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Änderung Anlage 2 EnEV vom 01.10.2009

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Anlage 2 EnEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
Anlage 2 EnEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 954
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu den §§ 4 und 9) Anforderungen an Nichtwohngebäude


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(BGBl. I 2007, S. 1536ff)

1
Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen Transmissionswärmetransferkoeffizienten für zu errichtende Nichtwohngebäude (zu § 4 Abs. 1 und 2)

(Text neue Fassung)

1 Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und der Wärmedurchgangskoeffizienten für zu errichtende Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz 1 und 2)

1.1 Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1.1 Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes ist der auf die Nettogrundfläche bezogene Jahres-Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung wie das zu errichtende Gebäude, das hinsichtlich seiner Ausführung den Vorgaben der Tabelle 1 entspricht. Die Unterteilung hinsichtlich der Nutzung sowie der verwendeten Berechnungsverfahren und Randbedingungen muss beim Referenzgebäude mit der des zu errichtenden Gebäudes übereinstimmen; bei der Unterteilung hinsichtlich der anlagentechnischen Ausstattung und der Tageslichtversorgung sind Unterschiede zulässig, die durch die technische Ausführung des zu errichtenden Gebäudes bedingt sind.

1.1.2 Die Bestimmung des Höchstwertes des Jahres-Primärenergiebedarfs ist unter Berücksichtigung aller beheizten und/oder gekühlten Teile eines Gebäudes, für die mindestens eine Art der Konditionierung nach DIN V 18599-1 : 2007-02 vorgesehen ist, wie folgt durchzuführen:

Qp = Qp,h + Qp,c +Qp,m + Qp,w + Qp,l + Qp,aux in kWh/a.

Dabei bedeuten:

Qp der Jahres-Primärenergiebedarf in kWh/a

Qp,h der Jahres-Primärenergiebedarf für das Heizungssystem und die Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage in kWh/a

Qp,c der Jahres-Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage in kWh/a

Qp,m der Jahres-Primärenergiebedarf für die Dampfversorgung in kWh/a

Qp,w der Jahres-Primärenergiebedarf für Warmwasser in kWh/a

Qp,l der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung in kWh/a

Qp,aux der Jahres-Primärenergiebedarf für Hilfsenergien für das Heizungssystem und die Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage, das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage, die Befeuchtung, die Warmwasserbereitung, die Beleuchtung und
den Lufttransport in kWh/a.

Die einzelnen Primärenergiebedarfsanteile für die Bestimmung des Höchstwertes dürfen unter Zugrundelegung der Vereinfachung nach
Nr. 2.1 ermittelt werden.

1.2 Flächenangaben

Bezugsfläche
der energiebezogenen Angaben ist die Nettogrundfläche des Nichtwohngebäudes.

1.3 Definition der Bezugsgrößen

1.3.1 Die wärmeübertragende Umfassungsfläche A eines Nichtwohngebäudes
in m² ist nach DIN V 18599-1 : 2007-02 zu ermitteln. Die zu berücksichtigenden Flächen sind die äußere Begrenzung mindestens aller beheizten und/oder gekühlten Zonen nach DIN V 18599-1 : 2007-02.

1.3.2 Das thermisch konditionierte Gebäudevolumen Ve in m³ ist das Volumen, das von
der nach Nr. 1.3.1 ermittelten wärmeübertragenden Umfassungsfläche A umschlossen wird.

1.3.3 Das Verhältnis A/Ve in m-1 ist
die errechnete wärmeübertragende Umfassungsfläche nach Nr. 1.3.1 bezogen auf das konditionierte Gebäudevolumen nach Nr. 1.3.2.



1.1.1 Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes ist der auf die Nettogrundfläche bezogene, nach dem in Nr. 2 oder 3 angegebenen Verfahren berechnete Jahres-Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung wie das zu errichtende Nichtwohngebäude, das hinsichtlich seiner Ausführung den Vorgaben der Tabelle 1 entspricht. Die Unterteilung hinsichtlich der Nutzung sowie der verwendeten Berechnungsverfahren und Randbedingungen muss beim Referenzgebäude mit der des zu errichtenden Gebäudes übereinstimmen; bei der Unterteilung hinsichtlich der anlagentechnischen Ausstattung und der Tageslichtversorgung sind Unterschiede zulässig, die durch die technische Ausführung des zu errichtenden Gebäudes bedingt sind.

1.1.2 Die Ausführungen zu den Zeilen Nr. 1.13 bis 7 der Tabelle 1 sind beim Referenzgebäude nur insoweit und in der Art zu berücksichtigen, wie beim Gebäude ausgeführt. Die dezentrale Ausführung des Warmwassersystems (Zeile 4.2 der Tabelle 1) darf darüber hinaus nur für solche Gebäudezonen berücksichtigt werden, die einen Warmwasserbedarf von höchstens 200 Wh/(m²•d) aufweisen.

