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Änderung § 1 Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 01.10.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2011 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.06.2012 BGBl. I S. 1384
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen


(Text alte Fassung)

Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2011 von der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

(Text neue Fassung)

Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2016 von der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:


Bezeichnung des
Prüfungszeugnisses der staatlich
anerkannten Hiberniaschule Herne | Ausbildungsberuf entsprechend
Anlage A oder Anlage B
der Handwerksordnung,
für den gleichgestellt wird

Abschlussprüfung als
Damenschneider/Damenschneiderin | Maßschneider/Maßschneiderin
Schwerpunkt:
Damen (Gewerbe Nummer 19 der An-
lage B Abschnitt 1 'Damen- und Her-
renschneider')

Abschlussprüfung als
Elektroniker/Elektronikerin
Fachrichtung:
Energie- und Gebäudetechnik | Elektroniker/Elektronikerin
Fachrichtung:
Energie- und Gebäudetechnik im Ge-
werbe Nummer 25 der Anlage A
'Elektrotechniker'

Abschlussprüfung als
Feinwerkmechaniker/Feinwerk-
mechanikerin
Schwerpunkt:
Maschinenbau | Feinwerkmechaniker/Feinwerk-
mechanikerin
Schwerpunkt:
Maschinenbau im Gewerbe Num-
mer 16 der Anlage A 'Feinwerkmecha-
niker'

Abschlussprüfung als
Tischler/Tischlerin | Tischler/Tischlerin im Gewerbe
Nummer 27 der Anlage A 'Tischler'


Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)