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Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen (HibHerAusbGlV k.a.Abk.)

V. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1481 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1720
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7110-21-1 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:


§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen



Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2026 von der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

Bezeichnung des
Prüfungszeugnisses der staatlich
anerkannten Hiberniaschule Herne
Ausbildungsberuf entsprechend
Anlage A oder Anlage B
der Handwerksordnung,
für den gleichgestellt wird
Abschlussprüfung als
Damenschneider/Damenschneiderin
Maßschneider/Maßschneiderin
Schwerpunkt:
Damen (Gewerbe Nummer 19 der An-
lage B Abschnitt 1 „Damen- und Her-
renschneider")
Abschlussprüfung als
Elektroniker/Elektronikerin
Fachrichtung:
Energie- und Gebäudetechnik
Elektroniker/Elektronikerin
Fachrichtung:
Energie- und Gebäudetechnik im Ge-
werbe Nummer 25 der Anlage A
„Elektrotechniker"
Abschlussprüfung als
Feinwerkmechaniker/Feinwerk-
mechanikerin
Schwerpunkt:
Maschinenbau
Feinwerkmechaniker/Feinwerk-
mechanikerin
Schwerpunkt:
Maschinenbau im Gewerbe Num-
mer 16 der Anlage A „Feinwerkmecha-
niker"
Abschlussprüfung als
Tischler/Tischlerin
Tischler/Tischlerin im Gewerbe
Nummer 27 der Anlage A „Tischler"


Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.




§ 2 Fortgeltung von Gleichstellungen





§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 3 hat 2 frühere Fassungen, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2006 HibHerAusbGlV 1994 mWv. 1. Oktober 2026 HibHerAusbGlV offen

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft und am 1. Oktober 2026 außer Kraft.





Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.