Änderung Anlage 2 TKGebV vom 15.08.2013

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Anlage 2 TKGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
Anlage 2 TKGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 134 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 Gebührentatbestände für die einzelfallbezogene Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 56 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 des Telekommunikationsgesetzes


(Text alte Fassung)


Lfd.
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
A | Allgemeine Gebühren |
A.1 | Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde | 60 |
A.2 | Änderung einer bestehenden Urkunde | 60 |
A.3 | Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und
vor Beendigung
der Amtshandlung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Grün-
den als
wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung,
soweit der
Betroffene dazu Anlass gegeben hat | bis zu 75 % der Gebühr
für den beantragten
Verwaltungsakt |

B | Gebühren für die internationale Anmeldung, Koordinierung und Notifizierung von
Satellitensystemen bei der ITU und der Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte |
B.1 | Anmeldung eines nichtkommerziellen Einzelsatelliten (umlaufend) auf 'Non-Inter-
ference-Basis"
(wissenschaftlicher Experimentalsatellit, Amateurfunksatellit; kein
fester Funkdienst über Satelliten, Mobilfunkdienst über Satelliten oder Rundfunk-
dienst über Satelliten) einschließlich Übertragung der Nutzungsrechte | 4.760 |
B.2 | Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems, das keiner Koordinierung
gemäß Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf | 27.970 |
B.3 | Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems, das einer Koordinierung
gemäß Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf | 57.480 |
B.4 | Anmeldung eines geostationären Satellitensystems (mit Ausnahme der unter B.5
und B.6 genannten Fälle) | 53.820 |
B.5 | Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 und Anhang 30 A VO Funk
(BSS) | 68.810 |
B.6 | Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 B VO Funk (FSS-Planbereich) | 65.510 |
B.7 | Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach B.2 | 11.900 |
B.8 | Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach B.3 - B.6 | 17.210 |
C | Gebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen |
C.1 | Bearbeiten eines Verstoßes gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingun-
gen und Auflagen einschließlich Festlegung der Maßnahmen | 50 - 5.000 |
C.2 | Ausführen eines mobilen/stationären Messeinsatzes zum Ermitteln von Ver-
stößen gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingungen und Auflagen | 100 - 50.000 |

Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz (VwKostG) gesondert erhoben. Dies betrifft insbesondere die ITU-Gebühren (ITU-Cost recovery), die für das jeweils beantragte Satellitenfunknetz von der ITU zur Deckung des dortigen Verwaltungsaufwandes erhoben werden.

(Text neue Fassung)


Lfd.
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro

A | Allgemeine Gebühren

A.1 | Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde | 60

A.2 | Änderung einer bestehenden Urkunde | 60

A.3 | Zurücknahme eines Antrags
nach
dem Beginn der sach-
lichen
Bearbeitung und vor
Beendigung
der individuell
zurechenbaren öffentlichen
Leistung;
Ablehnung eines
Antrags
aus anderen Gründen
als
wegen Unzuständigkeit;
Widerruf
oder Rücknahme ei-
nes Verwaltungsaktes, soweit
der
Betroffene dazu Anlass
gegeben
hat | bis zu 75 %
der
Gebühr
für den bean-
tragten Ver-
waltungsakt

B | Gebühren für die internationale Anmeldung, Koordinierung und Notifizierung von
Satellitensystemen bei der ITU und der Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte

B.1 | Anmeldung eines nichtkommerziellen Einzelsatelliten (umlaufend) auf 'Non-Inter-
ference-Basis'
(wissenschaftlicher Experimentalsatellit, Amateurfunksatellit; kein
fester Funkdienst über Satelliten, Mobilfunkdienst über Satelliten oder Rundfunk-
dienst über Satelliten) einschließlich Übertragung der Nutzungsrechte | 4.760

B.2 | Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems, das keiner Koordinierung
gemäß Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf | 27.970

B.3 | Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems, das einer Koordinierung
gemäß Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf | 57.480

B.4 | Anmeldung eines geostationären Satellitensystems (mit Ausnahme der unter B.5
und B.6 genannten Fälle) | 53.820

B.5 | Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 und Anhang 30 A VO Funk
(BSS) | 68.810

B.6 | Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 B VO Funk (FSS-Planbereich) | 65.510

B.7 | Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach B.2 | 11.900

B.8 | Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach B.3 - B.6 | 17.210

C | Gebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen

C.1 | Bearbeiten eines Verstoßes gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingun-
gen und Auflagen einschließlich Festlegung der Maßnahmen | 50 - 5.000

C.2 | Ausführen eines mobilen/stationären Messeinsatzes zum Ermitteln von Ver-
stößen gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingungen und Auflagen | 100 - 50.000


Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben. Dies betrifft insbesondere die ITU-Gebühren (ITU-Cost recovery), die für das jeweils beantragte Satellitenfunknetz von der ITU zur Deckung des dortigen Verwaltungsaufwandes erhoben werden.




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