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Änderung Anlage 2 EnEV vom 01.10.2009

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Anlage 2 EnEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
Anlage 2 EnEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.11.2013 BGBl. I S. 3951
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu den §§ 4 und 9) Anforderungen an Nichtwohngebäude


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(BGBl. I 2007, S. 1536ff)

1
Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen Transmissionswärmetransferkoeffizienten für zu errichtende Nichtwohngebäude (zu § 4 Abs. 1 und 2)

(Text neue Fassung)

1 Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und der Wärmedurchgangskoeffizienten für zu errichtende Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz 1 und 2)

1.1 Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1.1 Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes ist der auf die Nettogrundfläche bezogene Jahres-Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung wie das zu errichtende Gebäude, das hinsichtlich seiner Ausführung den Vorgaben der Tabelle 1 entspricht. Die Unterteilung hinsichtlich der Nutzung sowie der verwendeten Berechnungsverfahren und Randbedingungen muss beim Referenzgebäude mit der des zu errichtenden Gebäudes übereinstimmen; bei der Unterteilung hinsichtlich der anlagentechnischen Ausstattung und der Tageslichtversorgung sind Unterschiede zulässig, die durch die technische Ausführung des zu errichtenden Gebäudes bedingt sind.

1.1.2 Die Bestimmung des Höchstwertes des Jahres-Primärenergiebedarfs ist unter Berücksichtigung aller beheizten und/oder gekühlten Teile eines Gebäudes, für die mindestens eine Art der Konditionierung nach DIN V 18599-1 : 2007-02 vorgesehen ist, wie folgt durchzuführen:

Qp = Qp,h + Qp,c +Qp,m + Qp,w + Qp,l + Qp,aux in kWh/a.

Dabei bedeuten:

Qp der Jahres-Primärenergiebedarf in kWh/a

Qp,h der Jahres-Primärenergiebedarf für das Heizungssystem
und die Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage in kWh/a

Qp,c
der Jahres-Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage in kWh/a

Qp,m der Jahres-Primärenergiebedarf
für die Dampfversorgung in kWh/a

Qp,w der Jahres-Primärenergiebedarf für Warmwasser in kWh/a

Qp,l der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung in kWh/a

Qp,aux der Jahres-Primärenergiebedarf für Hilfsenergien für das Heizungssystem und
die Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage, das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage, die Befeuchtung, die Warmwasserbereitung, die Beleuchtung und den Lufttransport in kWh/a.

Die einzelnen Primärenergiebedarfsanteile für die Bestimmung des Höchstwertes dürfen unter Zugrundelegung der Vereinfachung nach Nr. 2.1 ermittelt werden.

1.2 Flächenangaben

Bezugsfläche der energiebezogenen Angaben
ist die Nettogrundfläche des Nichtwohngebäudes.

1.3 Definition
der Bezugsgrößen

1.3.1 Die wärmeübertragende Umfassungsfläche A eines Nichtwohngebäudes in m² ist nach DIN V 18599-1 : 2007-02 zu ermitteln. Die zu berücksichtigenden Flächen sind die äußere Begrenzung mindestens aller beheizten und/oder gekühlten Zonen nach DIN V 18599-1 : 2007-02.

1.3.2 Das thermisch konditionierte Gebäudevolumen Ve in m³ ist das Volumen, das von der nach Nr. 1.3.1 ermittelten wärmeübertragenden Umfassungsfläche A umschlossen wird.

1.3.3 Das Verhältnis A/Ve in m-1 ist die errechnete wärmeübertragende Umfassungsfläche nach Nr. 1.3.1 bezogen auf das konditionierte Gebäudevolumen nach Nr. 1.3.2.




1.1.1 Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes ist der auf die Nettogrundfläche bezogene, nach dem in Nr. 2 oder 3 angegebenen Verfahren berechnete Jahres-Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung wie das zu errichtende Nichtwohngebäude, das hinsichtlich seiner Ausführung den Vorgaben der Tabelle 1 entspricht. Die Unterteilung hinsichtlich der Nutzung sowie der verwendeten Berechnungsverfahren und Randbedingungen muss beim Referenzgebäude mit der des zu errichtenden Gebäudes übereinstimmen; bei der Unterteilung hinsichtlich der anlagentechnischen Ausstattung und der Tageslichtversorgung sind Unterschiede zulässig, die durch die technische Ausführung des zu errichtenden Gebäudes bedingt sind.

1.1.2 Die Ausführungen zu den Zeilen 1.13 bis 8 der Tabelle 1 sind beim Referenzgebäude nur insoweit und in der Art zu berücksichtigen, wie beim Gebäude ausgeführt. Die dezentrale Ausführung des Warmwassersystems (Zeile 4.2 der Tabelle 1) darf darüber hinaus nur für solche Gebäudezonen berücksichtigt werden, die einen Warmwasserbedarf von höchstens 200 Wh/(m²•d) aufweisen. Auf Gebäudezonen mit mehr als 4 m Raumhöhe, die durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden, ist Zeile 1.0 der Tabelle 1 nicht anzuwenden.

Tabelle 1 Ausführung des Referenzgebäudes

vorherige Änderung nächste Änderung


Lfd.
Nr.
| Rechengröße/System | Referenzausführung bzw. Wert (Maßeinheit)

1
| spezifischer, auf die
wärmeübertragende
Umfassungsfläche
nach Nr. 1.3.1 bezo-
gener Transmissions-
wärmetransferkoeffi-
zient H´T 1) | Gebäude und Gebäu-
deteile mit
Raum-Soll-
temperaturen im Heiz-
fall ≥
19 °C und Fens-
terflächenanteilen
≤ 30 %
| T = 0,23W/(m² • K) + (0,12W/(m³ • K))/(A/Ve) (in W/(m² • K))

Gebäude und Gebäu-
deteile mit
Raum-Soll-
temperaturen im Heiz-
fall ≥
19 °C und Fens-
terflächenanteilen
> 30 %
| T = 0,27W/(m² • K) + (0,18W/(m³ • K))/(A/Ve) (in W/(m² • K))

Gebäude
und Gebäu-
deteile mit Raum-Soll-
temperaturen im Heiz-
fall von 12 bis 19 °C
| T = 0,53W/(m² • K) + (0,10W/(m³ • K))/(A/Ve) (in W/(m² • K))

2
| Gesamtenergie-
durchlassgrad gT | transparente Bauteile
in Fassaden und
Dächern
| 0,65 2)

Lichtbänder
| 0,70

Lichtkuppeln
| 0,72

3
| Lichttransmissions-
grad der Verglasung
τD65
| transparente Bauteile
in Fassaden und
Dächern
| 0,78 2)

Lichtbänder
| 0,62

Lichtkuppeln
| 0,73

4
| Einstufung der Gebäudedichtheit,
Bemessungswert n50
| Kategorie I
(nach Tabelle 4
der DIN V 18599-2 : 2007-02)

5
| Tageslichtversor-
gungsfaktor
bei
Sonnen- und/oder
Blendschutz

CTL,Vers,SA nach
DIN V 18599-4 :
2007-02
| kein Sonnen- oder
Blendschutz vor-
handen | 0,7

Blendschutz vor-
handen |
0,15

6
| Sonnenschutzvorrichtung | für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnen-
schutzvorrichtung
des zu errichtenden Gebäudes
anzunehmen;
sie ergibt sich ggf. aus den Anforde-
rungen
zum sommerlichen Wärmeschutz nach
DIN 4108-2 : 2003-07


7
| Beleuchtungsart | direkte Beleuchtung mit verlustarmem Vorschaltgerät
und
stabförmiger Leuchtstofflampe

