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§ 18 - Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)

Artikel 1 G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1462 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 28.07.2007; FNA: 2129-49 Umweltschutz
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§ 18 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Abs. 1 eine vollziehbare Auflage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person eine solche Auflage erfüllt,

2.
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterlage mitgeführt wird,

3.
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 das Begleitformular nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,

4.
entgegen § 4 Abs. 3 eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

5.
entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

6.
entgegen § 4 Abs. 5 eine Verwertung oder Beseitigung nicht oder nicht rechtzeitig abschließt,

7.
entgegen § 4 Abs. 6 eine Information oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

7a.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Dokument mitgeführt wird,

8.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

9.
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 einen Vertrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig schließt,

10.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Nr. 1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

11.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit Warntafeln versieht,

12.
entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

13.
entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes das Betreten eines Grundstückes oder eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in eine Unterlage oder die Vornahme einer technischen Ermittlung oder Prüfung nicht gestattet,

14.
entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Arbeitskräfte, Werkzeuge oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt,

15.
entgegen § 12 Abs. 4 eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

16.
entgegen § 12 Abs. 5 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

17.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Satz 2 zuwiderhandelt oder

18.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Verbringung von Abfällen zuwiderhandelt, die

a)
bestimmt, dass eine Verbringung nur so lange erfolgen darf, wie die Zustimmungen aller zuständigen Behörden gültig sind, oder dass die Ausfuhr oder Einfuhr von Abfällen verboten ist,

b)
bestimmt, dass Abfälle während der Verbringung nicht mit anderen Abfällen vermischt werden dürfen, oder

c)
inhaltlich einem in Nummer 2 bis 5, 7 bis 10, 16 oder 17 bezeichneten Tatbestand entspricht,

soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 6 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine illegale Verbringung im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 Buchstabe d, e oder Buchstabe g Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

1.
von gefährlichen Abfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG oder

2.
von Abfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG, die keine gefährlichen Abfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG sind,

durchführt.

(3) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 18 Buchstabe a kann geahndet werden.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 6, 10, 17 und 18 Buchstabe a und b und des Absatzes 2 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5, 9, 12, 13 und 14 und des Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität bei Transporten von Abfällen auf der Straße, soweit die Zuwiderhandlung in einem Unternehmen begangen wird, das im Inland weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und soweit die betroffene Person im Inland keinen Wohnsitz hat.

(6) Soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 18 geahndet werden können.





 

Frühere Fassungen von § 18 AbfVerbrG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.03.2023Artikel 4 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
vom 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 132 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 10.11.2016Artikel 1 Gesetz zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften
vom 01.11.2016 BGBl. I S. 2452
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 109 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 5 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
vom 24.02.2012 BGBl. I S. 212
aktuellvor 01.06.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 AbfVerbrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 AbfVerbrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfVerbrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 AbfVerbrG Kontrollen (vom 09.03.2023)
... gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 hat und entweder für dessen Verfolgung nach § 18 Absatz 5 zuständig ist oder den Vorgang an die zuständige Behörde des jeweiligen Landes ...
§ 18a AbfVerbrG Strafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen gefährlicher Abfälle (vom 10.11.2016)
... 2008/98/EG durchführt. (2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine in § 18 Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen, ...
§ 18b AbfVerbrG Strafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen nicht gefährlicher Abfälle (vom 10.11.2016)
... 2008/98/EG sind, durchführt. (2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine in § 18 Absatz 2 Nummer 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen, ...
§ 18c AbfVerbrG Verweisungen auf Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union (vom 27.06.2020)
... Verweisungen in § 18 Absatz 2 , § 18a Absatz 1 und § 18b Absatz 1 dieses Gesetzes auf Vorschriften der ...
§ 19 AbfVerbrG Einziehung (vom 10.11.2016)
... eine Straftat nach § 18a oder § 18b oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 1 oder Absatz 2 begangen worden, so können 1. Gegenstände, die durch ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Abfallverbringungsbußgeldverordnung (AbfVerbrBußV)
V. v. 29.07.2007 BGBl. I S. 1761; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.05.2022 BGBl. I S. 741
Sonstige
Achte Verordnung zur Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung
V. v. 16.02.2016 BGBl. I S. 240
Dritte Verordnung zur Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung
V. v. 18.11.2009 BGBl. I S. 3792
Erste Verordnung zur Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung
V. v. 14.02.2008 BGBl. I S. 242
Fünfte Verordnung zur Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung
V. v. 05.03.2012 BGBl. I S. 450
Neunte Verordnung zur Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung
V. v. 09.05.2022 BGBl. I S. 741
Sechste Verordnung zur Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung
V. v. 12.09.2012 BGBl. I S. 2016
Siebte Verordnung zur Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung
V. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2314
Verordnung zur Änderung von Bußgeld- und Strafvorschriften zur Abfallverbringung
V. v. 08.11.2021 BGBl. I S. 4899
Vierte Verordnung zur Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung
V. v. 28.10.2010 BGBl. I S. 1489
Zweite Verordnung zur Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung
V. v. 08.09.2008 BGBl. I S. 1833
 
Zitat in folgenden Normen

Abfallverbringungsbußgeldverordnung (AbfVerbrBußV)
V. v. 29.07.2007 BGBl. I S. 1761; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.05.2022 BGBl. I S. 741
§ 1 AbfVerbrBußV Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (vom 16.11.2021)
... Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe b des Abfallverbringungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. ... 1, Artikel 47 oder Artikel 48, Abfälle vermischt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe c des Abfallverbringungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verstößt, indem er ...
§ 2 AbfVerbrBußV Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 (vom 22.05.2022)
... Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a des Abfallverbringungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 ... (EG) Nr. 1013/2006 Abfälle ausführt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe b des Abfallverbringungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 verstößt, indem er ... Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Abfälle vermischt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe c des Abfallverbringungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 verstößt, indem er ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung
V. v. 14.02.2008 BGBl. I S. 242
Artikel 1 1. AbfVerbrBußVÄndV
... nach der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a des Abfallverbringungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) ... (EG) Nr. 1013/2006 Abfälle ausführt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe b des Abfallverbringungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) ... (EG) Nr. 1013/2006 Abfälle vermischt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe c des Abfallverbringungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) ... nach der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a des Abfallverbringungsgesetzes handelt, wer im Falle der Anwendung des ... von Einwänden Abfälle verbringt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe c des Abfallverbringungsgesetzes handelt, wer im Falle der Anwendung des ...

Gesetz zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 01.11.2016 BGBl. I S. 2452
Artikel 1 AbfVerbrRÄndG Änderung des Abfallverbringungsgesetzes
... gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 hat und entweder für dessen Verfolgung nach § 18 Absatz 5 zuständig ist oder den Vorgang an die zuständige Behörde des jeweiligen ... durch die Wörter „der Generalzolldirektion" ersetzt. 9. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... „oder der Europäischen Union" eingefügt. 10. Nach § 18 werden die folgenden §§ 18a, 18b und 18c eingefügt: „§ 18a ... 2008/98/EG durchführt. (2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine in § 18 Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen, ... 2008/98/EG sind, durchführt. (2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine in § 18 Absatz 2 Nummer 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen, ... Gemeinschaft oder der Europäischen Union (1) Verweisungen in § 18 Absatz 2, § 18a Absatz 1 und § 18b Absatz 1 dieses Gesetzes auf Vorschriften der ... Ist eine Straftat nach § 18a oder § 18b oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 1 oder Absatz 2 begangen worden, so können 1. Gegenstände, die durch ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 4 BALMG Änderung des Abfallverbringungsgesetzes
... 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2, § 11a Absatz 2 Nummer 2, § 16 Absatz 2 Satz 2 sowie § 18 Absatz 5 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. November ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 109 10. ZustAnpV Änderung des Abfallverbringungsgesetzes
... Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt. 3. In den §§ 17 und 18 Absatz 5 werden jeweils die Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" ...