanzinstrumenten im Sinne des § 7 nicht mehr als zwei DIN-A4-Seiten, bei allen übrigen Finanzinstrumenten nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten, umfassen. 2 Es muss die wesentlichen Informationen über das jeweilige Finanzinstrument in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise so enthalten, dass der Kunde insbesondere

1. die Art des Finanzinstruments,

2. seine Funktionsweise,

3. die damit verbundenen Risiken,

4. die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen und

5. die mit der Anlage verbundenen Kosten

einschätzen und mit den Merkmalen anderer Finanzinstrumente bestmöglich vergleichen kann. 3 Das Informationsblatt darf sich jeweils nur auf ein Finanzinstrument beziehen und keine werbenden oder sonstigen, nicht dem vorgenannten Zweck dienenden Informationen enthalten.

(2) Das Informationsblatt kann auch als elektronisches Dokument zur Verfügung gestellt werden.


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