8
| Regelung der
Beleuchtung | Präsenzkontrolle | manuelle Kontrolle (ohne Präsenzmelder)

tageslichtabhängige
Kontrolle
| manuelle Kontrolle

9
| Heizung 3) | Wärmeerzeuger:
Niedertemperaturkessel,
Gebläsebrenner, Erdgas,
Aufstellung außerhalb
der thermischen Hülle,
Wasserinhalt
> 0,15 l/kW
Wärmeverteilung
bei statischer Heizung und Umluft-
heizung
(dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage):
Zweirohrnetz, außen liegende Verteilleitungen im un-
beheizten Bereich,
innen liegende Steigstränge, innen
liegende Anbindeleitungen,
Systemtemperatur
55/45
°C, hydraulisch abgeglichen, Δp konstant,
Pumpe
auf Bedarf ausgelegt, Pumpe mit intermittie-
rendem
Betrieb, keine Überströmventile, für den
Referenzfall
sind die Rohrleitungslänge und die
Umgebungstemperaturen
gemäß Standardwerten nach
DIN
V 18599-5 : 2007-02 zu ermitteln.
Wärmeverteilung
bei zentralem RLT-Gerät:
Zweirohrnetz, Systemtemperatur 70/55 °C, hydraulisch
abgeglichen,
Δp konstant, Pumpe auf Bedarf ausge-
legt,
für den Referenzfall sind die Rohrleitungslänge
und
die Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichten-
den
Gebäude anzunehmen.
Wärmeübergabe bei statischer
Heizung und
Raumhöhen
≤ 4 m:
freie Heizflächen an der Außenwand mit Glasfläche mit
Strahlungsschutz,
P-Regler (2K), keine Hilfsenergie.
Wärmeübergabe
bei statischer Heizung und
Raumhöhen > 4 m:
Warmwasser-Deckenstrahlplatten, P-Regler (2K), keine
Hilfsenergie.
Wärmeübergabe bei
Umluftheizung (dezentrale
Nachheizung
in RLT-Anlage):
Regelgröße Raumtemperatur, geringe Regelgüte.

10
| Warmwasser 3) | zentral | Wärmeerzeuger:
gemeinsame Wärmeerzeugung
mit Heizung
Wärmespeicherung:
indirekt beheizter Speicher (stehend), Aufstellung
außerhalb
der thermischen Hülle
Wärmeverteilung:
mit Zirkulation, Δp konstant, Pumpe auf Bedarf aus-
gelegt,
für den Referenzfall sind die Rohrleitungslänge
und die
Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichten-
den
Gebäude anzunehmen.

dezentral
| elektrischer Durchlauferhitzer, eine Zapfstelle pro
Gerät, für den Referenzfall ist die Rohrleitungslänge
wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.


11
| Raumlufttechnik 3) | Abluftanlage:
spezifische
Leistungsaufnahme Ventilator
PSFP
= 1,25 kW/(m³/s)
Zu-
und Abluftanlage ohne Nachheiz- und Kühlfunktion:
spezifische
Leistungsaufnahme Zuluftventilator
PSFP
= 1,6 kW/(m³/s)
spezifische Leistungsaufnahme
Abluftventilator
PSFP
= 1,25 kW/(m³/s)
Wärmerückgewinnung
über Kreislaufverbund-
Kompaktwärmeübertrager: Rückwärmzahl ηt = 0,45,
ungeregelte Pumpe
Zu-
und Abluftanlage mit geregelter
Luftkonditionierung:
spezifische
Leistungsaufnahme Zuluftventilator
PSFP
= 2,0 kW/(m³/s)
spezifische Leistungsaufnahme
Abluftventilator
PSFP
= 1,25 kW/(m³/s)
Wärmerückgewinnung
über Kreislaufverbund-
Kompaktwärmeübertrager: Rückwärmzahl ηt = 0,45,
ungeregelte Pumpe
Zulufttemperatur:
18 °C
Druckverhältniszahl π = 0,4
Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
Luftbefeuchtung:
Dampfbefeuchter: Elektrodampfbefeuchter;
Wasserbefeuchter: Hochdruckbefeuchter
Nur-Luft-Klimaanlagen
als Variabel-Volumenstrom-
System:

Druckverhältniszahl π = 0,4
Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes

12
| Kühlbedarf für Gebäudezonen 3) | Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die
Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist bei
den Nutzungen Nr. 1 bis 3, 8, 10, 16 bis 20, 31 bis 33
nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02 gleich
null zu setzen. Räume mit einem erhöhten internen
Wärmeeintrag (z. B. Technikräume) sind als geson-
derte Zone auszuweisen.
Abweichend von Satz 1 kann bei der Änderung von
Nichtwohngebäuden und bei der Ausstellung von
Energieausweisen für bestehende Nichtwohngebäude
nach § 18 Abs. 2 für die Ermittlung des
Vergleichswertes die Referenzausführung der Anlage
angenommen werden.

13 |
Raumkühlung 3) | Kältesystem:
Kaltwasser Fan-Coil
14/18 °C Kaltwassertemperatur;
Brüstungsgerät
Kaltwasserkreis
Raumkühlung:
10
% Überströmung 4); spezifische elektrische
Leistung P
Verteilung
der Pd,spez = 35 Wel / kWKälte,
hydraulisch abgeglichen, geregelte Pumpe, Pumpe
hydraulisch entkoppelt,
saisonale sowie Nacht- und
Wochenendabschaltung

14
| Kälteerzeugung 3) | Erzeuger:
Kolben/Scrollverdichter mehrstufig schaltbar, R134a,
luftgekühlt, Kaltwassertemperatur
6/12 °C
Kaltwasserkreis Erzeuger inklusive RLT Kühlung:
30
% Überströmung 4); spezifische elektrische
Leistung
der Verteilung Pd,spez = 25 Wel / kWKälte,
hydraulisch abgeglichen, ungeregelte Pumpe, Pumpe
hydraulisch entkoppelt,
saisonale sowie Nacht- und
Wochenendabschaltung, Verteilung außerhalb der
konditionierten Zone


15
| Nutzungsrandbedingungen | Für das Referenzgebäude sind die Grenzwerte und
die Nutzungsrandbedingungen mit den Werten
nach
den Tabellen 4-8
der DIN V 18599-10 : 2007-02 an-
zusetzen. Soweit vorhanden, sind flächenbezogene
Angaben zu wählen.



---
1) Bei gemischten Nutzungen ist H´T auf
die entsprechende Zone oder Fläche anzuwenden.
2) Der Gesamtenergiedurchlassgrad gT und
der Lichttransmissionsgrad τD65 beziehen sich auf eine Zwei-Scheiben-Verglasung; beim Einsatz von Drei-Scheiben-Verglasungen darf das Wertepaar mit gT = 0,48 und τD65 = 0,72, bei Sonnenschutz-Verglasungen mit gT = 0,35 und τD65 = 0,62 angesetzt werden.
3) Beim Referenzgebäude nur insoweit und in der Art zu berücksichtigen, wie beim Gebäude ausgeführt.
4) Das Verhältnis von minimalem Volumenstrom im Verteilkreis zum Volumenstrom der Kälteversorgungseinheit im Auslegungsfall (DIN
V 18599-7: 2007-02) wird als Überströmung bezeichnet.
---


1.4
Höchstwerte des spezifischen Transmissionswärmetransferkoeffizienten

Der Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmetransferkoeffizienten ist unter Beachtung der Soll-Innentemperatur und des Fensterflächenanteils nach Tabelle 2 zu ermitteln.

Tabelle 2 Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmetransferkoeffizienten


Gebäude und Gebäudeteile
mit Raum-
Solltemperaturen
im Heizfall 19 °C
und Fensterflächenanteilen ≤ 30 %
| T = 0,30W/(m² • K) + (0,15W/(m³ • K))/(A/Ve)
| (in W/( m² • K))

Gebäude und Gebäudeteile
mit Raum-
Solltemperaturen
im Heizfall 19 °C
und Fensterflächenanteilen > 30 %
| T = 0,35W/(m² • K) + (0,24W/(m³ • K))/(A/Ve) | (in W/(m² • K))

Gebäude
und Gebäudeteile mit Raum-
Solltemperaturen im Heizfall von 12 bis
< 19 °C
| T = 0,70W/(m² • K) + (0,13W/(m³ • K))/(A/Ve) | (in W/(m² • K))


2 Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Werte des Nichtwohngebäudes (zu § 4 Abs. 3 und § 9 Abs. 2)




Zeile
| Bauteile/Systeme | Eigenschaft
(zu Zeilen 1.1 bis 1.13) | Referenzausführung/Wert
(Maßeinheit)


|
| Raum-Soll-
temperaturen im Heizfall
19 °C | Raum-Soll-
temperaturen im Heizfall
von 12 bis <
19 °C

1.0
| Der nach einem der in Nummer 2 oder in Nummer 3 angegebenen Verfahren berechnete
Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach den Zeilen 1.1 bis 8 ist für
Neubauvorhaben ab dem 1. Januar 2016 mit dem Faktor 0,75 zu multiplizieren. § 28 bleibt
unberührt.

