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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin (KfzMechTrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1501 (Nr. 33); aufgehoben durch § 11 V. v. 14.06.2013 BGBl. I S. 1578
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-37 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).

(2) Die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin gliedert sich wie folgt:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,

6.
Qualitätsmanagement,

7.
Messen und Prüfen an Systemen,

8.
Betriebliche und technische Kommunikation,

9.
Kommunikation mit internen und externen Kunden,

10.
Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,

11.
Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,

12.
Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,

13.
Bedienen und Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen und deren Systemen,

14.
Warten, Prüfen und Einstellen von Kraftfahrzeugen und Systemen,

15.
Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren Ursachen sowie Beurteilen der Ergebnisse,

16.
Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Kraftfahrzeugen, deren Systemen, Baugruppen und Bauteilen,

17.
Aus-, Um- und Nachrüsten,

18.
Untersuchen von Kraftfahrzeugen nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften,

19.
Diagnostizieren, Instandhalten, Aus-, Um- und Nachrüsten.

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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KfzMechTrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfzMechTrAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KfzMechTrAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte A. Personenkraftwagentechnik, ...
Anlage KfzMechTrAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin
... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 2 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern ... 3 Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 2 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz ... der Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeits- ergebnissen (§ 4 Abs. 2 Nr. 5) a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga- ... (§ 4 Abs. 2 Nr. 6) a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen ... und Prüfen an Systemen (§ 4 Abs. 2 Nr. 7) a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler ... und techni- sche Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Nr. 8) a) Bedeutung der Information, Kommunikation und Dokumentation für ... mit inter- nen und externen Kunden (§ 4 Abs. 2 Nr. 9) a) Kundenwünsche und Informationen entgegenneh- men, im Betrieb ... von Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Abs. 2 Nr. 10) a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Be- dienung ... stellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 11) a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht- linien beim ... Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Abs. 2 Nr. 12) a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, ... sowie Kontrollieren und Bewer- ten von Arbeitsergebnis- sen (§ 4 Abs. 2 Nr. 5) a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeits- ... 2 Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 2 Nr. 6) a) Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeits- qualität ... 3 Betriebliche und techni- sche Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Nr. 8) a) Kommunikations- und Informationssysteme nutzen b) technische ... Kommunikation mit inter- nen und externen Kunden (§ 4 Abs. 2 Nr. 9) a) mit Kunden situationsgerecht umgehen ... und Inbetrieb- nehmen von Kraftfahrzeu- gen und deren Systemen (§ 4 Abs. 2 Nr. 13) a) Menüfunktionen erkennen, anwenden und Informati- ons-, ... Prüfen und Ein- stellen von Kraftfahrzeu- gen und Systemen (§ 4 Abs. 2 Nr. 14) a) Wartungs- und Prüfvorschriften nach Herstelleran- gaben ... lern, Störungen und deren Ursachen sowie Beurteilen der Ergebnisse (§ 4 Abs. 2 Nr. 15) a) Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen, ... von Kraftfahrzeugen, deren Systemen, Baugruppen und Bauteilen (§ 4 Abs. 2 Nr. 16) a) Systeme und Baugruppen auf Funktion und Schäden ... 9 Aus-, Um- und Nachrüsten (§ 4 Abs. 2 Nr. 17) a) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstat- tung nach ... fahrzeugen nach straßen- verkehrsrechtlichen Vor- schriften (§ 4 Abs. 2 Nr. 18) a) Kraftfahrzeuge für gesetzlich vorgeschriebene Prü- ... Diagnostizieren, Instand- halten, Aus-, Um- und Nachrüsten (§ 4 Abs. 2 Nr. 19) a) Diagnosesysteme für Antriebs-, Fahrwerks-, Komfort- und ... Diagnostizieren, Instand- halten, Aus-, Um- und Nachrüsten (§ 4 Abs. 2 Nr. 19) a) Spezialmaschinen für die spanende Bearbeitung ein- richten ... Diagnostizieren, Instand- halten, Aus-, Um- und Nachrüsten (§ 4 Abs. 2 Nr. 19) a) Diagnosesysteme für Antriebs- und Fahrwerkssys- teme ... Diagnostizieren, Instandhalten, Aus-, Um- und Nachrüsten (§ 4 Abs. 2 Nr. 19) a) Diagnosesysteme für Antriebs-, Brems-, Fahrwerks-, Komfort-, ...