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Änderung Anlage 3 EnEV vom 01.10.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 3 EnEV, alle Änderungen durch Artikel 1 EnEVÄndV am 1. Oktober 2009 und Änderungshistorie der EnEV

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Anlage 3 EnEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
Anlage 3 EnEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 954
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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Anlage 3 (zu den §§ 8, 9 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 2) Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude; Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude


(Text neue Fassung)

Anlage 3 (zu den §§ 8 und 9) Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude; Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude


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(BGBl. I 2007, S. 1544ff)



 
(Textabschnitt unverändert)

1 Außenwände

Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Außenwände

a) ersetzt, erstmalig eingebaut

oder in der Weise erneuert werden, dass

b) Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen oder Verschalungen sowie Mauerwerks-Vorsatzschalen angebracht werden,

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c) auf der Innenseite Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht werden,

d)
Dämmschichten eingebaut werden,

e)
bei einer bestehenden Wand mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten größer 0,9 W/(m²•K) der Außenputz erneuert wird oder

f) neue Ausfachungen in Fachwerkwände eingesetzt werden,

sind die jeweiligen Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nach Tabelle 1 Zeile 1 einzuhalten. Bei einer Kerndämmung von mehrschaligem Mauerwerk gemäß Buchstabe d gilt die Anforderung als erfüllt, wenn der bestehende Hohlraum zwischen den Schalen vollständig mit Dämmstoff ausgefüllt wird.

2 Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster

Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen außen liegende Fenster, Fenstertüren oder Dachflächenfenster in der Weise erneuert werden, dass



c) Dämmschichten eingebaut werden oder

d)
bei einer bestehenden Wand mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten größer 0,9 W/(m²•K) der Außenputz erneuert wird,

sind die jeweiligen Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nach Tabelle 1 Zeile 1 einzuhalten. Bei einer Kerndämmung von mehrschaligem Mauerwerk gemäß Buchstabe c gilt die Anforderung als erfüllt, wenn der bestehende Hohlraum zwischen den Schalen vollständig mit Dämmstoff ausgefüllt wird. Beim Einbau von innenraumseitigen Dämmschichten gemäß Buchstabe c gelten die Anforderungen des Satzes 1 als erfüllt, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient des entstehenden Wandaufbaus 0,35 W/ (m²•K) nicht überschreitet. Werden bei Außenwänden in Sichtfachwerkbauweise, die der Schlagregenbeanspruchungsgruppe I nach DIN 4108-3: 2001-06 zuzuordnen sind und in besonders geschützten Lagen liegen, Maßnahmen gemäß Buchstabe a, c oder d durchgeführt, gelten die Anforderungen gemäß Satz 1 als erfüllt, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient des entstehenden Wandaufbaus 0,84 W/(m²•K) nicht überschreitet; im Übrigen gelten bei Wänden in Sichtfachwerkbauweise die Anforderungen nach Satz 1 nur in Fällen von Maßnahmen nach Buchstabe b. Werden Maßnahmen nach Satz 1 ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,040 W/(m•K)) eingebaut wird.

2 Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer

Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen außen liegende Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer in der Weise erneuert werden, dass

a) das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird,

b) zusätzliche Vor- oder Innenfenster eingebaut werden oder

c) die Verglasung ersetzt wird,

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sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2 einzuhalten. Satz 1 gilt nicht für Schaufenster und Türanlagen aus Glas. Bei Maßnahmen gemäß Buchstabe c gilt Satz 1 nicht, wenn der vorhandene Rahmen zur Aufnahme der vorgeschriebenen Verglasung ungeeignet ist. Werden Maßnahmen nach Buchstabe c an Kasten- oder Verbundfenstern durchgeführt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Glastafel mit einer infrarotreflektierenden Beschichtung mit einer Emissivität εn ≤ 0,2 eingebaut wird. Werden bei Maßnahmen nach Satz 1

1. Schallschutzverglasungen mit einem bewerteten Schalldämmmaß der Verglasung von Rw,R ≥ 40 dB nach DIN EN ISO 717-1 : 1997-01 oder einer vergleichbaren Anforderung oder



sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2 einzuhalten. Satz 1 gilt nicht für Schaufenster und Türanlagen aus Glas. Bei Maßnahmen gemäß Buchstabe c gilt Satz 1 nicht, wenn der vorhandene Rahmen zur Aufnahme der vorgeschriebenen Verglasung ungeeignet ist. Werden Maßnahmen nach Buchstabe c ausgeführt und ist die Glasdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Verglasung mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten von höchstens 1,30 W/(m²•K) eingebaut wird. Werden Maßnahmen nach Buchstabe c an Kasten- oder Verbundfenstern durchgeführt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Glastafel mit einer infrarotreflektierenden Beschichtung mit einer Emissivität εn ≤ 0,2 eingebaut wird. Werden bei Maßnahmen nach Satz 1

1. Schallschutzverglasungen mit einem bewerteten Schalldämmmaß der Verglasung von Rw,R ≥ 40 dB nach DIN EN ISO 717-1: 1997-01 oder einer vergleichbaren Anforderung oder

2. Isolierglas-Sonderaufbauten zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung nach anerkannten Regeln der Technik oder

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3. Isolierglas-Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit einer Einzelelementdicke von mindestens 18 mm nach DIN 4102-13 : 1990-05 oder einer vergleichbaren Anforderung



3. Isolierglas-Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit einer Einzelelementdicke von mindestens 18 mm nach DIN 4102-13: 1990-05 oder einer vergleichbaren Anforderung

verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3 einzuhalten.

3 Außentüren

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Bei der Erneuerung von Außentüren dürfen nur Außentüren eingebaut werden, deren Türfläche einen Wärmedurchgangskoeffizienten von 2,9 W/(m²•K) nicht überschreitet. Nr. 2 Satz 2 bleibt unberührt.



Bei der Erneuerung von Außentüren dürfen nur Außentüren eingebaut werden, deren Türfläche einen Wärmedurchgangskoeffizienten von 2,9 W/(m²•K) nicht überschreitet. Nr. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

4 Decken, Dächer und Dachschrägen

4.1 Steildächer

Soweit bei Steildächern Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen sowie Decken und Wände (einschließlich Dachschrägen), die beheizte oder gekühlte Räume nach oben gegen die Außenluft abgrenzen,

a) ersetzt, erstmalig eingebaut

oder in der Weise erneuert werden, dass

b) die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,

c) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden,

d) Dämmschichten eingebaut werden,

e) zusätzliche Bekleidungen oder Dämmschichten an Wänden zum unbeheizten Dachraum eingebaut werden,

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sind für die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4a einzuhalten. Wird bei Maßnahmen nach Buchstabe b oder d der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung und der Sparrenhöhe begrenzt, so gilt die Anforderung als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird.



sind für die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4a einzuhalten. Wird bei Maßnahmen nach Buchstabe b oder d der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt, so gilt die Anforderung als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für opake Bauteile.

4.2 Flachdächer

Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Flachdächer

a) ersetzt, erstmalig eingebaut

oder in der Weise erneuert werden, dass

b) die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,

c) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden,

d) Dämmschichten eingebaut werden,

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sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4b einzuhalten. Werden bei der Flachdacherneuerung Gefälledächer durch die keilförmige Anordnung einer Dämmschicht aufgebaut, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient nach DIN EN ISO 6946: 1996-11 Anhang C zu ermitteln. Der Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstandes am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht muss den Mindestwärmeschutz nach § 7 Abs. 1 gewährleisten.

5 Wände und Decken gegen unbeheizte Räume und gegen Erdreich

Soweit bei beheizten Räumen Decken und Wände, die an unbeheizte Räume oder an Erdreich grenzen,

a) ersetzt, erstmalig eingebaut

oder
in der Weise erneuert werden, dass



sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4b einzuhalten. Werden bei der Flachdacherneuerung Gefälledächer durch die keilförmige Anordnung einer Dämmschicht aufgebaut, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient nach DIN EN ISO 6946: 1996-11 Anhang C zu ermitteln. Der Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstandes am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht muss den Mindestwärmeschutz nach § 7 Abs. 1 gewährleisten. Werden Maßnahmen nach Satz 1 ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,040 W/(m•K)) eingebaut wird. Die Sätze 1 bis 4 gelten nur für opake Bauteile.

5 Wände und Decken gegen unbeheizte Räume, Erdreich und nach unten an Außenluft

Soweit bei beheizten Räumen Decken oder Wände, die an unbeheizte Räume, an Erdreich oder nach unten an Außenluft grenzen,

a) ersetzt, erstmalig eingebaut oder in der Weise erneuert werden, dass

b) außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen angebracht oder erneuert,

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c) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen an Wände angebracht,

d)
Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite aufgebaut oder erneuert,

e)
Deckenbekleidungen auf der Kaltseite angebracht oder

f)
Dämmschichten eingebaut werden,

sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 5 einzuhalten, wenn die Änderung nicht von Nr. 4.1 erfasst wird. Die Anforderungen nach Buchstabe d gelten als erfüllt, wenn ein Fußbodenaufbau mit der ohne Anpassung der Türhöhen höchstmöglichen Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,04 W/(m•K) ausgeführt wird.



c) Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite aufgebaut oder erneuert,

d)
Deckenbekleidungen auf der Kaltseite angebracht oder

e)
Dämmschichten eingebaut werden,

sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 5 einzuhalten, wenn die Änderung nicht von Nr. 4.1 erfasst wird. Werden Maßnahmen nach Satz 1 ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,040 W/(m•K)) eingebaut wird.

6 Vorhangfassaden

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Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Vorhangfassaden in der Weise erneuert werden, dass

a)
das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird,

b)
die Füllung (Verglasung oder Paneele) ersetzt wird,

sind die
Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2c einzuhalten. Werden bei Maßnahmen nach Satz 1 Sonderverglasungen entsprechend Nr. 2 Satz 2 verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3c einzuhalten.



Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Vorhangfassaden in der Weise erneuert werden, dass das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird, sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2d einzuhalten. Werden bei Maßnahmen nach Satz 1 Sonderverglasungen entsprechend Nr. 2 Satz 2 verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3c einzuhalten.

7 Anforderungen

Tabelle 1 Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen

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Zeile | Bauteil | Maßnahme nach | Wohngebäude und
Zonen
von Nichtwohn-
gebäuden mit Innen-
temperaturen ≥ 19 °C
| Zonen von Nicht-
wohngebäuden mit
Innentemperaturen von
12
bis < 19 °C

maximaler Wärmedurchgangskoeffizient
Umax
1) in W/(m² • K)




Zeile | Bauteil | Maßnahme
nach
| Wohngebäude
und Zonen
von
Nichtwohngebäuden
mit Innentemperaturen
≥ 19°C
| Zonen von
Nichtwohngebäuden
mit Innentemperaturen
von 12
bis < 19 °C

| | | Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten Umax
1)

| 1 | 2 | 3 | 4

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1a | Außenwände | allgemein | 0,45 | 0,75

b |
Nr. 1b, d und e | 0,35 | 0,75

2a | Außen liegende Fenster,
Fenstertüren, Dach-
flächenfenster
| Nr. 2a und b | 1,7 2) | 2,8 2)

b
| Verglasungen | Nr. 2c | 1,5 3) | keine Anforderung

c
| Vorhangfassaden | allgemein | 1,9 4) | 3,0 4)

3a | Außen liegende Fenster,
Fenstertüren, Dach-
flächenfenster mit
Sonderverglasungen | Nr. 2a und b | 2,0 2) | 2,8 2)

b
| Sonderverglasungen | Nr. 2c | 1,6 3) | keine Anforderung

c
| Vorhangfassaden mit
Sonderverglasungen | Nr. 6 Satz 2 | 2,3 4) | 3,0 4)

4a | Decken, Dächer und
Dachschrägen | Nr. 4.1 | 0,3 | 0,4

b
| Flachdächer | Nr. 4.2 | 0,25 | 0,4

5a | Decken und Wände
gegen unbeheizte
Räume
oder Erdreich | Nr. 5b und e | 0,4 | keine Anforderung

b
| Nr. 5a, c, d und f | 0,5 | keine Anforderung


---
1) Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteils unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen Bauteilschichten; für die Berechnung opaker Bauteile ist DIN EN ISO 6946: 1996-11 zu verwenden.
2) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.
3) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.
4) Wärmedurchgangskoeffizient der Vorhangfassade; er ist nach anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln.
---

8 Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude (zu § 9 Abs. 2)

8.1 Besondere Maßgaben zum
Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nr. 2

Das Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nr. 2 ist
bei bestehenden Wohngebäuden mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

8.1.1
Wärmebrücken sind bei der Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs abweichend von Anlage 1 Nr. 2.5 Satz 1 auf eine der folgenden Arten zu berücksichtigen:

a) im Regelfall durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ΔUWB = 0,10 W/(m²•K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche,

b) wenn
mehr als 50 vom Hundert der Außenwand mit einer innen liegenden Dämmschicht und einbindender Massivdecke versehen sind, durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ΔUWB = 0,15 W/(m²•K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche,

c) bei vollständiger energetischer Modernisierung aller zugänglichen Wärmebrücken unter Berücksichtigung von DIN 4108 Beiblatt 2 : 2006-03 durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ΔUWB = 0,05 W/(m²•K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche,

d) durch genauen Nachweis der Wärmebrücken nach DIN V 4108-6 : 2003-06 *) in Verbindung mit weiteren anerkannten Regeln der Technik.

8.1.2
Die Luftwechselrate ist bei der Berechnung abweichend von DIN V 4108-6 : 2003-061 Tabelle D.3 Zeile 8 wie folgt anzusetzen:

a)
bei offensichtlichen Undichtheiten (z. B. bei Fenstern ohne funktionstüchtige Lippendichtung, bei beheizten Dachgeschossen mit Dachflächen ohne luftdichte Ebene): 1,0 h-1

b) in den übrigen Fällen ohne Dichtheitsnachweis: 0,7 h-1

c) bei Nachweis der Dichtheit nach Anlage 4 Nr. 2: 0,6 h-1.

8.1.3
Bei der Ermittlung der solaren Gewinne nach DIN V 4108-6 : 2003-06 *) Abschnitt 6.4.3 sind

a)
der Verschattungsfaktor mit FS = 0,9 und

b) der
Minderungsfaktor für den Rahmenanteil von Fenstern mit FF = 0,6

anzusetzen.

8.1.4 Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs sind die klimatischen Randbedingungen des Referenzklimas nach DIN V 4108-6 : 2003-06 *) Anhang D.5 zu verwenden.




1 | Außenwände | Nr. 1a bis d | 0,24 W/(m²•K) | 0,35 W/(m²•K)

2a | Außen liegende Fenster,
Fenstertüren
| Nr. 2a und b | 1,30 W/(m²•K) 2) | 1,90 W/(m²•K) 2)

2b
| Dachflächenfenster | Nr. 2a und b | 1,40 W/(m²•K) 2) | 1,90 W/(m²•K) 2)

2c |
Verglasungen | Nr. 2c | 1,10 W/(m²•K) 3) | keine Anforderung

2d
| Vorhangfassaden | Nr. 6 Satz 1 | 1,50 W/(m²•K) 4) | 1,90 W/(m²•K) 4)

2e | Glasdächer | Nr. 2a und c | 2,00 W/(m²•K) 3) | 2,70 W/(m²•K) 3)

3a | Außen liegende Fenster,
Fenstertüren, Dach-
flächenfenster mit
Sonderverglasungen | Nr. 2a und b | 2,00 W/(m²•K) 2) | 2,80 W/(m²•K) ²)

3b
| Sonderverglasungen | Nr. 2c | 1,60 W/(m²•K) 3) | keine Anforderung

3c
| Vorhangfassaden mit
Sonderverglasungen | Nr. 6 Satz 2 | 2,30 W/(m²•K) 4) | 3,00 W/(m²•K) 4)

4a | Decken, Dächer und
Dachschrägen | Nr. 4.1 | 0,24 W/(m²•K) | 0,35 W/(m²•K)

4b
| Flachdächer | Nr. 4.2 | 0,20 W/(m²•K) | 0,35 W/(m²•K)

5a | Decken und Wände gegen
unbeheizte Räume
oder
Erdreich
| Nr. 5a, b, d und e | 0,30 W/(m²•K) | keine Anforderung

5b
| Fußbodenaufbauten | Nr. 5c | 0,50 W/(m²•K) | keine Anforderung

5c | Decken nach unten an
Außenluft | Nr. 5a bis e | 0,24 W/(m²•K) | 0,35 W/(m²•K)


---
1) Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteils unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen Bauteilschichten; für die Berechnung opaker Bauteile ist DIN EN ISO 6946: 1996-11 zu verwenden.
2) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.
3) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.
4) Wärmedurchgangskoeffizient der Vorhangfassade; er ist nach anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln.
---

8 Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude (zu § 9 Absatz 2)

Die
Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nr. 2 sind bei bestehenden Wohngebäuden mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

8.1
Wärmebrücken sind in dem Falle, dass mehr als 50 vom Hundert der Außenwand mit einer innen liegenden Dämmschicht und einbindender Massivdecke versehen sind, durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ΔUWB = 0,15 W/(m²•K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche zu berücksichtigen.

8.2
Die Luftwechselrate ist bei der Berechnung abweichend von DIN V 4108-6: 2003-06*) Tabelle D.3 Zeile 8 bei offensichtlichen Undichtheiten, wie bei Fenstern ohne funktionstüchtige Lippendichtung oder bei beheizten Dachgeschossen mit Dachflächen ohne luftdichte Ebene, mit 1,0 h-1 anzusetzen.

8.3
Bei der Ermittlung der solaren Gewinne nach DIN V 18599: 2007-02 oder DIN V 4108-6: 2003-06*) Abschnitt 6.4.3 ist der Minderungsfaktor für den Rahmenanteil von Fenstern mit FF = 0,6 anzusetzen.

---
*) Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03.
---

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8.2 Besondere Maßgaben zum vereinfachten Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nr. 3

Bei der Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach Anlage 1 Nr. 3 auf bestehende Wohngebäude ist anstelle der Tabelle 2 in Anlage 1 Nr. 3 die folgende Tabelle 2 anzuwenden:

Tabelle 2 Vereinfachtes Verfahren zur Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs bei bestehenden Wohngebäuden


Zei-
le | Zu ermittelnde
Größen | Gleichung | Zu verwendende Randbedingung

| 1 | 2 | 3

1 | Jahres-Heiz-
wärmebedarf Qh | Qh = FGT • (HT + HV) - ηHP (Qs + Qi)
[kWh/a] | (HT + HV)/AN | FGT | ηHP

[W/(m² • K)] | [kKh/a] | [-]

< 2 | 66 | 0,95

2 bis 4 | 75 | 0,9

> 4 | 82 | 0,85

2 | Spezifischer
Transmissions-
wärmeverlust HT | HT = ∑(Fxi • Ui • Ai) + A • ΔUWB
[W/K] 1) 2) | Wärmebrückenzuschlag ΔUWB
nach Nr. 8.1.1 in W/(m² • K)
Temperatur-Korrekturfaktoren Fxi
nach Anlage 1 Tabelle 3

bezogen auf die
wärmeübertragen-
de Umfassungs-
fläche | H´T = HT / A [W/m² • K)] 2) |

3 | Spezifischer Lüf-
tungswärme-
verlust HV | HV = 0,270 W / (K • m³) • Ve [W/K] 3) | bei offensichtlichen Undichtheiten

HV = 0,190 W / (K • m³) • Ve [W/K] 3) | ohne Dichtheitsprüfung
nach Anlage 4 Nr. 2

HV = 0,163 W / (K • m³) • Ve [W/K] 3)
| mit Dichtheitsprüfung
nach Anlage 4 Nr. 2

4 | Solare Gewinne
Qs | Qs =∑( (ls)j,HP • ∑ 0,567 • gi • Ai ) [kWh/a]
mit
ls,HP Solare Einstrahlung in der Heiz-
periode je Orientierung
g Gesamtenergiedurchlassgrad [-] 4)
A Fläche der Fenster [m²]
j Zählindex für Orientierungen
i Zählindex für Gesamtenergie-
durchlassgrad
| Orien-
tierung j | (HT + HV)/AN | ls,HP

| [W/(m² • K)] | [kWh/
(m² • a)]

Südost bis
Südwest | < 2 | 270

2 bis 4 | 410

> 4 | 584

Nordwest
bis Nordost | < 2 | 100

2 bis 4 | 215

> 4 | 400

übrige
Richtungen | < 2 | 155

2 bis 4 | 300

> 4 | 480

Dachflä-
chenfenster
mit Neigun-
gen < 30° 5) | < 2 | 225

2 bis 4 | 455

> 4 | 745

5 | Interne Gewinne
Qi | (HT + HV)/AN
[W/(m² • K)] | [kWh/a ] | AN: Gebäudenutzfläche nach Anlage 1
Nr. 1.4.4 in m²

<2 | Qi = 22 kWh / (m² • a) • AN

2 bis | Qi = 29 kWh / (m² • a) • AN

>4 | Qi = 32 kWh / (m² • a) • AN


---
1) Die Wärmedurchgangskoeffizienten der Bauteile Ui sind auf der Grundlage der nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerte für Bauprodukte zu ermitteln oder technischen Produkt-Spezifikationen (z. B. für Dachflächenfenster) zu entnehmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen. Bei an das Erdreich grenzenden Bauteilen ist der äußere Wärmeübergangswiderstand gleich null zu setzen.
2) A in [m²] als wärmeübertragende Umfassungsfläche nach Anlage 1 Nr. 1.4.1.
3) Ve in [m³] als beheiztes Gebäudevolumen nach Anlage 1 Nr. 1.4.2.
4) Der Gesamtenergiedurchlassgrad gi (für senkrechte Einstrahlung) ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen. Besondere energiegewinnende Systeme, wie z. B. Wintergärten oder transparente Wärmedämmung, können im vereinfachten Verfahren keine Berücksichtigung finden.
5) Dachflächenfenster mit Neigungen ≥ 30° sind hinsichtlich der Orientierung wie senkrechte Fenster zu behandeln.
---

9 Ermittlung der Gebäudenutzfläche bei bestehenden Wohngebäuden (zu § 18 Abs. 2)

Beträgt die durchschnittliche Geschosshöhe hG eines bestehenden Wohngebäudes, gemessen von der Oberfläche des Fußbodens zur Oberfläche des Fußbodens des darüber liegenden Geschosses, mehr als 3m oder weniger als 2,5m, so ist bei der Ausstellung eines Energieausweises auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs die Fläche AN abweichend von Anlage 1 Nr. 1.4.4 wie folgt zu ermitteln:

AN [m²] = ( 1 / hG[m] - 0,04 [m-1 ] ) • Ve [m³].



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)