Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 3 - Dienstrechtsanpassungsgesetz BA (DRAnpGBA)

Artikel 3 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes



Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1037) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Besoldungsgruppe A 15 werden

a)
nach der Amtsbezeichnung „Gesandter" die Amtsbezeichnung „Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit" und der Fußnotenhinweis „4)" eingefügt und

b)
die Amtsbezeichnung „Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit" und der Fußnotenhinweis „4)" gestrichen.

2.
In der Besoldungsgruppe A 16 werden

a)
nach der Amtsbezeichnung „Gesandter" die Amtsbezeichnung „Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit" und der Fußnotenhinweis „5)" eingefügt und

b)
die Amtsbezeichnung „Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit" und der Fußnotenhinweis „5)" gestrichen.

3.
In der Besoldungsgruppe B 3 werden

a)
nach der Amtsbezeichnung „Bundesbankdirektor" die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bundesagentur für Arbeit" und der Zusatz „- als Leiter der Familienkasse -" eingefügt und

b)
die Amtsbezeichnung „Direktor und Professor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit" und der Zusatz „- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung beim Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung -" durch die Amtsbezeichnung „Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit" und den Zusatz „- als Leiter eines großen und bedeutenden Forschungsbereiches beim Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung - " ersetzt.

4.
In der Besoldungsgruppe B 5 werden

a)
nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung" und dem Zusatz „- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist - " die Amtsbezeichnung „Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit", der Zusatz „- als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung - " und der Fußnotenhinweis „4)" eingefügt und

b)
die Amtsbezeichnung „Oberdirektor und Professor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit", der Zusatz „- als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter einer Abteilung - " und der Fußnotenhinweis „4)" gestrichen.

5.
In der Besoldungsgruppe B 6 werden

a)
nach der Amtsbezeichnung „Direktor beim Bundesverfassungsgericht" die Amtsbezeichnung „Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit", der Zusatz „- als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung - " und der Fußnotenhinweis „10)" eingefügt und

b)
die Amtsbezeichnung „Oberdirektor und Professor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit", der Zusatz „- als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter einer Abteilung - " und der Fußnotenhinweis „10)" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 3 DRAnpGBA

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 DRAnpGBA verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DRAnpGBA selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434
Bekanntmachung NBBesG
... 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1037), 21. den am 26. Juli 2007 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457), 22. den am 1. Januar 2008 in Kraft ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897
Artikel 2 2. FVGuaÄndG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457), wird wie folgt geändert: 1. In ...