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Synopse aller Änderungen der WpDVerOV am 01.08.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2014 durch Artikel 1 der 2. WpDVerOVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WpDVerOV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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WpDVerOV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
WpDVerOV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 956

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Kunden
§ 3 Dauerhafter Datenträger
§ 4 Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen an Privatkunden
§ 5 Kundeninformationen über Risiken, das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Wertpapierdienstleistung, Kosten und Nebenkosten
§ 5a Informationsblätter
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 5b Hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten
§ 6 Einholung von Kundenangaben
§ 7 Nicht komplexe Finanzinstrumente
§ 8 Berichtspflichten des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nach § 31 Abs. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes über die Ausführung von Aufträgen
§ 9 Berichtspflichten des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nach § 31 Abs. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes bei Finanzportfolioverwaltung
§ 9a Berichtspflichten des Wertpapierdienstleistungsunternehmens bei Verwahrung von Kundenvermögen
§ 10 Zusammenlegung von Kundenaufträgen; Aufhebung der Bekanntmachungspflicht nach § 31c Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
§ 11 Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen
§ 12 Organisationspflichten
§ 13 Interessenkonflikte
§ 14 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 14a Getrennte Vermögensverwahrung
§ 15 Inkrafttreten
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 02.01.2018) 

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwenden auf

1. die Kundeneigenschaft, soweit diese betrifft

a) die Vorgaben an eine Einstufung als professioneller Kunde im Sinne des § 31a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes,

b) das Verfahren und die organisatorischen Vorkehrungen der Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei der Änderung der Einstufung des Kunden nach § 31a Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes,

c) die Kriterien, das Verfahren und die organisatorischen Vorkehrungen bei einer Einstufung eines professionellen Kunden als Privatkunde nach § 31a Abs. 6 des Wertpapierhandelsgesetzes und eines Privatkunden als professioneller Kunde nach § 31a Abs. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes,

2. organisatorische Vorkehrungen und Verfahren der Einstufung geeigneter Gegenparteien hinsichtlich

a) der Form und des Inhalts einer Vereinbarung zwischen geeigneter Gegenpartei und dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 31b Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes,

b) der Zustimmung, als geeignete Gegenpartei nach § 31a Abs. 4 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes behandelt zu werden,

3. die allgemeinen Verhaltensregeln, soweit diese betreffen

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a) die Gestaltung der Information für die Kunden nach § 31 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes nach Art, Inhalt und Zeitpunkt und die Anforderungen an den Datenträger,



a) die Gestaltung der Information für die Kunden nach § 31 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2, 3, 4b und 4d Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes nach Art, Inhalt und Zeitpunkt und die Anforderungen an den Datenträger,

b) die Art der nach § 31 Abs. 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes von den Kunden einzuholenden Informationen,

c) die Bestimmung weiterer nicht komplexer Finanzinstrumente im Sinne des § 31 Abs. 7 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes,

d) die Gestaltung nach Art, Inhalt und Zeitpunkt der nach § 31 Abs. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes notwendigen Berichte an die Kunden und die Anforderungen an den Datenträger,

4. die Bearbeitung von Kundenaufträgen hinsichtlich

a) der Verpflichtung zur korrekten Verbuchung der Kundengelder und Kundenfinanzinstrumente nach § 31c Abs. 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes,

b) der Verpflichtung, bei der Zusammenlegung von Kundenaufträgen mit anderen Kundenaufträgen oder mit Aufträgen für eigene Rechnung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens die Interessen aller beteiligten Kunden zu wahren,

c) der Verpflichtung, limitierte Kundenaufträge in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, aufgrund der Marktbedingungen aber nicht unverzüglich ausgeführt werden, unverzüglich so bekannt zu machen, dass sie anderen Marktteilnehmern leicht zugänglich sind, solange der Kunde keine andere Weisung erteilt,

d) der Voraussetzungen, unter denen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) die Verpflichtung zur Bekanntmachung limitierter Kundenaufträge nach § 31c Abs. 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, die den marktüblichen Geschäftsumfang im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes erheblich überschreiten, aufheben kann,

5. die bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen in Bezug auf

a) die Mindestanforderungen zur Aufstellung der Ausführungsgrundsätze nach § 33a Abs. 1 bis 5 des Wertpapierhandelsgesetzes,

b) die Grundsätze nach § 33a Abs. 8 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Aufträge ihrer Kunden an Dritte zur Ausführung weiterleiten oder Finanzportfolioverwaltung betreiben, ohne die Aufträge oder Entscheidungen selbst auszuführen,

c) die Überprüfung sämtlicher Vorkehrungen nach § 33a Abs. 1 und 8 des Wertpapierhandelsgesetzes,

d) die Gestaltung nach Art und Umfang der Information über die Ausführungsgrundsätze nach § 33a Abs. 6 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Anforderungen an den Datenträger,

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6. die Organisationspflichten der Wertpapierdienstleistungsunternehmen bezüglich der Anforderungen nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 3 und der angemessen Vorkehrungen und Maßnahmen nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes,



6. die Organisationspflichten der Wertpapierdienstleistungsunternehmen bezüglich der Anforderungen nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 3 und der angemessen Vorkehrungen und Maßnahmen nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sowie Absatz 3a des Wertpapierhandelsgesetzes,

7. die Aufzeichnungspflichten der Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die Geeignetheit der dauerhaften Datenträger nach § 34 Abs. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes,

8. die Pflichten zum Schutz des Kundenvermögens nach § 34a Abs. 1 bis 4 und die Anforderungen an qualifizierte Geldmarktfonds im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes.

(2) Die Verordnung gilt entsprechend für Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes, Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs, ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland nach § 56 des Kapitalanlagegesetzbuchs ist, sowie Zweigniederlassungen und Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs von Verwaltungsgesellschaften nach § 51 Absatz 1 Satz 1, § 54 Absatz 1 und § 66 Absatz 1 des Kapitalanlagesetzbuchs, soweit die Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes auf diese Anwendung finden.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 02.01.2018) 

§ 5 Kundeninformationen über Risiken, das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Wertpapierdienstleistung, Kosten und Nebenkosten


(1) 1 Die nach § 31 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Verfügung zu stellenden Informationen über Finanzinstrumente müssen unter Berücksichtigung der Einstufung des Kunden eine ausreichend detaillierte allgemeine Beschreibung der Art und der Risiken der Finanzinstrumente enthalten. 2 Die Beschreibung der Risiken muss, soweit nach Art des Finanzinstruments, der Einstufung und der Kenntnis des Kunden relevant, folgende Angaben enthalten:

1. die mit Finanzinstrumenten der betreffenden Art einhergehenden Risiken, einschließlich einer Erläuterung der Hebelwirkung und ihrer Effekte sowie des Risikos des Verlustes der gesamten Kapitalanlage,

2. das Ausmaß der Schwankungen des Preises (Volatilität) der betreffenden Finanzinstrumente und etwaige Beschränkungen des für solche Finanzinstrumente verfügbaren Marktes,

3. den Umstand, dass jeder Anleger aufgrund von Geschäften mit den betreffenden Instrumenten möglicherweise finanzielle und sonstige Verpflichtungen einschließlich Eventualverbindlichkeiten übernehmen muss, die zu den Kosten für den Erwerb der Finanzinstrumente hinzukommen,

4. Einschusspflichten oder ähnliche Verpflichtungen, die für Instrumente der betreffenden Art gelten, und,

5. sofern die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Risiken durch die Verknüpfung verschiedener Finanzinstrumente oder Wertpapierdienstleistungen in einem zusammengesetzten Finanzinstrument größer sind als die mit jedem der Bestandteile verbundenen Risiken, angemessene Informationen über die Bestandteile des betreffenden Instruments und die Art und Weise, in der sich das Risiko durch die gegenseitige Beeinflussung dieser Bestandteile erhöht.

(2) 1 Zu den Informationen im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gehören gegenüber Privatkunden auch Informationen über die Vertragsbedingungen. 2 Die nach § 31 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1, 2 und 4 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Verfügung zu stellenden Informationen müssen bei Privatkunden, soweit relevant, die folgenden Angaben enthalten:

1. hinsichtlich des Wertpapierdienstleistungsunternehmens und seiner Dienstleistungen:

a) den Namen und die Anschrift des Wertpapierdienstleistungsunternehmens sowie weitere Angaben, die dem Kunden eine effektive Kommunikation mit diesem ermöglichen,

b) die Sprachen, in denen der Kunde mit der Wertpapierfirma kommunizieren und Dokumente sowie andere Informationen von ihr erhalten kann,

c) die Kommunikationsmittel, die verwendet werden, einschließlich der Kommunikationsmittel zur Übermittlung und zum Empfang von Aufträgen,

d) Namen und Anschrift der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat,

e) einen Hinweis, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen über einen vertraglich gebundenen Vermittler handelt, einschließlich der Angabe des Mitgliedstaats, in dem dieser Vermittler registriert ist,

f) Art, Häufigkeit und Zeitpunkt der Berichte über die erbrachten Dienstleistungen, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Kunden nach § 31 Abs. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes in Verbindung mit den §§ 8 und 9 dieser Verordnung zu übermitteln hat,

g) eine Beschreibung der wesentlichen Maßnahmen, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zum Schutz der bei ihm verwahrten Finanzinstrumente oder Gelder seiner Kunden trifft, einschließlich Angaben zu etwaigen Anlegerentschädigungs- oder Einlagensicherungssystemen, denen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen aufgrund seiner Tätigkeit in einem Mitgliedstaat angeschlossen sein muss,

h) eine Beschreibung der Grundsätze des Wertpapierdienstleistungsunternehmens für den Umgang mit Interessenkonflikten nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und § 13 Abs. 2 dieser Verordnung und

i) auf Wunsch des Kunden jederzeit Einzelheiten zu diesen Grundsätzen;

2. bei der Erbringung von Finanzportfolioverwaltung:

a) eine Bewertungs- oder andere Vergleichsmethode, die dem Privatkunden eine Bewertung der Leistung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ermöglicht,

b) die Managementziele, das bei der Ausübung des Ermessens durch den Verwalter zu beachtende Risikoniveau und etwaige spezifische Einschränkungen dieses Ermessens,

c) die Art und Weise sowie die Häufigkeit der Bewertung der Finanzinstrumente im Kundenportfolio,

d) Einzelheiten über eine Delegation der Vermögensverwaltung mit Ermessensspielraum in Bezug auf alle oder einen Teil der Finanzinstrumente oder Gelder im Kundenportfolio,

e) die Art der Finanzinstrumente, die in das Kundenportfolio aufgenommen werden können, und die Art der Geschäfte, die mit diesen Instrumenten ausgeführt werden können, einschließlich Angabe etwaiger Einschränkungen;

2a. bei der Erbringung der Anlageberatung:

a) ob Einschränkungen hinsichtlich der Finanzinstrumente, der Emittenten oder der Wertpapierdienstleistungen, die berücksichtigt werden können, bestehen und

b) ob bestimmte Finanzinstrumente, Emittenten oder Wertpapierdienstleistungen bevorzugt berücksichtigt werden;

3. falls ein Prospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz veröffentlicht worden ist und das Finanzinstrument zu diesem Zeitpunkt öffentlich angeboten wird, die Angabe, bei welcher Stelle dieser Prospekt erhältlich ist;

4. im Fall von Finanzinstrumenten, die eine Garantie durch einen Dritten beinhalten, alle wesentlichen Angaben über die Garantie und über den Garantiegeber;

5. hinsichtlich der Kosten und Nebenkosten:

a) 1 Angaben zu dem Gesamtpreis, den der Kunde im Zusammenhang mit dem Finanzinstrument, der Wertpapierdienstleistung oder der Wertpapiernebendienstleistung zu zahlen hat, einschließlich aller damit verbundener Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen sowie aller über das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu entrichtenden Steuern, oder, wenn die Angabe eines genauen Preises nicht möglich ist, die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises, damit der Kunde diesen überprüfen kann; die von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen in Rechnung gestellten Provisionen sind in jedem Fall separat aufzuführen. 2 Falls ein Teil des Gesamtpreises in einer Fremdwährung zu zahlen oder in einer anderen Währung als in Euro dargestellt ist, müssen die betreffende Währung und der anzuwendende Wechselkurs und die damit verbundenen Kosten oder, wenn die genaue Angabe des Wechselkurses nicht möglich ist, die Grundlage für seine Berechnung angegeben werden,

b) einen Hinweis auf die Möglichkeit, dass dem Kunden aus Geschäften in Zusammenhang mit dem Finanzinstrument oder der Wertpapierdienstleistung noch weitere Kosten und Steuern entstehen können, die nicht über das Wertpapierdienstleistungsunternehmen gezahlt oder von ihm in Rechnung gestellt werden, und

c) Bestimmungen über die Zahlung oder sonstige Gegenleistungen.