Tabelle 1 Ausführung des Referenzgebäudes

vorherige Änderung nächste Änderung


Lfd.
Nr.
| Rechengröße/System | Referenzausführung bzw. Wert (Maßeinheit)

1
| spezifischer, auf die
wärmeübertragende
Umfassungsfläche
nach Nr. 1.3.1 bezo-
gener Transmissions-
wärmetransferkoeffi-
zient H´T 1) | Gebäude und Gebäu-
deteile mit
Raum-Soll-
temperaturen im Heiz-
fall ≥
19 °C und Fens-
terflächenanteilen
≤ 30 %
| T = 0,23W/(m² • K) + (0,12W/(m³ • K))/(A/Ve) (in W/(m² • K))

Gebäude und Gebäu-
deteile mit
Raum-Soll-
temperaturen im Heiz-
fall ≥ 19 °C und Fens-
terflächenanteilen
> 30 % | H´T = 0,27W/(m² • K) + (0,18W/(m³ • K))/(A/Ve) (in W/(m² • K))

Gebäude und Gebäu-
deteile mit Raum-Soll-
temperaturen im Heiz-
fall von
12 bis 19 °C | T = 0,53W/(m² • K) + (0,10W/(m³ • K))/(A/Ve) (in W/(m² • K))

2
| Gesamtenergie-
durchlassgrad gT
| transparente Bauteile
in Fassaden und
Dächern
| 0,65 2)

Lichtbänder
| 0,70

Lichtkuppeln
| 0,72

3
| Lichttransmissions-
grad
der Verglasung
τD65
| transparente Bauteile
in Fassaden und
Dächern
| 0,78 2)

Lichtbänder
| 0,62

Lichtkuppeln
| 0,73

4
| Einstufung der Gebäudedichtheit,
Bemessungswert
n50 | Kategorie I
(nach Tabelle 4 der DIN V 18599-2 : 2007-02)

5
| Tageslichtversor-
gungsfaktor bei
Sonnen-
und/oder
Blendschutz
CTL,Vers,SA
nach
DIN V 18599-4 :
2007-02
| kein Sonnen- oder
Blendschutz vor-
handen | 0,7

Blendschutz vor-
handen |
0,15

6
| Sonnenschutzvorrichtung | für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnen-
schutzvorrichtung
des zu errichtenden Gebäudes
anzunehmen;
sie ergibt sich ggf. aus den Anforde-
rungen
zum sommerlichen Wärmeschutz nach
DIN 4108-2 : 2003-07


7
| Beleuchtungsart | direkte Beleuchtung mit verlustarmem Vorschaltgerät
und
stabförmiger Leuchtstofflampe

8
| Regelung der
Beleuchtung | Präsenzkontrolle | manuelle Kontrolle (ohne Präsenzmelder)

tageslichtabhängige
Kontrolle
| manuelle Kontrolle

9
| Heizung 3) | Wärmeerzeuger:
Niedertemperaturkessel, Gebläsebrenner, Erdgas,
Aufstellung
außerhalb der thermischen Hülle,
Wasserinhalt
> 0,15 l/kW
Wärmeverteilung
bei statischer Heizung und Umluft-
heizung
(dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage):
Zweirohrnetz, außen liegende Verteilleitungen im un-
beheizten
Bereich, innen liegende Steigstränge, innen
liegende
Anbindeleitungen, Systemtemperatur
55/45
°C, hydraulisch abgeglichen, Δp konstant,
Pumpe auf Bedarf ausgelegt, Pumpe mit intermittie-
rendem
Betrieb, keine Überströmventile, für den
Referenzfall
sind die Rohrleitungslänge und die
Umgebungstemperaturen
gemäß Standardwerten nach
DIN
V 18599-5 : 2007-02 zu ermitteln.
Wärmeverteilung
bei zentralem RLT-Gerät:
Zweirohrnetz, Systemtemperatur 70/55 °C, hydraulisch
abgeglichen, Δp
konstant, Pumpe auf Bedarf ausge-
legt,
für den Referenzfall sind die Rohrleitungslänge
und
die Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichten-
den
Gebäude anzunehmen.
Wärmeübergabe bei statischer
Heizung und
Raumhöhen
4 m:
freie Heizflächen an der Außenwand mit Glasfläche mit
Strahlungsschutz,
P-Regler (2K), keine Hilfsenergie.
Wärmeübergabe
bei statischer Heizung und
Raumhöhen > 4 m:
Warmwasser-Deckenstrahlplatten, P-Regler (2K), keine
Hilfsenergie.
Wärmeübergabe bei
Umluftheizung (dezentrale
Nachheizung
in RLT-Anlage):
Regelgröße Raumtemperatur, geringe Regelgüte.

10
| Warmwasser 3) | zentral | Wärmeerzeuger:
gemeinsame Wärmeerzeugung
mit Heizung
Wärmespeicherung:
indirekt beheizter Speicher (stehend), Aufstellung
außerhalb
der thermischen Hülle
Wärmeverteilung:
mit Zirkulation, Δp konstant, Pumpe auf Bedarf aus-
gelegt,
für den Referenzfall sind die Rohrleitungslänge
und
die Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichten-
den
Gebäude anzunehmen.

dezentral
| elektrischer Durchlauferhitzer, eine Zapfstelle pro
Gerät, für den Referenzfall ist die Rohrleitungslänge
wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.


11
| Raumlufttechnik 3) | Abluftanlage:
spezifische
Leistungsaufnahme Ventilator
PSFP
= 1,25 kW/(m³/s)
Zu-
und Abluftanlage ohne Nachheiz- und Kühlfunktion:
spezifische
Leistungsaufnahme Zuluftventilator
PSFP
= 1,6 kW/(m³/s)
spezifische Leistungsaufnahme
Abluftventilator
PSFP
= 1,25 kW/(m³/s)
Wärmerückgewinnung
über Kreislaufverbund-
Kompaktwärmeübertrager: Rückwärmzahl
ηt = 0,45,
ungeregelte Pumpe
Zu-
und Abluftanlage mit geregelter
Luftkonditionierung:
spezifische
Leistungsaufnahme Zuluftventilator
PSFP
= 2,0 kW/(m³/s)
spezifische Leistungsaufnahme
Abluftventilator
PSFP
= 1,25 kW/(m³/s)
Wärmerückgewinnung
über Kreislaufverbund-
Kompaktwärmeübertrager: Rückwärmzahl
ηt = 0,45,
ungeregelte Pumpe
Zulufttemperatur:
18 °C
Druckverhältniszahl π = 0,4
Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
Luftbefeuchtung:
Dampfbefeuchter: Elektrodampfbefeuchter;
Wasserbefeuchter: Hochdruckbefeuchter
Nur-Luft-Klimaanlagen
als Variabel-Volumenstrom-
System:

Druckverhältniszahl π = 0,4
Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes

12
| Kühlbedarf für Gebäudezonen 3) | Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die
Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist bei
den Nutzungen Nr. 1 bis 3, 8, 10, 16 bis 20, 31 bis 33
nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02 gleich
null zu setzen. Räume mit einem erhöhten internen
Wärmeeintrag (z. B. Technikräume) sind als geson-
derte Zone auszuweisen.
Abweichend von Satz 1 kann bei der Änderung von
Nichtwohngebäuden und bei der Ausstellung von
Energieausweisen für bestehende Nichtwohngebäude
nach § 18 Abs. 2 für die Ermittlung des
Vergleichswertes die Referenzausführung der Anlage
angenommen werden.

13 |
Raumkühlung 3) | Kältesystem:
Kaltwasser Fan-Coil 14/18 °C Kaltwassertemperatur;
Brüstungsgerät
Kaltwasserkreis
Raumkühlung:
10
% Überströmung 4); spezifische elektrische
Leistung P
Verteilung
der Pd,spez = 35 Wel / kWKälte,
hydraulisch abgeglichen, geregelte Pumpe, Pumpe
hydraulisch entkoppelt, saisonale
sowie Nacht- und
Wochenendabschaltung


14
| Kälteerzeugung 3) | Erzeuger:
Kolben/Scrollverdichter mehrstufig schaltbar, R134a,
luftgekühlt, Kaltwassertemperatur
6/12 °C
Kaltwasserkreis Erzeuger inklusive RLT Kühlung:
30
% Überströmung 4); spezifische elektrische
Leistung
der Verteilung Pd,spez = 25 Wel / kWKälte,
hydraulisch abgeglichen, ungeregelte Pumpe, Pumpe
hydraulisch entkoppelt, saisonale
sowie Nacht- und
Wochenendabschaltung, Verteilung
außerhalb der
konditionierten Zone


15
| Nutzungsrandbedingungen | Für das Referenzgebäude sind die Grenzwerte und
die Nutzungsrandbedingungen mit den Werten nach
den Tabellen 4-8
der DIN V 18599-10 : 2007-02 an-
zusetzen. Soweit vorhanden, sind flächenbezogene
Angaben zu wählen.



---
1) Bei gemischten Nutzungen
ist T auf die entsprechende Zone oder Fläche anzuwenden.
2) Der Gesamtenergiedurchlassgrad gT und der Lichttransmissionsgrad τD65 beziehen sich auf eine Zwei-Scheiben-Verglasung; beim Einsatz von Drei-Scheiben-Verglasungen darf das Wertepaar mit gT = 0,48 und τD65 = 0,72, bei Sonnenschutz-Verglasungen mit gT = 0,35 und τD65 = 0,62 angesetzt werden.
3) Beim Referenzgebäude nur insoweit und in der Art zu berücksichtigen, wie beim Gebäude ausgeführt.
4) Das Verhältnis von minimalem Volumenstrom im Verteilkreis zum Volumenstrom der Kälteversorgungseinheit im Auslegungsfall (DIN V 18599-7: 2007-02) wird als Überströmung bezeichnet.
---


1.4
Höchstwerte des spezifischen Transmissionswärmetransferkoeffizienten

Der Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmetransferkoeffizienten ist unter Beachtung
der Soll-Innentemperatur und des Fensterflächenanteils nach Tabelle 2 zu ermitteln.

Tabelle 2 Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmetransferkoeffizienten


Gebäude und Gebäudeteile
mit Raum-
Solltemperaturen
im Heizfall 19 °C
und Fensterflächenanteilen ≤ 30 %
| T = 0,30W/(m² • K) + (0,15W/(m³ • K))/(A/Ve)
| (in W/( m² • K))

Gebäude und Gebäudeteile
mit Raum-
Solltemperaturen
im Heizfall 19 °C
und Fensterflächenanteilen > 30 % | T = 0,35W/(m² • K) + (0,24W/(m³ • K))/(A/Ve) | (in W/(m² • K))

Gebäude
und Gebäudeteile mit Raum-
Solltemperaturen im Heizfall von 12 bis
< 19 °C
| T = 0,70W/(m² • K) + (0,13W/(m³ • K))/(A/Ve) | (in W/(m² • K))


2 Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Werte des Nichtwohngebäudes (zu § 4 Abs. 3 und § 9 Abs. 2)




Zeile
| Bauteil/System | Eigenschaft
(zu Zeilen 1.1 bis 1.13) | Referenzausführung/Wert
(Maßeinheit)


|
| Raum-Soll-
temperaturen im Heizfall
19 °C | Raum-Soll-
temperaturen im Heizfall
von
12 bis < 19 °C

1.1
| Außenwand,
Geschossdecke
gegen Außenluft | Wärmedurchgangs-
koeffizient | U
= 0,28 W/(m²•K) | U = 0,35 W/(m²•K)

1.2
| Vorhangfassade
(siehe auch Zeile 1.14)
| Wärmedurchgangs-
koeffizient
| U = 1,40 W/(m²•K) | U = 1,90 W/(m²•K)

