Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 31.12.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen, alle Änderungen durch Artikel 1 1. HanauAusbGlVÄndV am 31. Dezember 2011 und Änderungshistorie der HanauAusbGlV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2011 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2011 BGBl. I S. 3115
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text alte Fassung)

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 1. März 1999 (BGBl. I S. 292) außer Kraft.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

Anzeige