1.1 | Außenwand
(einschließlich
Einbauten, wie
Rollladenkästen),
Geschossdecke
gegen Außenluft | Wärmedurchgangs-
koeffizient | U
= 0,28 W/(m²•K) | U = 0,35 W/(m²•K)

1.2 | Vorhangfassade
(siehe auch
Zeile 1.14) | Wärmedurchgangs-
koeffizient | U = 1,4 W/(m²•K) | U = 1,9 W/(m²•K)

Gesamtenergie-
durchlassgrad der
Verglasung | g = 0,48 | g = 0,60

Lichttransmissions-
grad der Verglasung | τD65 = 0,72 | τD65 = 0,78

1.3 | Wand gegen Erd-
reich, Bodenplatte,
Wände
und Decken
zu unbeheizten
Räumen (außer Ab-
seitenwänden nach
Zeile 1.4)
| Wärmedurchgangs-
koeffizient | U
= 0,35 W/(m²•K) | U = 0,35 W/(m²•K)

1.4
| Dach (soweit nicht
unter Zeile 1.5),
oberste Geschoss-
decke, Wände zu
Abseiten | Wärmedurchgangs-
koeffizient | U = 0,20 W/(m²•K) | U = 0,35 W/(m²•K)

1.5 | Glasdächer | Wärmedurchgangs-
koeffizient | UW = 2,7 W/(m²•K) | UW = 2,7 W/(m²•K)

Gesamtenergie-

durchlassgrad der
Verglasung
| g = 0,63 | g = 0,63

Lichttransmissions-
grad der Verglasung
| τD65 = 0,76 | τD65 = 0,76

1.6
| Lichtbänder | Wärmedurchgangs-
koeffizient | UW = 2,4 W/(m²•K) | UW = 2,4 W/(m²•K)


Gesamtenergie-
durchlassgrad der
Verglasung
| g = 0,55 | g = 0,55

Lichttransmissions-

grad der Verglasung | τD65 = 0,48 | τD65 = 0,48

1.7
| Lichtkuppeln | Wärmedurchgangs-
koeffizient | UW = 2,7 W/(m²•K) | UW = 2,7 W/(m²•K)


Gesamtenergie-
durchlassgrad der
Verglasung
| g = 0,64 | g = 0,64

Lichttransmissions-
grad der Verglasung
| τD65 = 0,59 | τD65 = 0,59

1.8 | Fenster,
Fenstertüren
(siehe auch
Zeile 1.14) | Wärmedurchgangs-
koeffizient | UW = 1,3 W/(m²•K) | UW = 1,9 W/(m²•K)

Gesamtenergie-
durchlassgrad
der
Verglasung
| g = 0,60 | g = 0,60

Lichttransmissions-
grad
der Verglasung | τD65 = 0,78 | τD65 = 0,78

1.9 | Dachflächenfenster
(siehe auch
Zeile 1.14) | Wärmedurchgangs-
koeffizient | UW = 1,4 W/(m²•K) | UW = 1,9 W/(m²•K)

Gesamtenergie-
durchlassgrad der
Verglasung | g = 0,60 | g = 0,60

Lichttransmissions-
grad der Verglasung | τD65 = 0,78 | τD65 = 0,78

1.10 | Außentüren | Wärmedurchgangs-
koeffizient | U = 1,8 W/(m²•K) | U = 2,9 W/(m²•K)

1.11 | Bauteile in Zeilen 1.1
und 1.3 bis 1.10 | Wärmebrücken-
zuschlag | ΔUWB = 0,05 W/(m²•K) | ΔUWB = 0,1 W/(m²•K)

1.12 | Gebäudedichtheit | Kategorie nach
DIN
V 18599-2:
2011-12 Tabelle 6 | Kategorie I*


1.13
| Tageslichtversor-
gung
bei Sonnen-
oder Blendschutz
oder bei Sonnen-
und Blendschutz | Tageslichtversor-
gungsfaktor

CTL,Vers,SA nach
DIN V 18599-4:
2011-12
| kein Sonnen- oder Blendschutz
vorhanden: 0,70
• Blendschutz vorhanden:
0,15

1.14
| Sonnenschutz-
vorrichtung
| Für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnenschutzvorrich-
tung
des zu errichtenden Gebäudes anzunehmen; sie ergibt sich
gegebenenfalls
aus den Anforderungen zum sommerlichen Wärme-
schutz
nach Nummer 4 oder aus Erfordernissen des Blendschutzes.
Soweit hierfür Sonnenschutzverglasung zum Einsatz kommt, sind für
diese Verglasung folgende Kennwerte anzusetzen:


• anstelle der Werte der Zeile 1.2

- Gesamtenergiedurchlassgrad der
Verglasung g
| g = 0,35

- Lichttransmissionsgrad der
Verglasung τD65 | τD65 = 0,58

• anstelle der Werte der Zeilen 1.8 und 1.9:

- Gesamtenergiedurchlassgrad der
Verglasung g | g = 0,35

- Lichttransmissionsgrad der
Verglasung τD65 | τD65 = 0,62

2.1 |
Beleuchtungsart | - in Zonen der Nutzungen 6 und 7**: wie beim ausgeführten Gebäude
- im Übrigen: direkt/indirekt
jeweils
mit elektronischem Vorschaltgerät und stabförmiger Leucht-
stofflampe


2.2
| Regelung der
Beleuchtung | Präsenzkontrolle: |

- in Zonen der Nutzungen 4, 15 bis 19, 21
und 31**
| mit Präsenzmelder

- im Übrigen: | manuell

Konstantlichtkontrolle/tageslichtabhängige
Kontrolle
- in Zonen der Nutzungen 5, 9, 10, 14, 22.1
bis 22.3, 29, 37 bis 40**:
Konstantlichtkontrolle gemäß
DIN V 18599-4: 2011-12 Abschnitt 5.4.6
- in Zonen der Nutzungen 1 bis 4, 8, 12, 28,
31 und 36**:
tageslichtabhängige Kontrolle, Kontrollart
'gedimmt, nicht ausschaltend' gemäß DIN
V 18599-4: 2011-12 Abschnitt 5.5.4
(einschließlich Konstantlichtkontrolle)


- im Übrigen:
| manuell

3.1 |
Heizung
(Raumhöhen ≤ 4 m)
- Wärmeerzeuger
| Brennwertkessel 'verbessert' nach DIN V 18599-5: 2011-12
Tabelle 47 Fußnote a,
Gebläsebrenner, Heizöl EL, Aufstellung außer-
halb
der thermischen Hülle, Wasserinhalt > 0,15 l/kW

3.2 | Heizung
(Raumhöhen ≤ 4 m)
- Wärmeverteilung | -
bei statischer Heizung und Umluftheizung (dezentrale Nachheizung
in
RLT-Anlage):
Zweirohrnetz, außen liegende Verteilleitungen im unbeheizten Be-
reich,
innen liegende Steigstränge, innen liegende Anbindeleitun-
gen,
Systemtemperatur 55/45 °C, hydraulisch abgeglichen,
Δp
konstant, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, Pumpe mit intermit-
tierendem
Betrieb, keine Überströmventile, für den Referenzfall sind
die Rohrleitungslängen
und die Umgebungstemperaturen gemäß
den
Standardwerten nach DIN V 18599-5: 2011-12 zu ermitteln.
-
bei zentralem RLT-Gerät:
Zweirohrnetz, Systemtemperatur 70/55 °C, hydraulisch abge-
glichen,
Δp konstant, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, für den
Referenzfall
sind die Rohrleitungslängen und die Lage der
Rohrleitungen
wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.

3.3 |
Heizung
(Raumhöhen
≤ 4 m)
- Wärmeübergabe | - bei statischer Heizung:

freie Heizflächen an der Außenwand (bei Anordnung vor Glasflächen
mit Strahlungsschutz);
P-Regler (1K), keine Hilfsenergie
-
bei Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage):
Regelgröße Raumtemperatur, hohe Regelgüte.

3.4
| Heizung
(Raumhöhen > 4 m)
| Dezentrales Heizsystem:
Wärmeerzeuger gemäß DIN V 18599-5: 2011-12 Tabelle 50:
- Dezentraler Warmlufterzeuger
- nicht kondensierender Betrieb
- Leistung 25 bis 50 kW
- Energieträger Erdgas
- Leistungsregelung 1 (einstufig oder mehrstufig/modulierend ohne
Anpassung der Verbrennungsluftmenge)
Wärmeübergabe gemäß DIN V 18599-5: 2011-12 Tabelle 13:
- Radialventilator, seitlicher Luftauslass, ohne Warmluftrückführung
Raumtemperaturregelung P-Regler

4.1
| Warmwasser
- zentrales System |
Wärmeerzeuger:
Solaranlage
mit Flachkollektor in Standardausführung nach
DIN V 18599-8: 2011-12, berichtigt durch DIN V 18599-8
Berichtigung 1: 2013-05, jedoch abweichend auch für zentral
warmwasserversorgte Nettogrundflächen über 3.000 m²
Restbedarf über Wärmeerzeuger der
Heizung
Wärmespeicherung:
bivalenter, außerhalb
der thermischen Hülle aufgestellter Speicher
nach DIN V 18599-8: 2011-12 Abschnitt 6.3.1, berichtigt durch
DIN V 18599-8 Berichtigung 1: 2013-05

Wärmeverteilung:
mit Zirkulation, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslänge und
die
Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude
anzunehmen.


4.2
| Warmwasser
- dezentrales
System |
elektrischer Durchlauferhitzer, eine Zapfstelle und 6 m Leitungslänge
pro Gerät


5.1
| Raumlufttechnik
- Abluftanlage
| spezifische Leistungsaufnahme Ventilator | PSFP = 1,0 kW/(m³/s)

5.2 | Raumlufttechnik
- Zu-
und Abluft-
anlage
ohne
Nachheiz-
und
Kühlfunktion | Soweit für Zonen der Nutzungen 4, 8, 9, 12, 13, 23, 24, 35,
37 und 40** eine Zu- und Abluftanlage vorgesehen wird, ist
diese mit bedarfsabhängiger Luftvolumenstromregelung gemäß
DIN V 18599-7: 2011-12 Abschnitt 5.8.1 auszulegen.
Spezifische
Leistungsaufnahme

-
Zuluftventilator | PSFP = 1,5 kW/(m³/s)

-
Abluftventilator | PSFP = 1,0 kW/(m³/s)

Zuschläge nach DIN EN 13779: 2007-09 Abschnitt 6.5.2 können
nur für den Fall von HEPA-Filtern, Gasfiltern oder Wärmerück-
führungsklassen H2 oder H1 angerechnet werden.
- Wärmerückgewinnung
über Plattenwärmeübertrager
(Kreuzgegenstrom)

Rückwärmzahl | ηt= 0,6

Druckverhältniszahl | fP = 0,4

Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes

5.3 | Raumlufttechnik
- Zu-
und Abluft-
anlage mit
geregelter Luft-
konditionierung | Soweit für Zonen der Nutzungen 4, 8, 9, 12, 13, 23, 24, 35,
37 und 40** eine Zu- und
Abluftanlage vorgesehen wird, ist
diese
mit bedarfsabhängiger Luftvolumenstromregelung gemäß
DIN V 18599-7: 2011-12 Abschnitt 5.8.1 auszulegen.
Spezifische
Leistungsaufnahme

-
Zuluftventilator | PSFP = 1,5 kW/(m³/s)

-
Abluftventilator | PSFP = 1,0 kW/(m³/s)

Zuschläge nach DIN EN 13779: 2007-09 Abschnitt 6.5.2 können nur
für den Fall von HEPA-Filtern, Gasfiltern oder Wärmerückführungs-
klassen H2 oder H1 angerechnet werden.
- Wärmerückgewinnung
über Plattenwärmeübertrager
(Kreuzgegenstrom)

Rückwärmzahl | Φrec bzw. ηt= 0,6

Zulufttemperatur |
18 °C

Druckverhältniszahl | fP = 0,4

Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes

5.4 | Raumlufttechnik
- Luftbefeuchtung | für den Referenzfall ist die Einrichtung zur Luftbefeuchtung wie beim
zu errichtenden Gebäude anzunehmen

5.5 | Raumlufttechnik
- Nur-Luft-
Klimaanlagen |
als Variabel-Volumenstrom-System ausgeführt:

Druckverhältniszahl | fP = 0,4

Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes

6
| Raumkühlung | - Kältesystem:
Kaltwasser-Ventilatorkonvektor, Brüstungsgerät

Kaltwassertemperatur |
14/18 °C

- Kaltwasserkreis
Raumkühlung:

Überströmung | 10
%

spezifische
elektrische Leistung der
Verteilung

hydraulisch abgeglichen,
geregelte
Pumpe, Pumpe hydraulisch
entkoppelt,
saisonale sowie Nacht- und
Wochenendabschaltung | Pd,spez = 30 Wel/kWKälte

7
| Kälteerzeugung | Erzeuger:
Kolben/Scrollverdichter mehrstufig schaltbar, R134a, luftgekühlt
Kaltwassertemperatur:

- bei mehr als 5.000 m² mittels Raumkühlung
konditionierter Nettogrundfläche, für die-
sen Konditionierungsanteil | 14/18 °C

- im Übrigen: |
6/12 °C

Kaltwasserkreis Erzeuger inklusive RLT-Kühlung:

Überströmung | 30
%

spezifische
elektrische Leistung der
Verteilung

hydraulisch abgeglichen,
ungeregelte
Pumpe, Pumpe hydraulisch ent-
koppelt,
saisonale sowie Nacht- und
Wochenendabschaltung, Verteilung außer-
halb
der konditionierten Zone. | Pd,spez = 20 Wel/kWKälte

|
| Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion
der raumlufttechnischen Anlage darf für Zonen der Nutzun-
gen 1 bis 3, 8, 10, 16 bis 20
und 31** nur zu 50 % angerechnet
werden.

8 | Gebäudeautomation | - Summand ΔθEMS: gemäß Klasse C
- Faktor adaptiver Betrieb fadapt: Klasse C
jeweils
nach DIN V 18599-11: 2011-12

* Die Angaben nach Anlage 4 zum Überprüfungsverfahren für die Dichtheit bleiben unberührt.
** Nutzungen nach Tabelle 5
der DIN V 18599-10: 2011-12.


1.2 Systemgrenze, Flächenangaben

Die Systemgrenze für
die Berechnung der energiebezogenen Angaben ist die Hüllfläche aller konditionierten Zonen nach DIN V 18599-1: 2011-12 Abschnitt 8. Bezugsfläche der energiebezogenen Angaben ist die Nettogrundfläche gemäß § 2 Nummer 15.

1.3
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten

Die Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden
Umfassungsfläche eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes dürfen die in Tabelle 2 angegebenen Werte nicht überschreiten. Satz 1 ist auf Außentüren nicht anzuwenden. Für Gebäudezonen mit mehr als 4 m Raumhöhe, die durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden, gilt das Anforderungsniveau nach Tabelle 2 Zeile 1a, 2a, 3a und 4a.

Tabelle 2 Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche von Nichtwohngebäuden


Zeile | Bauteile | Anforderungsniveau | Höchstwerte der nach Nummer 2.3 bestimmten
Mittelwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten

Zonen
mit Raum-Soll-
temperaturen
im Heizfall
19 °C | Zonen mit Raum-Soll-
temperaturen
im Heizfall
von 12 bis <
19 °C

1a
| Opake Außen-
bauteile, soweit
nicht in Bauteilen
der Zeilen 3 und 4
enthalten | nach EnEV 2009* | Ū
= 0,35 W/(m²•K) | Ū = 0,50 W/(m²•K)

1b | für Neubauvorhaben
bis zum
31. Dezember 2015** | Ū = 0,35 W/(m²•K)

1c | für Neubauvorhaben ab
dem 1. Januar 2016** | Ū = 0,28 W/(m²•K)

2a | Transparente
Außenbauteile,
soweit nicht in
Bauteilen der
Zeilen 3
und 4
enthalten
| nach EnEV 2009* | Ū = 1,9 W/(m²•K) | Ū = 2,8 W/(m²•K)

2b | für Neubauvorhaben
bis zum
31. Dezember 2015** | Ū = 1,9 W/(m²•K)


2c | für Neubauvorhaben ab
dem 1. Januar 2016** | Ū = 1,5 W/(m²•K)

3a | Vorhangfassade | nach EnEV 2009* | Ū = 1,9 W/(m²•K) | Ū = 3,0 W/(m²•K)

3b | für Neubauvorhaben
bis zum
31. Dezember 2015** | Ū = 1,9 W/(m²•K)

3c | für Neubauvorhaben ab
dem 1. Januar 2016** | Ū = 1,5 W/(m²•K)

4a | Glasdächer,
Lichtbänder,
Lichtkuppeln | nach EnEV 2009* | Ū = 3,1 W/(m²•K) | Ū = 3,1 W/(m²•K)

4b | für Neubauvorhaben
bis zum
31. Dezember 2015** | Ū = 3,1 W/(m²•K)

4c | für Neubauvorhaben ab
dem 1. Januar 2016** | Ū = 2,5 W/(m²•K)

* Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
29. April 2009 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist.
** § 28 bleibt unberührt.