Gesamtenergiedurch-
lassgrad der Verglasung
| g = 0,48 | g = 0,60

Lichttransmissionsgrad
der Verglasung
| TD65 = 0,72 | TD65 = 0,78

1.3
| Wand gegen Erdreich,
Bodenplatte, Wände
und Decken zu unbe-
heizten Räumen (außer
Bauteile nach Zeile 1.4) | Wärmedurchgangs-
koeffizient | U = 0,35 W/(m²•K) | U = 0,35 W/(m²•K)

1.4 | Dach (soweit nicht
unter Zeile 1.5), oberste
Geschossdecke,
Wände zu Abseiten | Wärmedurchgangs-
koeffizient | U = 0,20 W/(m²•K) | U = 0,35 W/(m²•K)

1.5 | Glasdächer | Wärmedurchgangs-
koeffizient | UW = 2,70 W/(m²•K) | UW = 2,70 W/(m²•K)

Gesamtenergiedurch-
lassgrad
der Verglasung | g = 0,63 | g = 0,63

Lichttransmissionsgrad
der Verglasung
| TD65 = 0,76 | TD65 = 0,76

1.6
| Lichtbänder | Wärmedurchgangs-
koeffizient | UW = 2,4 W/(m²•K) | UW = 2,4 W/(m²•K)


Gesamtenergiedurch-
lassgrad der Verglasung
| g = 0,55 | g = 0,55

Lichttransmissionsgrad
der Verglasung | TD65 = 0,48 | TD65 = 0,48

1.7 | Lichtkuppeln | Wärmedurchgangs-
koeffizient | UW = 2,70 W/(m²•K) | UW = 2,70 W/(m²•K)

| | Gesamtenergiedurch-
lassgrad
der Verglasung | g = 0,64 | g = 0,64

Lichttransmissionsgrad
der Verglasung | TD65 = 0,59 | TD65 = 0,59

1.8 | Fenster, Fenstertüren
(siehe auch Zeile 1.14) | Wärmedurchgangs-
koeffizient | UW = 1,30 W/(m²•K) | UW = 1,90 W/(m²•K)

Gesamtenergiedurch-
lassgrad der Verglasung | g = 0,60 | g = 0,60

Lichttransmissionsgrad
der Verglasung | TD65 = 0,78 | TD65 = 0,78

1.9 | Dachflächenfenster
(siehe auch Zeile 1.14) | Wärmedurchgangs-
koeffizient | UW = 1,40 W/(m²•K) | UW = 1,90 W/(m²•K)

Gesamtenergiedurch-
lassgrad der Verglasung | g = 0,60 | g = 0,60

Lichttransmissionsgrad
der Verglasung | TD65 = 0,78 | TD65 = 0,78

1.10 | Außentüren | Wärmedurchgangs-
koeffizient | U = 1,80 W/(m²•K) | U = 2,90 W/(m²•K)

1.11 | Bauteile in Zeilen 1.1
und 1.3 bis 1.10 | Wärmebrückenzuschlag | ΔUWB = 0,05 W/(m²•K) | ΔUWB = 0,1 W/(m²•K)

1.12 | Gebäudedichtheit | Bemessungswert
n50 | Kategorie I
(nach Tabelle 4 der DIN
V 18599-2:
2007-02) | Kategorie I
(nach Tabelle 4 der DIN
V 18599-2: 2007-02)


1.13
| Tageslichtversorgung
bei Sonnen-
und/oder
Blendschutz | Tageslichtversorgungs-
faktor CTL,Vers,SA
nach
DIN V 18599-4: 2007-02 | - kein Sonnen- oder Blendschutz
vorhanden: 0,70
- Blendschutz vorhanden:
0,15

1.14
| Sonnenschutz-
vorrichtung
| Für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnenschutzvorrichtung des
zu
errichtenden Gebäudes anzunehmen; sie ergibt sich ggf. aus den
Anforderungen
zum sommerlichen Wärmeschutz nach Nr. 4.
Soweit hierfür Sonnenschutzverglasung zum Einsatz kommt, sind für diese
Verglasung folgende Kennwerte anzusetzen:
- anstelle der Werte der Zeile 1.2


- Gesamtenergiedurchlassgrad der
Verglasung g
| g = 0,35

- Lichttransmissionsgrad der
Verglasung TD65 | TD65 = 0,58

- anstelle der Werte der Zeilen 1.8 und 1.9:

- Gesamtenergiedurchlassgrad der
Verglasung g | g = 0,35

- Lichttransmissionsgrad der
Verglasung TD65 | TD65 = 0,62

2.1 |
Beleuchtungsart | - in Zonen der Nutzungen 6 und 7*): wie beim ausgeführten Gebäude
- ansonsten: direkt/indirekt
jeweils
mit elektronischem Vorschaltgerät und stabförmiger Leuchtstoff-
lampe


2.2
| Regelung der
Beleuchtung | Präsenzkontrolle:

- in Zonen der Nutzungen 4, 15 bis 19, 21
und 31*)
| mit Präsenzmelder

- ansonsten | manuell

tageslichtabhängige Kontrolle: | manuell

Konstantlichtregelung (siehe Tabelle 3 Zeile 6)

|
| - in Zonen der Nutzungen 1 bis 3, 8 bis 10,
28, 29 und 31*): | vorhanden

- ansonsten | keine

3.1 |
Heizung
(Raumhöhen ≤ 4m)
- Wärmeerzeuger
| Brennwertkessel 'verbessert' nach DIN V 18599-5: 2007-02, Gebläse-
brenner, Heizöl EL, Aufstellung
außerhalb der thermischen Hülle, Wasser-
inhalt
> 0,15 l/kW

