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Änderung § 18c AbfVerbrG vom 10.11.2016

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§ 18c AbfVerbrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.11.2016 geltenden Fassung
§ 18c AbfVerbrG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.11.2016 BGBl. I S. 2452
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18c Verweisungen auf Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union


vorherige Änderung

 


(1) Verweisungen in § 18 Absatz 2, § 18a Absatz 1 und § 18b Absatz 1 dieses Gesetzes auf Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union beziehen sich auf die in dem Anhang zu dieser Vorschrift angegebenen Fassungen.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Fundstellenverzeichnis in dem Anhang zu dieser Vorschrift zu ändern.

 (keine frühere Fassung vorhanden)