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Synopse aller Änderungen des AbfVerbrG am 01.06.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2012 durch Artikel 5 des KrWAbfRNOG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AbfVerbrG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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AbfVerbrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
AbfVerbrG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 34 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Kennzeichnung der Fahrzeuge


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßen befördert werden, müssen mit zwei rechteckigen rückstrahlenden weißen Warntafeln von mindestens 40 Zentimetern Breite und mindestens 30 Zentimetern Höhe versehen sein. Die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift 'A' (Buchstabenhöhe 20 Zentimeter, Schriftstärke zwei Zentimeter) tragen. Die Warntafeln müssen während der Beförderung außen am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht sein, und zwar vorn und hinten. Bei Zügen muss die hintere Tafel an der Rückseite des Anhängers angebracht sein. Für das Anbringen der Warntafeln haben der Beförderer und die den Transport unmittelbar durchführende Person zu sorgen.

(Text neue Fassung)

(1) Beförderer und den Transport unmittelbar durchführende Personen haben Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, weißen Warntafeln von mindestens 40 Zentimetern Breite und mindestens 30 Zentimetern Höhe zu versehen. Die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift 'A' (Buchstabenhöhe 20 Zentimeter, Schriftstärke 2 Zentimeter) tragen. Die Warntafeln müssen während der Beförderung außen am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht sein, und zwar vorn und hinten. Bei Zügen muss die hintere Tafel an der Rückseite des Anhängers angebracht sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, mit denen Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen,
das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, befördert werden.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 6 oder § 54 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 zuzulassen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Kontrollen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die zuständigen Landesbehörden führen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. EU Nr. L 114 S. 9) Kontrollen von Anlagen und Unternehmen gemäß Artikel 50 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 durch.



(1) Die zuständigen Landesbehörden führen gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24) Kontrollen von Anlagen und Unternehmen gemäß Artikel 50 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 durch.

(2) Die gemäß § 14 Abs. 1 und 2 Satz 1 zuständigen Behörden kontrollieren stichprobenartig die Verbringung von Abfällen und die damit verbundene Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 50 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. Bei der Kontrolle von Verbringungen von Abfällen wirken das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen sowie das Bundesamt für Güterverkehr im Rahmen ihrer bestehenden Aufgaben mit. Die Zolldienststellen und das Bundesamt für Güterverkehr arbeiten im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit den zuständigen Landesbehörden zusammen.

(3) Besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder dieses Gesetzes, insbesondere der Verdacht einer illegalen Verbringung, unterrichten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden die Landesbehörde, die für das Gebiet zuständig ist, in dem die Kontrolle durchgeführt wurde, sowie

1. im Falle der Verbringung in das Bundesgebiet die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1,

2. im Falle der Verbringung aus dem Bundesgebiet die zuständige Behörde am Versandort gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 oder

3. im Falle der Verbringung durch das Bundesgebiet die für die Durchfuhr zuständige Behörde gemäß § 14 Abs. 4

unverzüglich in schriftlicher Form über den Verdacht und die Gründe dafür.

(4) Nachdem die Landesbehörde, die für das Gebiet zuständig ist, in dem die Kontrolle durchgeführt wurde, gemäß Absatz 3 unterrichtet wurde und den Verdacht und die Gründe dafür als stichhaltig erachtet, stellt sie auf Kosten und Gefahr der verfügungsberechtigten Person sicher, dass Vorkehrungen für die sichere Lagerung getroffen werden, bis

1. die zuständige Behörde am Versandort im Falle des Artikels 24 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006,

2. die zuständige Behörde am Bestimmungsort im Falle des Artikels 24 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder

3. die in den Nummern 1 und 2 genannten Behörden zusammen im Falle des Artikels 24 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

anderweitig entschieden hat oder haben und ihr ihre Entscheidung schriftlich mitgeteilt hat oder haben.

(5) Im Falle des Absatzes 3 und im Falle einer Entdeckung gemäß Artikel 22 Abs. 9, Artikel 24 Abs. 7, Artikel 35 Abs. 6, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 48 Abs. 1, sowie Artikel 44 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden Abfälle sowie deren Transport- und Verpackungsmittel auf Kosten und Gefahr der verfügungsberechtigten Person bis zur Behebung der festgestellten Mängel oder bis zur sicheren Lagerung sicherstellen.

(6) Die Absätze 3 und 4 lassen die Artikel 22 Abs. 9, Artikel 24 Abs. 2 Unterabs. 2, Abs. 3 Unterabs. 2 und Abs. 7, Artikel 35 Abs. 6, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 48 Abs. 1, sowie Artikel 44 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unberührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Maßnahmen zur Überwachung


(1) Insbesondere die zuständigen Behörden gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 arbeiten bilateral oder multilateral bei der Verhinderung und Ermittlung illegaler Verbringungen mit den zuständigen Behörden anderer Staaten gemäß Artikel 50 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zusammen.

(2) Für die Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen auf Bitten eines anderen Mitgliedstaates gemäß Artikel 50 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sind insbesondere die zuständigen Landesbehörden und die in § 11 Abs. 2 Satz 2 genannten Bundesbehörden zuständig.

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(3) § 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ist anzuwenden. Insbesondere kann die zuständige Behörde auch Proben der transportierten Abfälle entnehmen und untersuchen sowie Einsicht nehmen in



(3) 1 § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist anzuwenden. 2 Insbesondere kann die zuständige Behörde auch Proben der transportierten Abfälle entnehmen und untersuchen sowie Einsicht nehmen in

1. das Begleitformular sowie Kopien des Notifizierungsformulars, die die von den betroffenen Behörden erteilten schriftlichen Zustimmungen sowie die entsprechenden Auflagen enthalten, und

2. das in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthaltene Dokument.

(4) Auf Verlangen hat den für die Kontrolle zuständigen Behörden auszuhändigen:

1. der Notifizierende die in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 genannten Unterlagen,

2. die Person, die die Verbringung veranlasst, die in Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 genannten Unterlagen und

3. der Beförderer, die den Transport unmittelbar durchführende Person, der Empfänger und der Betreiber der Anlage, die die Abfälle erhält, die in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen.

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(5) Die zuständigen Behörden können zum Zwecke der Kontrolle und Durchsetzung die in Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 genannten Informationen über Verbringungen anfordern, die von Artikel 18, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 3, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45 oder Artikel 46 Abs. 1, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erfasst werden. Die Person, die die Verbringung veranlasst, der Empfänger und der Betreiber der Anlage, die die Abfälle erhält, haben der zuständigen Behörde auf Anforderung zu Zeitpunkten, die von der Behörde festgelegt sind, die in Satz 1 genannten Informationen zu übermitteln.



(5) 1 Die zuständigen Behörden können zum Zwecke der Kontrolle und Durchsetzung die in Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 genannten Informationen über Verbringungen anfordern, die von Artikel 18, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 3, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45 oder Artikel 46 Abs. 1, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erfasst werden. 2 Die Person, die die Verbringung veranlasst, der Empfänger und der Betreiber der Anlage, die die Abfälle erhält, haben der zuständigen Behörde auf Anforderung zu Zeitpunkten, die von der Behörde festgelegt sind, die in Satz 1 genannten Informationen zu übermitteln.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 18 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Abs. 1 eine vollziehbare Auflage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person eine solche Auflage erfüllt,

2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterlage mitgeführt wird,

3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 das Begleitformular nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

4. entgegen § 4 Abs. 3 eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

5. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

6. entgegen § 4 Abs. 5 eine Verwertung oder Beseitigung nicht oder nicht rechtzeitig abschließt,

7. entgegen § 4 Abs. 6 eine Information oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

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8. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 das dort genannte Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,



8. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

9. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 einen Vertrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig schließt,

10. einer Rechtsverordnung nach § 6 Nr. 1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

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11. entgegen § 10 Satz 5 nicht dafür sorgt, dass die Warntafeln angebracht sind,

12. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

13. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Satz 2 oder 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes das Betreten eines Grundstückes, eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in Unterlagen oder die Vornahme von technischen Prüfungen nicht gestattet,

14. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Arbeitskräfte, Werkzeuge oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt,



11. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit Warntafeln versieht,

12. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

13. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes das Betreten eines Grundstückes oder eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in eine Unterlage oder die Vornahme einer technischen Ermittlung oder Prüfung nicht gestattet,

14. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Arbeitskräfte, Werkzeuge oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt,

15. entgegen § 12 Abs. 4 eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

16. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Satz 2 zuwiderhandelt oder

18. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen zuwiderhandelt, die

a) bestimmt, dass eine Verbringung nur so lange erfolgen darf, wie die Zustimmungen aller zuständigen Behörden gültig sind, oder dass die Ausfuhr oder Einfuhr von Abfällen verboten ist,

b) bestimmt, dass Abfälle während der Verbringung nicht mit anderen Abfällen vermischt werden dürfen, oder

vorherige Änderung

c) inhaltlich einem in Nummer 2 bis 5, 7 bis 10, 16 oder 17 bezeichneten Tatbestand entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.



c) inhaltlich einem in Nummer 2 bis 5, 7 bis 10, 16 oder 17 bezeichneten Tatbestand entspricht,

soweit
eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 18 Buchstabe a kann geahndet werden.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 18 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 6, 10, 17 und 18 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Güterverkehr bei Transporten von Abfällen auf der Straße, soweit die Zuwiderhandlung in einem Unternehmen begangen wird, das im Inland weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und soweit die betroffene Person im Inland keinen Wohnsitz hat.

(5) Soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 18 geahndet werden können.