3.2 | Heizung
(Raumhöhen ≤ 4m)
- Wärmeverteilung | -
bei statischer Heizung und Umluftheizung (dezentrale Nachheizung
in
RLT-Anlage):
Zweirohrnetz, außen liegende Verteilleitungen im unbeheizten Bereich,
innen
liegende Steigstränge, innen liegende Anbindeleitungen,
Systemtemperatur 55/45
°C, hydraulisch abgeglichen, Δp konstant,
Pumpe auf Bedarf ausgelegt, Pumpe mit intermittierendem Betrieb,
keine
Überströmventile, für den Referenzfall sind die Rohrleitungs-
länge mit 70 vom Hundert der Standardwerte
und die Umgebungs-
temperaturen
gemäß den Standardwerten nach DIN V 18599-5:
2007-02
zu ermitteln.
-
bei zentralem RLT-Gerät:
Zweirohrnetz, Systemtemperatur 70/55 °C, hydraulisch abgeglichen,
Δp
konstant, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, für den Referenzfall
sind
die Rohrleitungslänge und die Lage der Rohrleitungen wie
beim
zu errichtenden Gebäude anzunehmen.

3.3 |
Heizung
(Raumhöhen
4m)
- Wärmeübergabe | - bei statischer Heizung:

freie Heizflächen an der Außenwand mit Glasfläche mit Strahlungs-
schutz,
P-Regler (1 K), keine Hilfsenergie
-
bei Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage):
Regelgröße Raumtemperatur, hohe Regelgüte.

3.4
| Heizung
(Raumhöhen > 4m)
| Heizsystem:
Warmluftheizung mit normalem Induktionsverhältnis, Luftauslass seitlich,
P-Regler (1K) (nach DIN V 18599-5: 2007-02)

4.1
| Warmwasser
- zentrales System |
Wärmeerzeuger:
Solaranlage nach DIN V 18599-8: 2007-02 Nr. 6.4.1,
mit
- Flachkollektor: AC = 0,09 - ( 1,5 - ANGF )0,8
- Volumen des (untenliegenden) Solarteils des Speichers:
- Vs,sol = 2 - ( 1,5 - ANGF )0,9
- bei ANGF > 500 m² 'große Solaranlage'
(ANGF: Nettogrundfläche der mit zentralem System versorgten Zonen)
Restbedarf über den Wärmeerzeuger der
Heizung
Wärmespeicherung:
indirekt beheizter Speicher (stehend), Aufstellung außerhalb der
thermischen
Hülle
Wärmeverteilung:
mit Zirkulation, Δp konstant, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, für den
Referenzfall
sind die Rohrleitungslänge und die Lage der Rohrleitungen
wie
beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.

4.2
| Warmwasser
- dezentrales System |
elektrischer Durchlauferhitzer, eine Zapfstelle und 6m Leitungslänge pro
Gerät


5.1
| Raumlufttechnik
- Abluftanlage
| spezifische Leistungsaufnahme Ventilator | PSFP = 1,0 kW/(m³/s)

5.2 | Raumlufttechnik
- Zu-
und Abluft-
anlage
ohne
Nachheiz-
und
Kühlfunktion | spezifische
Leistungsaufnahme |

-
Zuluftventilator | PSFP = 1,5 kW/(m³/s)

-
Abluftventilator | PSFP = 1,0 kW/(m³/s)

| | Zuschläge nach DIN EN 13779: 2007-04 Abschnitt 6.5.2 können nur
für den Fall von HEPA-Filtern, Gasfiltern oder Wärmerückführungs-
klassen H2 oder H1 angerechnet werden.
- Wärmerückgewinnung
über Plattenwärmeübertrager (Kreuzgegen-
strom)

Rückwärmzahl |
ηt = 0,6

Druckverhältniszahl | fP = 0,4

Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes

5.3 | Raumlufttechnik
- Zu-
und Abluft-
anlage
mit
geregelter Luft-
konditionierung | spezifische
Leistungsaufnahme

-
Zuluftventilator | PSFP = 1,5 kW/(m3/s)

-
Abluftventilator | PSFP = 1,0 kW/(m3/s)

Zuschläge nach DIN EN 13779: 2007-04 Abschnitt 6.5.2 können
nur für den Fall von HEPA-Filtern, Gasfiltern oder Wärmerück-
führungsklassen H2 oder H1 angerechnet werden
- Wärmerückgewinnung
über Plattenwärmeübertrager (Kreuzgegen-
strom)

Rückwärmzahl |
ηt = 0,6

Zulufttemperatur |
18 °C

Druckverhältniszahl | fP = 0,4

Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes

5.4 | Raumlufttechnik
- Luftbefeuchtung | für den Referenzfall ist die Einrichtung zur Luftbefeuchtung wie beim zu
errichtenden Gebäude anzunehmen

5.5 | Raumlufttechnik
- Nur-Luft-
Klimaanlagen |
als Variabel-Volumenstrom-System ausgeführt:

Druckverhältniszahl | fP = 0,4

Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes

6
| Raumkühlung | - Kältesystem:
Kaltwasser Fan-Coil, Brüstungsgerät

Kaltwassertemperatur |
14/18 °C

- Kaltwasserkreis
Raumkühlung:

Überströmung | 10
%

spezifische
elektrische Leistung der Verteilung
hydraulisch abgeglichen,
geregelte
Pumpe, Pumpe hydraulisch ent-
koppelt,
saisonale
sowie Nacht- und Wochenend-
abschaltung | P
d,spez = 30 Wel/kWKälte


7
| Kälteerzeugung | Erzeuger:
Kolben/Scrollverdichter mehrstufig schaltbar,
R134a, luftgekühlt
Kaltwassertemperatur:

- bei mehr als 5.000 m² mittels Raumkühlung
konditionierter Nettogrundfläche, für diesen
Konditionierungsanteil | 14/18 °C

- ansonsten |
6/12 °C

Kaltwasserkreis Erzeuger inklusive RLT-Kühlung:

Überströmung | 30
%

spezifische
elektrische Leistung der Verteilung
hydraulisch abgeglichen,
ungeregelte
Pumpe, Pumpe hydraulisch entkop-
pelt,
saisonale
sowie Nacht- und Wochenend-
abschaltung,
Verteilung
außerhalb der konditionierten Zone. | P
d,spez = 20 Wel/kWKälte


|
| Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und
die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage
darf für Zonen der Nutzungen 1 bis 3, 8, 10, 16
bis 20 und 31*) nur zu 50 % angerechnet werden. |


*) Nutzungen
nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10: 2007-02

1.2 Flächenangaben


Bezugsfläche der energiebezogenen Angaben
ist die Nettogrundfläche gemäß § 2 Nummer 15.

1.3
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten

Die Wärmedurchgangskoeffizienten
der wärmeübertragenden Umfassungsfläche eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes dürfen die in Tabelle 2 angegebenen Werte nicht überschreiten. Satz 1 ist auf Außentüren nicht anzuwenden.

Tabelle 2 Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche von Nichtwohngebäuden


Zeile | Bauteil | Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten,
bezogen auf den Mittelwert der jeweiligen Bauteile

Zonen
mit Raum-Soll-
temperaturen
im Heizfall
19 °C | Zonen mit Raum-Soll-
temperaturen
im Heizfall
von 12 bis <
19 °C

1 | Opake Außenbauteile, soweit
nicht in Bauteilen der Zeilen 3

und 4 enthalten | Ū = 0,35 W/(m²•K) | Ū = 0,50 W/(m²•K)

2 | Transparente Außenbauteile,
soweit nicht in Bauteilen der
Zeilen 3
und 4 enthalten | Ū = 1,90 W/(m²•K) | Ū = 2,80 W/(m²•K)

3 | Vorhangfassade | Ū = 1,90 W/(m²•K) | Ū = 3,00 W/(m²•K)


4 | Glasdächer, Lichtbänder,
Lichtkuppeln | Ū = 3,10 W/(m²•K) | Ū = 3,10 W/(m²•K)


2 Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz 3 und § 9 Absatz 2 und 5)

2.1 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs

vorherige Änderung nächste Änderung

2.1.1 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Nichtwohngebäude ist nach DIN V 18599-1 : 2007-02 zu ermitteln. Bei der Auswahl der Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil zu verwenden (Tabelle A.1, Spalte B der DIN V 18599-1 : 2007-02). Anlage 1 Nr. 2.1.2 ist entsprechend anzuwenden.

2.1.2 Der für die Ausführung des Referenzgebäudes in Ansatz zu bringende spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmetransferkoeffizient H´T ist für jede Zone des Gebäudes gemäß DIN V 18599-1 : 2007-02 einzeln mit den Randbedingungen der jeweiligen Zone zu berechnen.

2.1.3
Als Randbedingungen zur Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs sind die in den Tabellen 4 bis 8 der DIN V 18599-10 : 2007-02 aufgeführten Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten zu verwenden. Die Nutzungen 1 und 2 nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02 dürfen zur Nutzung 1 zusammengefasst werden. Darüber hinaus brauchen Energiebedarfsanteile nur unter folgenden Voraussetzungen in die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs Qp einbezogen werden:

a) Der Primärenergiebedarf für das Heizungssystem und die Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage Qp,h ist zu bilanzieren, wenn die Raum-Solltemperatur des Gebäudes oder einer Gebäudezone für den Heizfall mindestens 12 °C beträgt und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für die Gebäudebeheizung auf Raum-Solltemperatur von mindestens vier Monaten pro Jahr vorgesehen ist.

b) Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage Qp,c ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäudezone für den Kühlfall der Einsatz von Kühltechnik und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für Gebäudekühlung auf Raum-Solltemperatur von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.

c) Der Primärenergiebedarf für die Dampfversorgung Qp,m ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäudezone eine solche Versorgung wegen des Einsatzes einer raumlufttechnischen Anlage nach Buchstabe b für durchschnittlich mehr als zwei Monate pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.

d) Der Primärenergiebedarf für Warmwasser Qp,w ist zu bilanzieren, wenn ein Nutzenergiebedarf für Warmwasser in Ansatz zu bringen ist und der durchschnittliche tägliche Nutzenergiebedarf für Warmwasser wenigstens 0,2 kWh pro Person und Tag oder 0,2 kWh pro Beschäftigtem und Tag beträgt. Satz 1 ist nicht anzuwenden bei Gebäuden, die nur Warmwasserzapfstellen (wie Teeküche, Handwaschbecken, Getränkeausgabe, Putzraum) haben.

e) Der Primärenergiebedarf für das Beleuchtungssystem Qp,l ist zu bilanzieren, wenn in einem Gebäude oder einer Gebäudezone eine Beleuchtungsstärke von mindestens 75 lx erforderlich ist und eine durchschnittliche Nutzungsdauer von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.

f) Der Primärenergiebedarf für Hilfsenergien Qp,aux ist zu bilanzieren, wenn er beim Heizungssystem und der Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage, beim Kühlsystem und der Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage, bei der Dampfversorgung, bei der Warmwasseranlage und der Beleuchtung auftritt. Der Anteil des Primärenergiebedarfs für Hilfsenergien für Lüftung ist zu bilanzieren, wenn eine durchschnittliche Nutzungsdauer der Lüftungsanlage von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.