(3) 1 Die Informationen über die Vertragsbedingungen und die Informationen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis h und Nr. 2 sind den Privatkunden zur Verfügung zu stellen, bevor eine Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung erbracht oder ein Vertrag hierüber geschlossen wird; die übrigen Informationen sind den Privatkunden vor Erbringung der Wertpapierdienstleistung oder Nebendienstleistung zur Verfügung zu stellen. 2 Wird auf Verlangen des Privatkunden der Vertrag telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Fernkommunikationsmittels geschlossen, das eine Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger vor Vertragsschluss oder vor Beginn der Erbringung der Wertpapierdienstleistung nicht ermöglicht, hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Privatkunden die Informationen über die Vertragsbedingungen unverzüglich nach Abschluss des Vertrags, die übrigen Informationen unverzüglich nach dem Beginn der Erbringung der Wertpapierdienstleistung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. 3 § 312d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt; ist der Privatkunde Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist § 312d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246b § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend anzuwenden, soweit dort die Offenlegung der Identität und des geschäftlichen Zwecks des Kontakts und die Zurverfügungstellung von Informationen bei Telefongesprächen geregelt ist.

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(4) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat den Kunden alle wesentlichen Änderungen in Bezug auf die ihnen nach den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung gestellten Informationen rechtzeitig mitzuteilen, soweit diese für eine Dienstleistung relevant sind, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen für den Kunden erbringt.

(5) 1 Die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 sind auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. 2 Das Gleiche gilt für eine Information nach Absatz 4, wenn für die Information, auf die sie sich bezieht, ebenfalls eine Übermittlung auf einem dauerhaften Datenträger vorgesehen ist. 3 Eine Veröffentlichung auf einer Internetseite genügt unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3.



(3a) Die Information nach § 31 Absatz 4d Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ist dem Kunden für jedes zu empfehlende Finanzinstrument unmittelbar vor der Empfehlung zur Verfügung zu stellen.

(4)
Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat den Kunden alle wesentlichen Änderungen in Bezug auf die ihnen nach § 31 Absatz 4b des Wertpapierhandelsgesetzes sowie den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung gestellten Informationen rechtzeitig mitzuteilen, soweit diese für eine Dienstleistung relevant sind, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen für den Kunden erbringt.

(5) 1 Die Informationen nach § 31 Absatz 4b und 4d Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie den Absätzen 1 und 2 sind auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. 2 Das Gleiche gilt für eine Information nach Absatz 4, wenn für die Information, auf die sie sich bezieht, ebenfalls eine Übermittlung auf einem dauerhaften Datenträger vorgesehen ist. 3 Eine Veröffentlichung auf einer Internetseite genügt unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3.

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§ 5b (neu)




§ 5b Hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten


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(1) Die hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten im Sinne des § 31 Absatz 4c Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes bestimmt sich in Bezug auf die auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumente, die mit vertretbarem Aufwand verfügbar sind, und die Menge der Finanzinstrumente, die für den Kunden geeignet sind im Sinne des § 31 Absatz 4 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.

(2) 1 Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss sicherstellen, dass die seiner Empfehlung zugrunde liegende Auswahl eine angemessene Streuung aufweist hinsichtlich verschiedener Arten von Finanzinstrumenten und hinsichtlich deren Anbieter oder Emittenten. 2 Die Streuung hinsichtlich der Arten von Finanzinstrumenten kann beispielsweise darin bestehen, dass sich die Finanzinstrumente unterscheiden durch

1. die Funktionsweise oder die Ausstattung oder

2. die Art oder den Umfang der mit ihnen verbundenen Risiken oder

3. die mit der Anlage verbundenen Kosten.

§ 7 Nicht komplexe Finanzinstrumente


Nicht komplex im Sinne von § 31 Abs. 7 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind neben den dort genannten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten solche Finanzinstrumente,

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1. die nicht unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b oder Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes fallen,



1. die nicht unter § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b oder Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes fallen,

2. für die regelmäßig Möglichkeiten zur Veräußerung, Einlösung oder anderweitigen Realisierung zu Marktpreisen oder emittentenunabhängig ermittelten oder bestätigten Preisen bestehen, welche für Marktteilnehmer allgemein zugänglich sind,

3. die über die Zahlung der Anschaffungskosten hinaus für den Kunden mit keinen, auch nur bedingten, Verpflichtungen verbunden sind und

4. über deren Merkmale in angemessenem Umfang öffentlich Informationen verfügbar sind, die für einen durchschnittlichen Privatkunden verständlich genug sind, um auf ihrer Grundlage eine sachkundige Anlageentscheidung treffen zu können.



