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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin (KfzMechTrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1501 (Nr. 33); aufgehoben durch § 11 V. v. 14.06.2013 BGBl. I S. 1578
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-37 Berufliche Bildung
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§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte

A.
Personenkraftwagentechnik,

B.
Nutzfahrzeugtechnik,

C.
Motorradtechnik und

D.
Fahrzeugkommunikationstechnik

nach der in der Anlage enthaltenden Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KfzMechTrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfzMechTrAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage KfzMechTrAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin