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§ 2 - Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGebV)

V. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1477 (Nr. 33); aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 104 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 26.06.2007; FNA: 900-15-4 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 2 Gebührenbefreiungen



(1) 1Für Organisationen, die mit Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vergleichbar sind, werden für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen keine Gebühren erhoben, wenn diese die Leistung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, die ihnen auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind. 2Zuständig für die Feststellung der Vergleichbarkeit nach Satz 1 ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(2) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den laufenden Nummern A.2, B.1, B.2, B.3, B.4, B.5, B.6, B.7 und B.8 der Anlage 2 erfolgen gebührenfrei, soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur feststellt, dass für diese Leistungen ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt.

(3) 1Eine Gebührenbefreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen. 2Gleiches gilt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Absatz 2, sofern die Begünstigten die Gebühren Dritten auferlegen können.





 

Frühere Fassungen von § 2 TKGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 320 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 10.11.2016Artikel 6 Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
vom 04.11.2016 BGBl. I S. 2473
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
aktuellvor 15.08.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 TKGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TKGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 320 11. ZustAnpV Änderung der Telekommunikationsgebührenverordnung
...  In § 2 Absatz 1 Satz 2 der Telekommunikationsgebührenverordnung vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1477), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. November 2016 ...

Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Artikel 6 DigiNetzG Änderung der Telekommunikationsgebührenverordnung
...  2 Absatz 2 der Telekommunikationsgebührenverordnung vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1477), die ...