Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 3 - Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen (MichstAusbGlV k.a.Abk.)

V. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1483 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.06.2012 BGBl. I S. 1385
Geltung ab 26.07.2007; FNA: 806-22-8-3 Berufliche Bildung
| |

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 3 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Juli 2007 MichstAusbGlV 1979 mWv. 1. Oktober 2016 MichstAusbGlV

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft und am 1. Oktober 2016 außer Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt/Odenwaldkreis mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 14. August 1979 (BGBl. I S. 1460), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. April 1996 (BGBl. I S. 603), außer Kraft.




---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Juli 2007.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 3 Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2011 (29.06.2012)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
vom 20.06.2012 BGBl. I S. 1385

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MichstAusbGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MichstAusbGlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
V. v. 20.06.2012 BGBl. I S. 1385
Artikel 1 1. MichstAusbGlVÄndV
... die Angabe „2011" durch die Angabe „2016" ersetzt. 2. In § 3 Absatz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „und am 1. Oktober 2016 außer ...