(1)
1Für die Übermittlung von Informationen nach Artikel 13 des Basler Übereinkommens an das Sekretariat des Basler Übereinkommens ist das Umweltbundesamt zuständig.
2Auf Anfrage übermitteln die Länder dem Umweltbundesamt rechtzeitig auf elektronischem Weg die Informationen, die nach Artikel 13 des Basler Übereinkommens erforderlich sind.
3Dazu gehören insbesondere die Informationen zur Fertigung des Berichts nach Artikel 13 Abs. 3 des Basler Übereinkommens, vor allem die Angaben im Notifizierungsformular.
4Das Umweltbundesamt übermittelt der Kommission eine Kopie dieses Berichts gemäß Artikel 51 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.
(2)
1Für die Erstellung des Berichts gemäß Artikel 51 Abs. 2 Satz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und die Übermittlung an die Kommission ist das Umweltbundesamt zuständig.
2Auf Anfrage übermitteln die Länder, die Generalzolldirektion und das Bundesamt für Logistik und Mobilität dem Umweltbundesamt rechtzeitig auf elektronischem Weg die Informationen, die zur Fertigung dieses Berichts gemäß Anhang IX der
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erforderlich sind.
3Das Umweltbundesamt veröffentlicht den in Artikel 51 Absatz 2 Satz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 genannten Abschnitt dieses Berichts zusammen mit zweckmäßigen Erläuterungen dazu innerhalb eines Monats nach der Übermittlung dieses Berichts an die Kommission auf seiner Webseite.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 01.11.2016 BGBl. I S. 2452
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56