2 Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz 3 und § 9 Absatz 2 und 5)

2.1 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs

vorherige Änderung nächste Änderung

2.1.1 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Nichtwohngebäude ist nach DIN V 18599-1 : 2007-02 zu ermitteln. Bei der Auswahl der Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil zu verwenden (Tabelle A.1, Spalte B der DIN V 18599-1 : 2007-02). Anlage 1 Nr. 2.1.2 ist entsprechend anzuwenden.

2.1.2 Der für die Ausführung des Referenzgebäudes in Ansatz zu bringende spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmetransferkoeffizient H´T ist für jede Zone des Gebäudes gemäß DIN V 18599-1 : 2007-02 einzeln mit den Randbedingungen der jeweiligen Zone zu berechnen.

2.1.3 Als Randbedingungen
zur Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs sind die in den Tabellen 4 bis 8 der DIN V 18599-10 : 2007-02 aufgeführten Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten zu verwenden. Die Nutzungen 1 und 2 nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02 dürfen zur Nutzung 1 zusammengefasst werden. Darüber hinaus brauchen Energiebedarfsanteile nur unter folgenden Voraussetzungen in die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs Qp einbezogen werden:

a) Der Primärenergiebedarf für das Heizungssystem und die Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage Qp,h ist zu bilanzieren, wenn die Raum-Solltemperatur des Gebäudes oder einer Gebäudezone für den Heizfall mindestens 12 °C beträgt und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für die Gebäudebeheizung auf Raum-Solltemperatur von mindestens vier Monaten pro Jahr vorgesehen ist.

b) Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage Qp,c ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäudezone für den Kühlfall der Einsatz von Kühltechnik und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für Gebäudekühlung auf Raum-Solltemperatur von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.

c) Der Primärenergiebedarf für die Dampfversorgung Qp,m ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäudezone eine solche Versorgung wegen des Einsatzes einer raumlufttechnischen Anlage nach Buchstabe b für durchschnittlich mehr als zwei Monate pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.

d) Der Primärenergiebedarf für Warmwasser Qp,w ist zu bilanzieren, wenn ein Nutzenergiebedarf für Warmwasser in Ansatz zu bringen ist und der durchschnittliche tägliche Nutzenergiebedarf für Warmwasser wenigstens 0,2 kWh pro Person und Tag oder 0,2 kWh pro Beschäftigtem und Tag beträgt. Satz 1 ist nicht anzuwenden bei Gebäuden, die nur Warmwasserzapfstellen (wie Teeküche, Handwaschbecken, Getränkeausgabe, Putzraum) haben.

e) Der Primärenergiebedarf für das Beleuchtungssystem Qp,l ist zu bilanzieren, wenn in einem Gebäude oder einer Gebäudezone eine Beleuchtungsstärke von mindestens 75 lx erforderlich ist und eine durchschnittliche Nutzungsdauer von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.

f) Der Primärenergiebedarf für Hilfsenergien Qp,aux ist zu bilanzieren, wenn er beim Heizungssystem und der Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage, beim Kühlsystem und der Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage, bei der Dampfversorgung, bei der Warmwasseranlage und der Beleuchtung auftritt. Der Anteil des Primärenergiebedarfs für Hilfsenergien für Lüftung ist zu bilanzieren, wenn eine durchschnittliche Nutzungsdauer der Lüftungsanlage von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.

Werden in
dem Nichtwohngebäude bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für die keine anerkannten Regeln der Technik vorliegen, so ist für diese Komponenten die Referenzausführung nach Tabelle 1 anzusetzen.

2.1.4
Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes und des Nichtwohngebäudes sind ferner die in Tabelle 3 genannten Randbedingungen zu verwenden.

Tabelle 3 Randbedingungen für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs Qp


Kenngröße
| Randbedingungen

Verschattungsfaktor
FS | FS = 0,9 für übliche Anwendungsfälle.
Soweit mit
baulichen Bedingungen Verschattung vorliegt, sollen
abweichende Werte verwendet
werden.

Verbauungsindex IV
| IV = 0,9 für übliche Anwendungsfälle.
Eine genaue Ermittlung nach DIN V 18599-4 : 2007-02 ist zulässig.

Heizunterbrechung
| Absenkbetrieb mit Dauer gemäß den Nutzungsrandbedingungen
in Tabelle 4
der DIN V 18599-10 : 2007-02

Solare
Wärmegewinne über opake
Bauteile
| Bei der Bestimmung der solaren Wärmegewinne für das Referenz-
gebäude ist vereinfacht ein Wärmedurchgangskoeffizient
U = 0,5 W/(m² • K) anzusetzen,
Emissionsgrad der
Außenfläche für Wärmestrahlung ε = 0,8
Strahlungsabsorptionsgrad
an opaken Oberflächen α = 0,5; für
dunkle
Dächer kann abweichend α = 0,8 angenommen werden.


2.2 Berechnung des spezifischen Transmissionswärmetransferkoeffizienten

Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmetransferkoeffizient
ist wie folgt zu ermitteln:

T = ( HT,D + Fx • HT,iu + Fx • HT,s ) / A
in W/(m²•K).

Dabei bedeuten:


T spezifischer, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogener Transmissionswärmetransferkoeffizient in W/(m²•K)

HT,D Transmissionswärmetransferkoeffizient zwischen
der beheizten und/oder gekühlten Gebäudezone und außen nach DIN V 18599-2 : 2007-02 in W/K

HT,iu Transmissionswärmetransferkoeffizient zwischen beheizten und/oder gekühlten
und unbeheizten Gebäudezonen nach DIN V 18599-2 : 2007-02 in W/K

HT,s Wärmetransferkoeffizient der beheizten und/oder gekühlten Gebäudezone über das Erdreich
nach DIN V 18599-2 : 2007-02 in W/K

Fx Temperatur-Korrekturfaktor
nach DIN V 18599-2 : 2007-02, auch wenn die Temperatur in einer unbeheizten Zone mit dem detaillierten Verfahren ermittelt worden ist. Alternativ kann mit Fx = ( ϑi,soll - ϑu,Januar ) / ( ϑi,soll + 1,3 ) ein fiktiver Fx-Wert berechnet werden; hierfür ist ϑu,Januar jedoch ohne die internen Einträge der Anlagentechnik zu ermitteln. Wird die angrenzende nicht temperierte Zone im U-Wert nach außen berücksichtigt oder der Wärmetransferkoeffizient über das Erdreich nach DIN EN ISO 13370 berechnet, so ist Fx = 1 zu setzen;

A wärmeübertragende Umfassungsfläche nach Nr. 1.3.1 in m².

2.3
Zonierung

2.3.1
Soweit sich bei einem Gebäude Flächen hinsichtlich ihrer Nutzung, technischen Ausstattung, der inneren Lasten oder Versorgung mit Tageslicht wesentlich unterscheiden, ist das Gebäude nach Maßgabe der DIN V 18599-1 : 2007-02 in Verbindung mit DIN V 18599-10 : 2007-02 und den Vorgaben in Nr. 1 in Zonen zu unterteilen. Dabei dürfen Zonen mit einem Flächenanteil von nicht mehr als 3 vom Hundert der gesamten Bezugsfläche des Gebäudes nach Nr. 1.2 einer anderen Zone zugerechnet werden, die hinsichtlich der anzusetzenden Randbedingungen am wenigsten von der betreffenden Zone abweicht. Die Nutzungen Nr. 1 und 2 nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02 dürfen zur Nutzung Nr. 1 zusammengefasst werden.

