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Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen (HanauAusbGlV k.a.Abk.)

V. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1491 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.12.2012 BGBl. 2013 I S. 31
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 806-22-8-7 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 50 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Bundesinstituts für Berufsbildung:


§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen



Die vom 1. Januar 2007 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 von der Staatlichen Zeichenakademie Hanau erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

Bezeichnung des
Prüfungszeugnisses der
Staatlichen Zeichenakademie Hanau
Ausbildungsberuf,
für den gleichgestellt wird
Abschlussprüfung als
Goldschmied/Goldschmiedin
Fachrichtungen:
- Schmuck
- Juwelen
- Ketten
Goldschmied/Goldschmiedin
Fachrichtungen:
- Schmuck
- Juwelen
- Ketten
Goldschmied/Goldschmiedin im Ge-
werbe Nummer 11 der Anlage B Ab-
schnitt 1 der Handwerksordnung
„Gold- und Silberschmiede"
Fachrichtungen:
- Schmuck
- Juwelen
- Ketten
Abschlussprüfung als
Silberschmied/Silberschmiedin
Schwerpunkte:
- Metall
- Email
Silberschmied/Silberschmiedin
Schwerpunkte:
- Metall
- Email
Silberschmied/Silberschmiedin im Ge-
werbe Nummer 11 der Anlage B
Abschnitt 1 der Handwerksordnung
„Gold- und Silberschmiede"
Schwerpunkte:
- Metall
- Email
Abschlussprüfung als
Graveur/Graveurin
Schwerpunkte:
- Flachgraviertechnik
- Reliefgraviertechnik
Graveur/Graveurin im Gewerbe Num-
mer 6 der Anlage B Abschnitt 1 der
Handwerksordnung „Graveure"
Schwerpunkte:
- Flachgraviertechnik
- Reliefgraviertechnik
Abschlussprüfung als
Metallbildner/Metallbildnerin
Fachrichtungen:
- Gürtler- und Metalldrücktechnik
- Ziseliertechnik
- Goldschlagtechnik
Metallbildner im Gewerbe Nummer 7
der Anlage B Abschnitt 1 der Hand-
werksordnung „Metallbildner"
Fachrichtungen:
- Gürtler- und Metalldrücktechnik
- Ziseliertechnik
- Goldschlagtechnik
Abschlussprüfung als
Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin
Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin


Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.




§ 2 Fortgeltung von Gleichstellungen





§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 3 hat 2 frühere Fassungen, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 HanauAusbGlV 1999 mWv. 1. Januar 2013 HanauAusbGlV

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. *)



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*)
Anm. d. Red.: Die Verlängerung der Geltungsdauer wurde erst nach Wirksamwerden des bisher bestimmten Außerkrafttretens zum 1. Januar 2013 verkündet. Deswegen wurde anschließend eine neue Verordnung erlassen, die rückwirkend ab 1. Januar 2013 die Gleichstellung wiederherstellt - siehe V. v. 2. April 2013 (BGBl. I S. 799).




Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.