Werden in
dem Nichtwohngebäude bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für die keine anerkannten Regeln der Technik vorliegen, so ist für diese Komponenten die Referenzausführung nach Tabelle 1 anzusetzen.

2.1.4
Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes und des Nichtwohngebäudes sind ferner die in Tabelle 3 genannten Randbedingungen zu verwenden.

Tabelle 3 Randbedingungen für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs Qp


Kenngröße
| Randbedingungen

Verschattungsfaktor
FS | FS = 0,9 für übliche Anwendungsfälle.
Soweit mit
baulichen Bedingungen Verschattung vorliegt, sollen
abweichende Werte verwendet
werden.

Verbauungsindex IV
| IV = 0,9 für übliche Anwendungsfälle.
Eine genaue Ermittlung nach DIN V 18599-4 : 2007-02 ist zulässig.

Heizunterbrechung
| Absenkbetrieb mit Dauer gemäß den Nutzungsrandbedingungen
in Tabelle
4 der DIN V 18599-10 : 2007-02

Solare
Wärmegewinne über opake
Bauteile
| Bei der Bestimmung der solaren Wärmegewinne für das Referenz-
gebäude ist vereinfacht ein Wärmedurchgangskoeffizient
U = 0,5 W/(m² • K) anzusetzen,
Emissionsgrad der
Außenfläche für Wärmestrahlung ε = 0,8
Strahlungsabsorptionsgrad
an opaken Oberflächen α = 0,5; für
dunkle
Dächer kann abweichend α = 0,8 angenommen werden.


2.2 Berechnung des spezifischen Transmissionswärmetransferkoeffizienten

Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmetransferkoeffizient
ist wie folgt zu ermitteln:

T = ( HT,D + Fx • HT,iu + Fx • HT,s ) / A
in W/(m²•K).

Dabei bedeuten:


T spezifischer, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogener Transmissionswärmetransferkoeffizient in W/(m²•K)

HT,D Transmissionswärmetransferkoeffizient zwischen
der beheizten und/oder gekühlten Gebäudezone und außen nach DIN V 18599-2 : 2007-02 in W/K

HT,iu Transmissionswärmetransferkoeffizient zwischen beheizten und/oder gekühlten
und unbeheizten Gebäudezonen nach DIN V 18599-2 : 2007-02 in W/K

HT,s Wärmetransferkoeffizient
der beheizten und/oder gekühlten Gebäudezone über das Erdreich nach DIN V 18599-2 : 2007-02 in W/K

Fx Temperatur-Korrekturfaktor nach DIN V 18599-2 : 2007-02, auch wenn
die Temperatur in einer unbeheizten Zone mit dem detaillierten Verfahren ermittelt worden ist. Alternativ kann mit Fx = ( ϑi,soll - ϑu,Januar ) / ( ϑi,soll + 1,3 ) ein fiktiver Fx-Wert berechnet werden; hierfür ist ϑu,Januar jedoch ohne die internen Einträge der Anlagentechnik zu ermitteln. Wird die angrenzende nicht temperierte Zone im U-Wert nach außen berücksichtigt oder der Wärmetransferkoeffizient über das Erdreich nach DIN EN ISO 13370 berechnet, so ist Fx = 1 zu setzen;

A wärmeübertragende Umfassungsfläche nach Nr. 1.3.1 in m².

2.3
Zonierung

2.3.1
Soweit sich bei einem Gebäude Flächen hinsichtlich ihrer Nutzung, technischen Ausstattung, der inneren Lasten oder Versorgung mit Tageslicht wesentlich unterscheiden, ist das Gebäude nach Maßgabe der DIN V 18599-1 : 2007-02 in Verbindung mit DIN V 18599-10 : 2007-02 und den Vorgaben in Nr. 1 in Zonen zu unterteilen. Dabei dürfen Zonen mit einem Flächenanteil von nicht mehr als 3 vom Hundert der gesamten Bezugsfläche des Gebäudes nach Nr. 1.2 einer anderen Zone zugerechnet werden, die hinsichtlich der anzusetzenden Randbedingungen am wenigsten von der betreffenden Zone abweicht. Die Nutzungen Nr. 1 und 2 nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02 dürfen zur Nutzung Nr. 1 zusammengefasst werden.

2.3.2
Für Nutzungen, die nicht in DIN V 18599-10 : 2007-02 aufgeführt sind, kann die Nutzung Nr. 17 der Tabelle 4 in DIN V 18599-10 : 2007-02 verwendet werden. Abweichend von Satz 1 kann eine Nutzung auf der Grundlage der DIN V 18599-10 : 2007-02 unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes individuell bestimmt und verwendet werden. Die gewählten Angaben sind zu begründen und dem Nachweis beizufügen.

2.3.3 Bei Gewerbebetrieben und Verkaufseinrichtungen mit höchstens 1.000 m² Nutzfläche darf das Gebäude als Ein-Zonen-Modell berechnet werden, wenn die Nettogrundfläche der Hauptnutzung
des Gebäudes mehr als zwei Drittel der gesamten Nettogrundfläche des Gebäudes beträgt und das Gebäude neben der Hauptnutzung nur mit Sanitär-, Büro-, Lager- oder Verkehrsflächen ausgestattet ist. Die Randbedingungen für die Hauptnutzung sind nach DIN V 18599-10 : 2007-02 zu bestimmen.

2.4 Berücksichtigung der Warmwasserbereitung

Bei den Berechnungen gemäß Nr. 2.1 ist der Nutzenergiebedarf für Warmwasser nach DIN V 18599-10 : 200702 anzusetzen.