2.3.2
Für Nutzungen, die nicht in DIN V 18599-10 : 2007-02 aufgeführt sind, kann die Nutzung Nr. 17 der Tabelle 4 in DIN V 18599-10 : 2007-02 verwendet werden. Abweichend von Satz 1 kann eine Nutzung auf der Grundlage der DIN V 18599-10 : 2007-02 unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes individuell bestimmt und verwendet werden. Die gewählten Angaben sind zu begründen und dem Nachweis beizufügen.

2.3.3 Bei Gewerbebetrieben und Verkaufseinrichtungen mit höchstens 1.000 m² Nutzfläche darf das Gebäude als Ein-Zonen-Modell berechnet werden, wenn die Nettogrundfläche
der Hauptnutzung des Gebäudes mehr als zwei Drittel der gesamten Nettogrundfläche des Gebäudes beträgt und das Gebäude neben der Hauptnutzung nur mit Sanitär-, Büro-, Lager- oder Verkehrsflächen ausgestattet ist. Die Randbedingungen für die Hauptnutzung sind nach DIN V 18599-10 : 2007-02 zu bestimmen.

2.4 Berücksichtigung der Warmwasserbereitung


Bei den Berechnungen gemäß Nr. 2.1 ist der Nutzenergiebedarf für Warmwasser nach DIN V 18599-10 : 200702 anzusetzen.

2.5 Wärmebrücken

Der verbleibende Einfluss von Wärmebrücken ist unter entsprechender Anwendung der Anlage 1 Nr. 2.5
zu berücksichtigen. Bei Anwendung der Anlage 1 Nr. 2.5 Buchstabe c ist bei den Berechnungen die DIN V 185992 : 2007-02 anstelle der DIN V 4108-6 anzuwenden.

2.6 Aneinandergereihte Bebauung

Bei der
Berechnung von aneinandergereihten Gebäuden oder Gebäudeteilen, bei denen die Differenz der Soll-Raumtemperatur nicht mehr als 4 Grad Kelvin beträgt, gelten Gebäudetrennwände als wärmeundurchlässig.

Ist die Differenz der Soll-Raumtemperatur aneinandergrenzender Teile eines
Gebäudes größer als 4 Grad Kelvin, so ist für diese Gebäudeteile der Nachweis getrennt zu führen. Dabei ist der Wärmestrom durch das begrenzende Bauteil in die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs einzubeziehen.

Ist die Nachbarbebauung bei aneinandergereihter Bebauung nicht gesichert, müssen die Trennwände den Mindestwärmeschutz nach § 7 Abs. 1 einhalten.

2.7 Fensterflächenanteil

Der Fensterflächenanteil ist entsprechend
Anlage 1 Nr. 2.8 Satz 1 zu ermitteln.

3 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude (zu § 4 Abs. 3 und § 9 Abs. 2)

3.1 Zweck und Anwendungsbereich

3.1.1 Im vereinfachten Verfahren können der Jahres-Primärenergiebedarf und der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmetransferkoeffizient abweichend von Nr. 23 unter Verwendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt werden.

3.1.2
Das vereinfachte Verfahren gilt für Bürogebäude, ggf. mit Verkaufseinrichtung, Gewerbebetrieb oder Gaststätte, für Schulen, Kindergärten und -tagesstätten und ähnliche Einrichtungen sowie für Hotels ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich. Es kann angewendet werden, wenn



2.1.1 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Nichtwohngebäude ist nach DIN V 18599: 2011-12, berichtigt durch DIN V 18599-5 Berichtigung 1: 2013-05 und durch DIN V 18599-8 Berichtigung 1: 2013-05, zu ermitteln. Als Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 18599-1: 2011-12 anzusetzen. Anlage 1 Nr. 2.1.1 Satz 3 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

2.1.2 Unbeschadet der Regelungen in den Nummern 2.1.3 und 2.1.6 sind als Randbedingungen zur Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die in den Tabellen 5 bis 9 der DIN V 18599-10: 2011-12 aufgeführten Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten zu verwenden; bei der Berechnung des Referenzgebäudes müssen die in Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12 als Mindest- oder Maximalwerte enthaltenen Angaben unverändert angesetzt werden. Die Nutzungen 1 und 2 nach Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12 dürfen zur Nutzung 1 zusammengefasst werden. Darüber hinaus brauchen Energiebedarfsanteile nur unter folgenden Voraussetzungen in die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs einer Zone einbezogen zu werden:

a) Der Primärenergiebedarf für das Heizungssystem und die Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist zu bilanzieren, wenn die Raum-Solltemperatur des Gebäudes oder einer Gebäudezone für den Heizfall mindestens 12 Grad Celsius beträgt und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für die Gebäudebeheizung auf Raum-Solltemperatur von mindestens vier Monaten pro Jahr vorgesehen ist.

b) Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäudezone für den Kühlfall der Einsatz von Kühltechnik und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für Gebäudekühlung auf Raum-Solltemperatur von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen sind.

c) Der Primärenergiebedarf für die Dampfversorgung ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäudezone eine solche Versorgung wegen des Einsatzes einer raumlufttechnischen Anlage nach Buchstabe b für durchschnittlich mehr als zwei Monate pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.

d) Der Primärenergiebedarf für Warmwasser ist zu bilanzieren, wenn ein Nutzenergiebedarf für Warmwasser in Ansatz zu bringen ist und der durchschnittliche tägliche Nutzenergiebedarf für Warmwasser wenigstens 0,2 kWh pro Person und Tag oder 0,2 kWh pro Beschäftigtem und Tag beträgt.

e) Der Primärenergiebedarf für Beleuchtung ist zu bilanzieren, wenn in einem Gebäude oder einer Gebäudezone eine Beleuchtungsstärke von mindestens 75 lx erforderlich ist und eine durchschnittliche Nutzungsdauer von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.

f) Der Primärenergiebedarf für Hilfsenergien ist zu bilanzieren, wenn er beim Heizungssystem und der Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage, beim Kühlsystem und der Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage, bei der Dampfversorgung, bei der Warmwasseranlage und der Beleuchtung auftritt. Der Anteil des Primärenergiebedarfs für Hilfsenergien für Lüftung ist zu bilanzieren, wenn eine durchschnittliche Nutzungsdauer der Lüftungsanlage von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.

2.1.3 Abweichend von DIN V 18599-10: 2011-12 Tabelle 5 darf bei Zonen der Nutzungen 6 und 7 die tatsächlich auszuführende Beleuchtungsstärke angesetzt werden, jedoch für die Nutzung 6 mit nicht mehr als 1.500 lx und für die Nutzung 7 mit nicht mehr als 1.000 lx. Beim Referenzgebäude ist der Primärenergiebedarf für Beleuchtung mit
dem Tabellenverfahren nach DIN V 18599-4: 2011-12 zu berechnen.

2.1.4 Die Vereinfachungen zur Zonierung, zur pauschalierten Zuweisung der Eigenschaften der Hüllfläche und zur Ermittlung von tageslichtversorgten Bereichen gemäß DIN V 18599-1: 2011-12 Anhang D dürfen nach Maßgabe der dort angegebenen Bedingungen auch für zu errichtende
Nichtwohngebäude verwendet werden.

2.1.5 Werden in Nichtwohngebäuden
bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder keine gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 dritter Teilsatz bekannt gemachten gesicherten Erfahrungswerte vorliegen, so dürfen die energetischen Eigenschaften dieser Komponenten unter Verwendung derselben Randbedingungen wie in den Berechnungsverfahren nach DIN V 18599: 2011-12 durch dynamisch-thermische Simulationsrechnungen ermittelt werden.

2.1.6
Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes und des Nichtwohngebäudes sind ferner die in Tabelle 3 genannten Randbedingungen zu verwenden.

Tabelle 3 Randbedingungen für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs


Zeile
| Kenngröße | Randbedingungen

1 | Verschattungsfaktor
FS | FS = 0,9
soweit die
baulichen Bedingungen nicht detailliert
berücksichtigt
werden.

2
| Verbauungsindex Iv | Iv = 0,9
Eine genaue Ermittlung nach DIN V 18599-4: 2011-12
Abschnitt 5.5.2
ist zulässig.

3
| Heizunterbrechung | - Heizsysteme in Raumhöhen ≤ 4 m:
Absenkbetrieb gemäß DIN V 18599-2: 2011-12 Gleichung (28)
- Heizsysteme in Raumhöhen > 4 m:
Abschaltbetrieb gemäß DIN V 18599-2: 2011-12 Glei-
chung (29)
jeweils
mit Dauer gemäß den Nutzungsrandbedingungen in
Tabelle 5
der DIN V 18599-10: 2011-12

4 | Solare
Wärmegewinne
über
opake Bauteile | - Emissionsgrad der Außenfläche für
Wärmestrahlung: |
ε = 0,8

- Strahlungsabsorptionsgrad
an opaken
Oberflächen: |
α = 0,5

für dunkle
Dächer kann abweichend
angenommen werden. |
α = 0,8

5 | Wartungsfaktor der
Beleuchtung | Der Wartungsfaktor WF
ist wie folgt anzusetzen:

-
in Zonen der Nutzungen 14, 15 und 22* | mit 0,6

- im Übrigen | mit 0,8.


Dementsprechend ist
der Energiebedarf für einen
Berechnungsbereich im Tabellenverfahren
nach
DIN
V 18599-4: 2011-12 Abschnitt 5.4.2 Gleichung (10)
mit dem folgenden Faktor zu multiplizieren:


- für die Nutzungen 14, 15
und 22* | mit 1,12

- im Übrigen | mit 0,84.

6 | Gebäudeautomation | - Klasse C
- Klasse A oder B bei entsprechendem Ausstattungsniveau
jeweils
nach DIN V 18599-11: 2011-12

* Nutzungen
nach Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12.


2.1.7 Wird bei der Errichtung eines Nichtwohngebäudes
in einer Zone keine Beleuchtungsanlage eingebaut, so sind dort bei der Berechnung als Beleuchtungsart eine direkt/indirekte Beleuchtung mit elektronischem Vorschaltgerät und stabförmiger Leuchtstofflampe und eine Regelung der Beleuchtung gemäß Tabelle 1 Zeile 2.2 anzunehmen.

2.1.8 Abweichend von DIN V 18599-10: 2011-12 darf bei Zonen der Nutzungen 5 bis 7, 18 bis 20 und 24 von einer 'Raum-Solltemperatur Heizung' von 17 Grad Celsius ausgegangen werden, soweit
die tatsächlichen Nutzungsbedingungen dies nahelegen. Zonen der Nutzungen 32 und 33 (Parkhäuser) sind als unbeheizt und ungekühlt anzunehmen.

2.1.9 Im Fall gemeinsamer Heizungsanlagen für mehrere Gebäude darf für die Berechnung Anlage
1 Nummer 2.8 sinngemäß angewendet werden.

2.2
Zonierung

2.2.1
Soweit sich bei einem Gebäude Flächen hinsichtlich ihrer Nutzung, ihrer technischen Ausstattung, ihrer inneren Lasten oder ihrer Versorgung mit Tageslicht wesentlich unterscheiden, ist das Gebäude nach Maßgabe der DIN V 18599-1: 2011-12 in Verbindung mit DIN V 18599-10: 2011-12 und den Vorgaben in Nr. 1 dieser Anlage in Zonen zu unterteilen. Die Nutzungen 1 und 2 nach Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12 dürfen zur Nutzung 1 zusammengefasst werden.

2.2.2
Für Nutzungen, die nicht in DIN V 18599-10: 2011-12 aufgeführt sind, kann

a)
die Nutzung 17 der Tabelle 5 in DIN V 18599-10: 2011-12 verwendet werden oder

b)
eine Nutzung auf der Grundlage der DIN V 18599-10: 2011-12 unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes individuell bestimmt und verwendet werden.

In Fällen des Buchstabens b sind die
gewählten Angaben zu begründen und den Berechnungen beizufügen. Steht bei der Errichtung eines Nichtwohngebäudes die Nutzung einer Zone noch nicht fest, ist hierfür gemäß Buchstabe a zu verfahren.

2.3 Berechnung des Mittelwerts des Wärmedurchgangskoeffizienten


Bei der Berechnung des Mittelwerts des jeweiligen Bauteils sind die Bauteile nach Maßgabe ihres Flächenanteils zu berücksichtigen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte Räume (außer Dachräumen) oder Erdreich sind zusätzlich mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Bei der Berechnung des Mittelwerts der an das Erdreich angrenzenden Bodenplatten bleiben die Flächen unberücksichtigt, die mehr als 5m vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Die Berechnung ist für Zonen mit unterschiedlichen Raum-Solltemperaturen im Heizfall getrennt durchzuführen. Für die Bestimmung der Wärmedurchgangskoeffizienten der verwendeten Bauausführungen gelten die Fußnoten zu Anlage 3 Tabelle 1 entsprechend.

3 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz 3 und § 9 Absatz 2 und 5)

3.1 Zweck und Anwendungsvoraussetzungen

3.1.1 Im vereinfachten Verfahren sind die Bestimmungen der Nr. 2 nur insoweit anzuwenden, als Nr. 3 keine abweichenden Bestimmungen trifft.

3.1.2 Im vereinfachten Verfahren darf
der Jahres-Primärenergiebedarf des Nichtwohngebäudes sowie des Referenzgebäudes abweichend von Nr. 2.2 unter Verwendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt werden.

3.1.3
Das vereinfachte Verfahren gilt für

a)
Bürogebäude, ggf. mit Verkaufseinrichtung, Gewerbebetrieb oder Gaststätte,

b) Gebäude des Groß- und Einzelhandels mit höchstens 1.000 m² Nettogrundfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind,

c) Gewerbebetriebe mit höchstens 1.000 m² Nettogrundfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind,

d)
Schulen, Turnhallen, Kindergärten und -tagesstätten und ähnliche Einrichtungen,

e) Beherbergungsstätten
ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich und

f) Bibliotheken.

In Fällen des Satzes 1
kann das vereinfachte Verfahren angewendet werden, wenn

a) die Summe der Nettogrundflächen aus der Hauptnutzung gemäß Tabelle 4 Spalte 3 und den Verkehrsflächen des Gebäudes mehr als zwei Drittel der gesamten Nettogrundfläche des Gebäudes beträgt,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) das Gebäude nur mit je einer Anlage zur Beheizung und Warmwasserbereitung ausgestattet ist,

c) das Gebäude nicht gekühlt wird und

d) mit der im Gebäude eingebauten Beleuchtung die spezifische elektrische Bewertungsleistung der Referenz-Beleuchtungstechnik nach Tabelle 1 Zeile 7 um nicht mehr als 10 vom Hundert überschritten wird. Die spezifische elektrische Bewertungsleistung ist nach DIN V 18599-4 : 2007-02 zu bestimmen.

3.1.3 Das vereinfachte Verfahren kann abweichend
von Nr. 3.1.2 Buchstabe c auch angewendet werden, wenn

a) nur ein Serverraum gekühlt wird und die Nennleistung des Gerätes für den Kältebedarf 12 kW nicht übersteigt oder

b)
in einem Bürogebäude eine Verkaufseinrichtung, ein Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte gekühlt wird und die Nettogrundfläche der gekühlten Räume jeweils 450 m² nicht übersteigt.

3.2 Besondere Randbedingungen und Maßgaben für das vereinfachte Verfahren

3.2.1 Abweichend von Nr. 2.3.1 ist bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die entsprechende Nutzung nach Tabelle 4 Spalte 4 zu verwenden. Der Nutzenergiebedarf für Warmwasser ist mit dem Wert aus Spalte 5 in Ansatz zu bringen.

Tabelle 4 Randbedingungen für das vereinfachte Verfahren für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs Qp


Nr.
| Gebäudetyp | Hauptnutzung | Nutzung
(Nr. gern. DIN
V
18599-10: 2007-02,

Tabelle 4) | Nutzenergiebedarf
Warmwasser 1)




b) in dem Gebäude die Beheizung und die Warmwasserbereitung für alle Räume auf dieselbe Art erfolgen,

c) das Gebäude nicht gekühlt wird,

d) höchstens 10 vom Hundert der Nettogrundfläche des Gebäudes durch Glühlampen, Halogenlampen oder durch die Beleuchtungsart 'indirekt' nach DIN V 18599-4: 2011-12 beleuchtet werden und

e) außerhalb der Hauptnutzung keine raumlufttechnische Anlage eingesetzt wird, deren Werte für die spezifische Leistungsaufnahme der Ventilatoren die entsprechenden Werte in Tabelle 1 Zeilen 5.1 und 5.2 überschreiten.

Abweichend
von Satz 2 Buchstabe c kann das vereinfachte Verfahren auch angewendet werden, wenn in einem Bürogebäude eine Verkaufseinrichtung, ein Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte gekühlt wird und die Nettogrundfläche der gekühlten Räume jeweils 450 m² nicht übersteigt. Der Energiebedarf für die Kühlung von Anlagen der Datenverarbeitung bleibt als Energieeinsatz für Produktionsprozesse im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 außer Betracht.

3.2 Besondere Randbedingungen und Maßgaben

3.2.1 Abweichend von Nr. 2.2.1 ist bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die entsprechende Nutzung nach Tabelle 4 Spalte 4 zu verwenden. Der Nutzenergiebedarf für Warmwasser ist mit dem Wert aus Spalte 5 in Ansatz zu bringen.

Tabelle 4 Randbedingungen für das vereinfachte Verfahren für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs


Zeile
| Gebäudetyp | Hauptnutzung | Nutzung
(Nummer gemäß
DIN
V 18599-10:
2011-12

Tabelle 5) | Nutzenergiebedarf
Warmwasser*)


1 | 2 | 3 | 4 | 5

1 | Bürogebäude | Einzelbüro (Nr. 1)
Gruppenbüro (Nr. 2)
Großraumbüro (Nr. 3)
Besprechung, Sitzung,
Seminar (Nr. 4) | Einzelbüro (Nr. 1) | 0

vorherige Änderung

1.1 | Bürogebäude mit Ver-
kaufseinrichtung oder
Gewerbebetrieb
| wie 1 | Einzelbüro (Nr. 1) | 0

1.2 | Bürogebäude mit
Gaststätte | wie 1 | Einzelbüro (Nr. 1) | 1,5 kWh je Sitzplatz in
der Gaststätte
und Tag

2 | Schule, Kindergarten
und -tagesstätte,
ähnliche Einrichtungen | Klassenzimmer,
Aufenthaltsraum
| Klassenzimmer/
Gruppenraum (Nr. 8) | ohne Duschen:
85 Wh/(m² • d)

mit Duschen:
250 Wh/(m² • d)


3
| Hotels ohne Schwimm-
halle, Sauna
oder Well-
nessbereich
| Hotelzimmer | Hotelzimmer (Nr. 11) | 250 Wh/(m² • d)


---
1)
Die flächenbezogenen Werte beziehen sich auf die gesamte Nettogrundfläche des Gebäudes.
---


3.2.2 Bei Anwendung der Nr. 3.1.3 sind der Höchstwert und der Referenzwert des Jahres-Primärenergiebedarfs für Nichtwohngebäude wie folgt zu erhöhen:

a)
in Fällen der Nr. 3.1.3 Buchstabe a pauschal um 650 kWh/(m²•a) je m² gekühlte Nettogrundfläche des Serverraums,

b) in Fällen der Nr. 3.1.3 Buchstabe b pauschal um
50 kWh/(m²•a) je m² gekühlte Nettogrundfläche der Verkaufseinrichtung, des Gewerbebetriebes oder der Gaststätte.

3.2.3 Alle weiteren Ansätze und Randbedingungen gemäß Nr. 2.1 und 2.2 sind sinngemäß anzuwenden. Der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung Qp,l kann vereinfacht für den Bereich der Hauptnutzung berechnet werden, der die energetisch ungünstigsten Tageslichtverhältnisse aufweist. Kommt in dem Gebäude eine raumlufttechnische Anlage als Abluftanlage oder Zu- und Abluftanlage ohne Nachheiz- und Kühlfunktion zum Einsatz, die nicht in der Hauptnutzung berücksichtigt wird, muss diese Anlage die in Tabelle 1 aufgeführten Werte der Referenz-Anlagentechnik bezüglich der spezifischen Leistungsaufnahme der Ventilatoren und des Temperaturverhältnisses einhalten.

3.2.4 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp und der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmetransferkoeffizient sind bei Ermittlung nach Nr. 3.2 sowohl für die Ermittlung der Höchstwerte nach Nr. 1.1 und 1.4 als auch bei der Ermittlung der Werte für das Gebäude um 10 vom Hundert zu erhöhen.

3.3 Im Übrigen sind die Bestimmungen
der Nr. 2 anzuwenden.

4 Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz (zu § 4 Abs. 5)

Als höchstzulässige Sonneneintragskennwerte nach § 4 Abs. 5 sind die in DIN 4108-2 : 2003-07 Abschnitt 8 festgelegten Werte einzuhalten. Der Sonneneintragskennwert des zu errichtenden Nichtwohngebäudes ist für jede Gebäudezone nach dem dort genannten Verfahren zu bestimmen. Werden Zonen nutzungsbedingt mit Anlagen ausgestattet, die Raumluft unter Einsatz
von Energie kühlen, so können diese Zonen abweichend von Satz 1 so ausgeführt werden, dass die Kühlleistung bezogen auf das gekühlte Gebäudevolumen nach dem Stand der Technik und den im Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird.



1.1 | Bürogebäude mit
Verkaufseinrichtung
oder Gewerbebetrieb
| wie Zeile 1 | Einzelbüro (Nr. 1) | 0

1.2 | Bürogebäude mit
Gaststätte | wie Zeile 1 | Einzelbüro (Nr. 1) | 1,5 kWh je Sitzplatz in der
Gaststätte
und Tag

2 | Gebäude des Groß-
und Einzelhandels
bis 1.000 m² NGF | Groß-, Einzelhandel/
Kaufhaus | Einzelhandel/
Kaufhaus (Nr. 6) | 0

3 | Gewerbebetriebe
bis 1.000 m² NGF | Gewerbe | Gewerbliche und
industrielle
Hallen - leichte
Arbeit, überwiegend
sitzende Tätigkeit
(Nummer 22.3) | 1,5 kWh je Beschäftigten
und Tag

4 |
Schule, Kindergarten
und -tagesstätte,
ähnliche Einrich-
tungen
| Klassenzimmer,
Gruppenraum
| Klassenzimmer/
Gruppenraum (Nr. 8) | ohne Duschen: 85 Wh/(m²•d)
mit Duschen: 250 Wh/(m²•d)

5
| Turnhalle | Turnhalle | Turnhalle (Nr. 31) | 1,5 kWh je Person und Tag

6 | Beherbergungsstätte
ohne Schwimmhalle,
Sauna
oder Wellness-
bereich
| Hotelzimmer | Hotelzimmer (Nr. 11) | 250 Wh/(m²•d)

7 | Bibliothek | Lesesaal, Freihand-
bereich | Bibliothek, Lesesaal
(Nr. 28) | 30 Wh/(m²•d)



*)
Die flächenbezogenen Werte beziehen sich auf die gesamte Nettogrundfläche des Gebäudes.

3.2.2 Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind der Höchstwert und der Referenzwert des Jahres-Primärenergiebedarfs in Fällen der Nummer 3.1.3 Satz 3 pauschal um 50 kWh/(m²·a) je m² gekühlte Nettogrundfläche der Verkaufseinrichtung, des Gewerbebetriebes oder der Gaststätte zu erhöhen; dieser Betrag ist im Energieausweis als elektrische Energie für Kühlung auszuweisen.

3.2.3 Der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung darf vereinfacht für den Bereich der Hauptnutzung berechnet werden, der die geringste Tageslichtversorgung aufweist.

3.2.4 Der im vereinfachten Verfahren nach Maßgaben der Nummern 3.2.1 bis 3.2.3 ermittelte Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach Nummer 1.1 ist um 10 Prozent zu reduzieren; der reduzierte Wert ist der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes.

4 Sommerlicher Wärmeschutz (zu § 4 Absatz 4)

Auf den baulichen sommerlichen Wärmeschutz
von Nichtwohngebäuden ist Anlage 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden.