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Änderung Anlage 1 EnEV vom 01.10.2009
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Anlage 1 EnEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | Anlage 1 EnEV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 954 |
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(Text alte Fassung) § 1 Anwendungsbereich | (Text neue Fassung)Anlage 1 (zu den §§ 3 und 9) Anforderungen an Wohngebäude |
(1) Diese Verordnung gilt 1. für Gebäude, deren Räume unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und 2. für Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung in Gebäuden nach Nummer 1. Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden ist nicht Gegenstand dieser Verordnung. (2) Mit Ausnahme der §§ 12 und 13 gilt diese Verordnung nicht für 1. Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden, 2. Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen, 3. unterirdische Bauten, 4. Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen, 5. Traglufthallen, Zelte und sonstige Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, 6. provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren, 7. Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind, 8. Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind, und 9. sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche und industrielle Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden. Auf Bestandteile von Anlagensystemen, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 befinden, ist nur § 13 anzuwenden. | 1 Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen Transmissionswärmeverlusts für zu errichtende Wohngebäude (zu § 3 Absatz 1 und 2) 1.1 Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Wohngebäudes ist der auf die Gebäudenutzfläche bezogene, nach einem der in Nr. 2.1 angegebenen Verfahren berechnete Jahres-Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Wohngebäude, das hinsichtlich seiner Ausführung den Vorgaben der Tabelle 1 entspricht. Soweit in dem zu errichtenden Wohngebäude eine elektrische Warmwasserbereitung ausgeführt wird, darf diese anstelle von Tabelle 1 Zeile 6 als wohnungszentrale Anlage ohne Speicher gemäß den in Tabelle 5.1-3 der DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2006-12, gegebenen Randbedingungen berücksichtigt werden. Der sich daraus ergebende Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs ist in Fällen des Satzes 2 um 10,9 kWh/(m²•a) zu verringern; dies gilt nicht bei Durchführung von Maßnahmen zur Einsparung von Energie nach § 7 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer VI.1 der Anlage des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes. Tabelle 1 Ausführung des Referenzgebäudes Zeile | Bauteil/System | Referenzausührung/Wert (Maßeinheit) Eigenschaft (zu Zeilen 1.1 bis 3) | 1.1 | Außenwand, Geschossdecke gegen Außenluft | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,28 W/(m²•K) 1.2 | Außenwand gegen Erdreich, Bodenplatte, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen (außer solche nach Zeile 1.1) | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,35 W/(m²•K) 1.3 | Dach, oberste Geschossdecke, Wände zu Abseiten | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,20 W/(m²•K) 1.4 | Fenster, Fenstertüren | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 1,30 W/(m²•K) Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung | g⊥ = 0,60 1.5 | Dachflächenfenster | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 1,40 W/(m²•K) Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung | g⊥ = 0,60 1.6 | Lichtkuppeln | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 2,70 W/(m²•K) Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung | g⊥ = 0,64 1.7 | Außentüren | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 1,80 W/(m²•K) 2 | Bauteile nach den Zeilen 1.1 bis 1.7 | Wärmebrückenzuschlag | ΔUWB = 0,05 W/(m²•K) 3 | Luftdichtheit der Gebäudehülle | Bemessungswert n50 | Bei Berechnung nach - DIN V 4108-6: 2003-06: mit Dichtheitsprüfung - DIN V 18599-2: 2007-02: nach Kategorie I 4 | Sonnenschutzvorrichtung | keine Sonnenschutzvorrichtung 5 | Heizungsanlage | - Wärmeerzeugung durch Brennwertkessel (verbessert), Heizöl EL, Aufstellung: - für Gebäude bis zu 2 Wohneinheiten innerhalb der thermischen Hülle - für Gebäude mit mehr als 2 Wohneinheiten außerhalb der thermischen Hülle - Auslegungstemperatur 55/45 °C, zentrales Verteilsystem innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, innen liegende Stränge und Anbindeleitungen, Pumpe auf Bedarf ausgelegt (geregelt, Δp konstant), Rohrnetz hydraulisch abgeglichen, Wärmedämmung der Rohrlei- tungen nach Anlage 5 - Wärmeübergabe mit freien statischen Heizflächen, Anordnung an normaler Außenwand, Thermostat- ventile mit Proportionalbereich 1 K 6 | Anlage zur Warmwasserbereitung | - zentrale Warmwasserbereitung - gemeinsame Wärmebereitung mit Heizungsanlage nach Zeile 5 - Solaranlage (Kombisystem mit Flachkollektor) entsprechend den Vorgaben nach DIN V 4701-10: 2003-08 oder DIN V 18599-5: 2007-02 - Speicher, indirekt beheizt (stehend), gleiche Aufstellung wie Wärmeerzeuger, Auslegung nach DIN V 4701-10: 2003-08 oder DIN V 18599-5: 2007-02 als - kleine Solaranlage bei AN < 500 m² (bivalenter Solarspeicher) - große Solaranlage bei AN ≥ 500 m² - Verteilsystem innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, innen liegende Stränge, gemein- same Installationswand, Wärmedämmung der Rohr- leitungen nach Anlage 5, mit Zirkulation, Pumpe auf Bedarf ausgelegt (geregelt, Δp konstant) 7 | Kühlung | keine Kühlung 8 | Lüftung | zentrale Abluftanlage, bedarfsgeführt mit geregeltem DC-Ventilator 1.2 Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust eines zu errichtenden Wohngebäudes darf die in Tabelle 2 angegebenen Höchstwerte nicht überschreiten. Tabelle 2 Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts Zeile | Gebäudetyp | Höchstwert des spezifischen Transmissionswärmeverlusts 1 | Freistehendes Wohngebäude | mit AN ≤ 350 m² | H´T = 0,40 W/(m²•K) mit AN > 350 m² | H´T = 0,50 W/(m²•K) 2 | Einseitig angebautes Wohngebäude | H´T = 0,45 W/(m²•K) 3 | Alle anderen Wohngebäude | H´T = 0,65 W/(m²•K) 4 | Erweiterungen und Ausbauten von Wohngebäuden gemäß § 9 Absatz 5 | H´T = 0,65 W/(m²•K) 1.3 Definition der Bezugsgrößen 1.3.1 Die wärmeübertragende Umfassungsfläche A eines Wohngebäudes in m² ist nach Anhang B der DIN EN ISO 13789: 1999-10, Fall 'Außenabmessung', zu ermitteln. Die zu berücksichtigenden Flächen sind die äußere Begrenzung einer abgeschlossenen beheizten Zone. Außerdem ist die wärmeübertragende Umfassungsfläche A so festzulegen, dass ein in DIN V 18599-1: 2007-02 oder in DIN EN 832: 2003-06 beschriebenes Ein-Zonen-Modell entsteht, das mindestens die beheizten Räume einschließt. 1.3.2 Das beheizte Gebäudevolumen Ve in m³ ist das Volumen, das von der nach Nr. 1.3.1 ermittelten wärmeübertragenden Umfassungsfläche A umschlossen wird. 1.3.3 Die Gebäudenutzfläche AN in m² wird bei Wohngebäuden wie folgt ermittelt: AN = 0,32 m-1 • Ve mit AN Gebäudenutzfläche in m² Ve beheiztes Gebäudevolumen in m³. Beträgt die durchschnittliche Geschosshöhe hG eines Wohngebäudes, gemessen von der Oberfläche des Fußbodens zur Oberfläche des Fußbodens des darüber liegenden Geschosses, mehr als 3m oder weniger als 2,5m, so ist die Gebäudenutzfläche AN abweichend von Satz 1 wie folgt zu ermitteln: AN = ( 1 / hG - 0,04 m-1 ) • Ve mit AN Gebäudenutzfläche in m² hG Geschossdeckenhöhe in m Ve beheiztes Gebäudevolumen in m³. 2 Berechnungsverfahren für Wohngebäude (zu § 3 Absatz 3, § 9 Absatz 2 und 5) 2.1 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs 2.1.1 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp ist nach DIN V 18599: 2007-02 für Wohngebäude zu ermitteln. Als Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 18599-1: 2007-02 zu verwenden. Dabei sind für flüssige Biomasse der Wert für den nicht erneuerbaren Anteil 'Heizöl EL' und für gasförmige Biomasse der Wert für den nicht erneuerbaren Anteil 'Erdgas H' zu verwenden. Für flüssige oder gasförmige Biomasse im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes kann für den nicht erneuerbaren Anteil der Wert 0,5 verwendet werden, wenn die flüssige oder gasförmige Biomasse im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude erzeugt wird. Satz 4 ist entsprechend auf Gebäude anzuwenden, die im räumlichen Zusammenhang zueinander stehen und unmittelbar gemeinsam mit flüssiger oder gasförmiger Biomasse im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes versorgt werden. Für elektrischen Strom ist abweichend von Satz 2 als Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil der Wert 2,6 zu verwenden. Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzwohngebäudes und des Wohngebäudes sind die in Tabelle 3 genannten Randbedingungen zu verwenden. Tabelle 3 Randbedingungen für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs Zeile | Kenngröße | Randbedingungen 1 | Verschattungsfaktor FS | FS = 0,9 soweit die baulichen Bedingungen nicht detailliert berücksichtigt werden. 2 | Solare Wärmegewinne über opake Bauteile | - Emissionsgrad der Außenfläche für Wärmestrahlung: | ε = 0,8 - Strahlungsabsorptionsgrad an opaken Oberflächen: | α = 0,5 für dunkle Dächer kann abweichend angenommen werden. | α = 0,8 2.1.2 Alternativ zu Nr. 2.1.1 kann der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Wohngebäude nach DIN EN 832: 2003-06 in Verbindung mit DIN V 4108-6: 2003-06*) und DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2006-12, ermittelt werden; § 23 Absatz 3 bleibt unberührt. Als Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2006-12, zu verwenden. Nummer 2.1.1 Satz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. Der in diesem Rechengang zu bestimmende Jahres-Heizwärmebedarf Qh ist nach dem Monatsbilanzverfahren nach DIN EN 832: 2003-06 mit den in DIN V 4108-6: 2003-06*) Anhang D.3 genannten Randbedingungen zu ermitteln. In DIN V 4108-6: 2003-06*) angegebene Vereinfachungen für den Berechnungsgang nach DIN EN 832: 2003-06 dürfen angewendet werden. Zur Berücksichtigung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sind die methodischen Hinweise unter Nr. 4.1 der DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2006-12, zu beachten. 2.1.3 Werden in Wohngebäude bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 3 bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so sind hierfür Komponenten anzusetzen, die ähnliche energetische Eigenschaften aufweisen. 2.2 Berücksichtigung der Warmwasserbereitung Bei Wohngebäuden ist der Energiebedarf für Warmwasser in der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs wie folgt zu berücksichtigen: a) Bei der Berechnung gemäß Nr. 2.1.1 ist der Nutzenergiebedarf für Warmwasser nach Tabelle 3 der DIN V 18599-10: 2007-02 anzusetzen. b) Bei der Berechnung gemäß Nr. 2.1.2 ist der Nutzwärmebedarf für die Warmwasserbereitung QW im Sinne von DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2006-12, mit 12,5 kWh/(m²•a) anzusetzen. 2.3 Berechnung des spezifischen Transmissionswärmeverlusts Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust H´T in W/(m²•K) ist wie folgt zu ermitteln: H´T = HT/A in W/(m²•K) mit HT nach DIN EN 832: 2003-06 mit den in DIN V 4108-6: 2003-06*) Anhang D genannten Randbedingungen berechneter Transmissionswärmeverlust in W/K. In DIN V 4108-6: 2003-06*) angegebene Vereinfachungen für den Berechnungsgang nach DIN EN 832: 2003-06 dürfen angewendet werden; A wärmeübertragende Umfassungsfläche nach Nr. 1.3.1 in m². 2.4 Beheiztes Luftvolumen Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Nr. 2.1.1 ist das beheizte Luftvolumen V in m³ gemäß DIN V 18599-1: 2007-02, bei der Berechnung nach Nr. 2.1.2 gemäß DIN EN 832: 2003-06 zu ermitteln. Vereinfacht darf es wie folgt berechnet werden: - V = 0,76•Ve in m³ bei Wohngebäuden bis zu drei Vollgeschossen - V = 0,80•Ve in m³ in den übrigen Fällen mit Ve beheiztes Gebäudevolumen nach Nr. 1.3.2 in m³. 2.5 Ermittlung der solaren Wärmegewinne bei Fertighäusern und vergleichbaren Gebäuden Werden Gebäude nach Plänen errichtet, die für mehrere Gebäude an verschiedenen Standorten erstellt worden sind, dürfen bei der Berechnung die solaren Gewinne so ermittelt werden, als wären alle Fenster dieser Gebäude nach Osten oder Westen orientiert. 2.6 Aneinandergereihte Bebauung Bei der Berechnung von aneinandergereihten Gebäuden werden Gebäudetrennwände a) zwischen Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, als nicht wärmedurchlässig angenommen und bei der Ermittlung der wärmeübertragenden Umfassungsfläche A nicht berücksichtigt, b) zwischen Wohngebäuden und Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 12 Grad Celsius und weniger als 19 Grad Celsius beheizt werden, bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor Fnb nach DIN V 18599-2: 2007-02 oder nach DIN V 4108-6: 2003-06*) gewichtet und c) zwischen Wohngebäuden und Gebäuden mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen im Sinne von DIN 4108-2: 2003-07 bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor Fu = 0,5 gewichtet. Werden beheizte Teile eines Gebäudes getrennt berechnet, gilt Satz 1 Buchstabe a sinngemäß für die Trennflächen zwischen den Gebäudeteilen. Werden aneinandergereihte Wohngebäude gleichzeitig erstellt, dürfen sie hinsichtlich der Anforderungen des § 3 wie ein Gebäude behandelt werden. Die Vorschriften des Abschnitts 5 bleiben unberührt. 2.7 Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen Im Rahmen der Berechnung nach Nr. 2 ist bei mechanischen Lüftungsanlagen die Anrechnung der Wärmerückgewinnung oder einer regelungstechnisch verminderten Luftwechselrate nur zulässig, wenn a) die Dichtheit des Gebäudes nach Anlage 4 Nr. 2 nachgewiesen wird und b) der mit Hilfe der Anlage erreichte Luftwechsel § 6 Absatz 2 genügt. Die bei der Anrechnung der Wärmerückgewinnung anzusetzenden Kennwerte der Lüftungsanlagen sind nach anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen oder den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen der verwendeten Produkte zu entnehmen. Lüftungsanlagen müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine Beeinflussung der Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben. Es muss sichergestellt sein, dass die aus der Abluft gewonnene Wärme vorrangig vor der vom Heizsystem bereitgestellten Wärme genutzt wird. 2.8 Energiebedarf der Kühlung Wird die Raumluft gekühlt, sind der nach DIN V 18599-1: 2007-02 oder der nach DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2006-12, berechnete Jahres-Primärenergiebedarf und die Angabe für den Endenergiebedarf (elektrische Energie) im Energieausweis nach § 18 nach Maßgabe der zur Kühlung eingesetzten Technik je m² gekühlter Gebäudenutzfläche wie folgt zu erhöhen: a) bei Einsatz von fest installierten Raumklimageräten (Split-, Multisplit- oder Kompaktgeräte) der Energieeffizienzklassen A, B oder C nach der Richtlinie 2002/31/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte vom 22. März 2002 (ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 26) sowie bei Kühlung mittels Wohnungslüftungsanlagen mit reversibler Wärmepumpe der Jahres-Primärenergiebedarf um 16,2 kWh/(m²•a) und der Endenergiebedarf um 6 kWh/(m²•a), b) bei Einsatz von Kühlflächen im Raum in Verbindung mit Kaltwasserkreisen und elektrischer Kälteerzeugung, z. B. über reversible Wärmepumpe, der Jahres-Primärenergiebedarf um 10,8 kWh/(m²•a) und der Endenergiebedarf um 4 kWh/(m²•a), c) bei Deckung des Energiebedarfs für Kühlung aus erneuerbaren Wärmesenken (wie Erdsonden, Erdkollektoren, Zisternen) der Jahres-Primärenergiebedarf um 2,7 kWh/(m²•a) und der Endenergiebedarf um 1 kWh/(m²•a), d) bei Einsatz von Geräten, die nicht unter den Buchstaben a bis c aufgeführt sind, der Jahres-Primärenergiebedarf um 18,9 kWh/(m²•a) und der Endenergiebedarf um 7 kWh/(m²•a). 3 Sommerlicher Wärmeschutz (zu § 3 Absatz 4) 3.1 Als höchstzulässige Sonneneintragskennwerte nach § 3 Absatz 4 sind die in DIN 4108-2: 2003-07 Abschnitt 8 festgelegten Werte einzuhalten. 3.2 Der Sonneneintragskennwert ist nach dem in DIN 4108-2: 2003-07 Abschnitt 8 genannten Verfahren zu bestimmen. Wird zur Berechnung nach Satz 1 ein ingenieurmäßiges Verfahren (Simulationsrechnung) angewendet, so sind abweichend von DIN 4108-2: 2003-07 Randbedingungen zu beachten, die die aktuellen klimatischen Verhältnisse am Standort des Gebäudes hinreichend gut wiedergeben. --- *) Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03. |
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