§ 9 Berichtspflichten des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nach § 31 Abs. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes bei Finanzportfolioverwaltung


(1) Erbringt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Finanzportfolioverwaltung, hat es dem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger periodisch eine Aufstellung der in seinem Namen erbrachten Finanzportfolioverwaltungsdienstleistungen zu übermitteln, es sei denn, eine derartige Aufstellung wird bereits von anderer Seite übermittelt.

(2) Handelt es sich bei dem Kunden um einen Privatkunden, muss die Aufstellung nach Absatz 1, soweit relevant, folgende Angaben enthalten:

1. Name des Wertpapierdienstleistungsunternehmens,

2. Name oder sonstige Bezeichnung des Kontos des Privatkunden,

3. Zusammensetzung und Bewertung des Finanzportfolios mit Einzelangaben zu jedem gehaltenen Finanzinstrument, seinem Marktwert oder, wenn dieser nicht verfügbar ist, dem beizulegenden Zeitwert, dem Kontostand zum Beginn und zum Ende des Berichtszeitraums sowie der Wertentwicklung des Finanzportfolios während des Berichtszeitraums,

4. Gesamtbetrag der in dem Berichtszeitraum angefallenen Gebühren und Entgelte, mindestens aufgeschlüsselt in Gesamtverwaltungsgebühren und Gesamtkosten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung sowie einen Hinweis, dass eine detailliertere Aufschlüsselung auf Anfrage übermittelt wird,

5. Vergleich der Wertentwicklung während des Berichtszeitraums unter Angabe einer Vergleichsgröße, falls eine solche zwischen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und dem Kunden vereinbart wurde,

6. Gesamtbetrag der Dividenden-, Zins- und sonstigen Zahlungen, die während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit dem Kundenportfolio eingegangen sind,

7. Informationen über sonstige Maßnahmen des Unternehmens, die Rechte in Bezug auf im Finanzportfolio gehaltene Finanzinstrumente verleihen, und

8. für jedes in dem Berichtszeitraum ausgeführte Geschäft die in § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 12 aufgeführten Angaben, es sei denn, der Kunde hat verlangt, die Informationen jeweils gesondert für jedes ausgeführte Geschäft zu erhalten.

(3) 1 Bei Privatkunden beträgt der Zeitraum der periodischen Aufstellung grundsätzlich sechs Monate. 2 Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat den Privatkunden darauf hinzuweisen, dass der Zeitraum auf Antrag auf drei Monate verkürzt werden kann. 3 Der Zeitraum beträgt höchstens einen Monat, wenn der Vertrag zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Privatkunden über Finanzportfolioverwaltung ein kreditfinanziertes Finanzportfolio oder Finanzinstrumente mit Hebelwirkung zulässt.

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(4) 1 Verlangt ein Kunde Einzelmitteilungen über die jeweiligen Geschäfte, sind ihm die wesentlichen Informationen über das betreffende Geschäft unverzüglich nach dessen Ausführung durch den Finanzportfolioverwalter auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln. 2 Für Privatkunden gilt hinsichtlich der Bestätigung der Geschäftsausführung § 8 Abs. 2 entsprechend. 3 Die periodische Aufstellung ist einem Privatkunden in diesem Fall abweichend von Absatz 3 Satz 1 mindestens einmal alle zwölf Monate zu übermitteln; betreffen einzelne Geschäfte Finanzinstrumente im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b oder Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, ist die periodische Aufstellung alle sechs Monate zu übermitteln.



(4) 1 Verlangt ein Kunde Einzelmitteilungen über die jeweiligen Geschäfte, sind ihm die wesentlichen Informationen über das betreffende Geschäft unverzüglich nach dessen Ausführung durch den Finanzportfolioverwalter auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln. 2 Für Privatkunden gilt hinsichtlich der Bestätigung der Geschäftsausführung § 8 Abs. 2 entsprechend. 3 Die periodische Aufstellung ist einem Privatkunden in diesem Fall abweichend von Absatz 3 Satz 1 mindestens einmal alle zwölf Monate zu übermitteln; betreffen einzelne Geschäfte Finanzinstrumente im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b oder Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, ist die periodische Aufstellung alle sechs Monate zu übermitteln.

(5) Für Verluste, die bei der Finanzportfolioverwaltung für Privatkunden entstehen und vereinbarte Schwellenwerte überschreiten, gilt die Informationspflicht des § 8 Abs. 6 entsprechend.



§ 12 Organisationspflichten


(1) 1 Die nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes niederzulegenden Grundsätze und einzurichtenden Verfahren müssen darauf ausgerichtet sein, die Gefahr einer Verletzung des Wertpapierhandelsgesetzes und der in entsprechenden Verordnungen geregelten Verpflichtungen durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder seine Mitarbeiter sowie die mit einer solchen Verletzung verbundenen Risiken aufzudecken. 2 Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat hierfür angemessene Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durchzuführen und in den nach Satz 1 niederzulegenden Grundsätzen festzulegen, welche Personen mit den Kontroll- und Überwachungshandlungen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes betraut sind.

(2) Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben angemessene Maßnahmen zu ergreifen und Verfahren einzurichten, um die Gefahren und Risiken nach Absatz 1 so weit wie möglich zu beschränken und der Bundesanstalt eine effektive Ausübung ihrer Aufsicht zu ermöglichen.

(2a) Defizite, die hinsichtlich der Angemessenheit und Wirksamkeit der Grundsätze und Vorkehrungen im Sinne der Absätze 1 und 2 festgestellt worden sind, hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen innerhalb angemessener Zeit zu beheben und Mitarbeiter zu benennen, die für die Behebung der festgestellten Defizite verantwortlich sind.

(3) 1 Die nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes einzurichtende Compliance-Funktion muss

1. die Angemessenheit und Wirksamkeit der Grundsätze und Vorkehrungen im Sinne der Absätze 1 und 2 sowie die zur Behebung von Defiziten getroffenen Maßnahmen überwachen und regelmäßig bewerten und

2. die Mitarbeiter im Hinblick auf die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen beraten und unterstützen.

2 Der Compliance-Beauftragte im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 muss berechtigt sein, geeignete und erforderliche vorläufige Maßnahmen zu treffen, um eine konkrete Gefahr der Beeinträchtigung von Kundeninteressen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen abzuwenden.

(4) 1 Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss einen Compliance-Beauftragten benennen, der für die Compliance-Funktion sowie die Berichte an die Geschäftsleitung und das Aufsichtsorgan nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes verantwortlich ist. 2 Sollten die zur Behebung von Defiziten erforderlichen Maßnahmen nach Absatz 2a nicht innerhalb angemessener Zeit ergriffen und umgesetzt werden, hat der Compliance-Beauftragte die Geschäftsleitung hierüber in Kenntnis zu setzen. 3 Die mit der Compliance-Funktion betrauten Personen müssen über die für eine ordnungsgemäße und unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe des Absatzes 3 erforderlichen Fachkenntnisse, Mittel und Kompetenzen sowie über Zugang zu allen für ihre Tätigkeit relevanten Informationen verfügen. 4 Vorbehaltlich des Absatzes 5 dürfen sie weder an den Wertpapierdienstleistungen beteiligt sein, die sie überwachen, noch darf die Art und Weise ihrer Vergütung eine Beeinträchtigung ihrer Unvoreingenommenheit bewirken oder wahrscheinlich erscheinen lassen.

(5) Soweit das Wertpapierdienstleistungsunternehmen darlegen kann, dass die Anforderungen nach Absatz 4 Satz 3 aufgrund Art, Umfang und Komplexität seiner Geschäftstätigkeit oder der Art und des Spektrums seiner Wertpapierdienstleistungen unverhältnismäßig sind und die ordnungsgemäße Erfüllung der Compliance-Funktion nicht gefährdet ist, entfallen diese Anforderungen.

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(6) 1 Um die Honorar-Anlageberatung von der übrigen Anlageberatung nach § 33 Absatz 3a des Wertpapierhandelsgesetzes zu trennen, müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen entsprechend ihrer Größe und Organisation sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit sicherstellen, dass seitens der übrigen Anlageberatung kein Einfluss auf die Honorar-Anlageberatung ausgeübt werden kann. 2 Dies erfordert insbesondere sicherzustellen, dass:

1. die Vertriebsvorgaben für die Honorar-Anlageberatung unabhängig von den Vertriebsvorgaben für die übrige Anlageberatung ausgestaltet, umgesetzt und überwacht werden und

2. die mit der Erbringung der Honorar-Anlageberatung betrauten Mitarbeiter nicht auch mit der Erbringung der übrigen Anlageberatung betraut sind.