2.5 Wärmebrücken

Der verbleibende Einfluss von Wärmebrücken ist unter entsprechender Anwendung der Anlage 1 Nr. 2.5
zu berücksichtigen. Bei Anwendung der Anlage 1 Nr. 2.5 Buchstabe c ist bei den Berechnungen die DIN V 185992 : 2007-02 anstelle der DIN V 4108-6 anzuwenden.

2.6 Aneinandergereihte Bebauung

Bei der
Berechnung von aneinandergereihten Gebäuden oder Gebäudeteilen, bei denen die Differenz der Soll-Raumtemperatur nicht mehr als 4 Grad Kelvin beträgt, gelten Gebäudetrennwände als wärmeundurchlässig.

Ist die Differenz der Soll-Raumtemperatur aneinandergrenzender Teile eines
Gebäudes größer als 4 Grad Kelvin, so ist für diese Gebäudeteile der Nachweis getrennt zu führen. Dabei ist der Wärmestrom durch das begrenzende Bauteil in die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs einzubeziehen.

Ist die Nachbarbebauung bei aneinandergereihter Bebauung nicht gesichert, müssen die Trennwände den Mindestwärmeschutz nach § 7 Abs. 1 einhalten.

2.7 Fensterflächenanteil

Der Fensterflächenanteil ist entsprechend
Anlage 1 Nr. 2.8 Satz 1 zu ermitteln.

3 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude (zu § 4 Abs. 3 und § 9 Abs. 2)

3.1 Zweck und Anwendungsbereich

3.1.1 Im vereinfachten Verfahren können der Jahres-Primärenergiebedarf und der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmetransferkoeffizient abweichend von Nr. 23 unter Verwendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt werden.

3.1.2
Das vereinfachte Verfahren gilt für Bürogebäude, ggf. mit Verkaufseinrichtung, Gewerbebetrieb oder Gaststätte, für Schulen, Kindergärten und -tagesstätten und ähnliche Einrichtungen sowie für Hotels ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich. Es kann angewendet werden, wenn



2.1.1 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Nichtwohngebäude ist nach DIN V 18599-1: 2007-02 zu ermitteln. Als Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 18599-1: 2007-02 anzusetzen. Anlage 1 Nr. 2.1.1 Satz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.

2.1.2 Als Randbedingungen zur Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs sind die in den Tabellen 4 bis 8 der DIN V 18599-10: 2007-02 aufgeführten Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten zu verwenden. Die Nutzungen 1 und 2 nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10: 2007-02 dürfen zur Nutzung 1 zusammengefasst werden. Darüber hinaus brauchen Energiebedarfsanteile nur unter folgenden Voraussetzungen in die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs einer Zone einbezogen zu werden:

a) Der Primärenergiebedarf für das Heizungssystem und die Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist zu bilanzieren, wenn die Raum-Solltemperatur des Gebäudes oder einer Gebäudezone für den Heizfall mindestens 12 Grad Celsius beträgt und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für die Gebäudebeheizung auf Raum-Solltemperatur von mindestens vier Monaten pro Jahr vorgesehen ist.

b) Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäudezone für den Kühlfall der Einsatz von Kühltechnik und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für Gebäudekühlung auf Raum-Solltemperatur von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen sind.

c) Der Primärenergiebedarf für die Dampfversorgung ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäudezone eine solche Versorgung wegen des Einsatzes einer raumlufttechnischen Anlage nach Buchstabe b für durchschnittlich mehr als zwei Monate pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.

d) Der Primärenergiebedarf für Warmwasser ist zu bilanzieren, wenn ein Nutzenergiebedarf für Warmwasser in Ansatz zu bringen ist und der durchschnittliche tägliche Nutzenergiebedarf für Warmwasser wenigstens 0,2 kWh pro Person und Tag oder 0,2 kWh pro Beschäftigtem und Tag beträgt.

e) Der Primärenergiebedarf für Beleuchtung ist zu bilanzieren, wenn in einem Gebäude oder einer Gebäudezone eine Beleuchtungsstärke von mindestens 75 lx erforderlich ist und eine durchschnittliche Nutzungsdauer von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.

f) Der Primärenergiebedarf für Hilfsenergien ist zu bilanzieren, wenn er beim Heizungssystem und der Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage, beim Kühlsystem und der Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage, bei der Dampfversorgung, bei der Warmwasseranlage und der Beleuchtung auftritt. Der Anteil des Primärenergiebedarfs für Hilfsenergien für Lüftung ist zu bilanzieren, wenn eine durchschnittliche Nutzungsdauer der Lüftungsanlage von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.

2.1.3 Abweichend von DIN V 18599-10: 2007-02 Tabelle 4 darf bei Zonen der Nutzungen 6 und 7 die tatsächlich auszuführende Beleuchtungsstärke angesetzt werden, jedoch für die Nutzung 6 mit nicht mehr als 1.500 lx und für die Nutzung 7 mit nicht mehr als 1.000 lx. Beim Referenzgebäude ist der Primärenergiebedarf für Beleuchtung mit
dem Tabellenverfahren nach DIN V 18599-4: 2007-02 zu berechnen.

2.1.4 Abweichend von DIN V 18599-2: 2007-02 darf für opake Bauteile, die an Außenluft grenzen, ein flächengewichteter Wärmedurchgangskoeffizient für das ganze Gebäude gebildet und bei der zonenweisen Berechnung nach DIN V 18599-02: 2007-02 verwendet werden.

2.1.5 Werden in
Nichtwohngebäude bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 3 bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so sind hierfür Komponenten anzusetzen, die ähnliche energetische Eigenschaften aufweisen.

2.1.6
Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes und des Nichtwohngebäudes sind ferner die in Tabelle 3 genannten Randbedingungen zu verwenden.

Tabelle 3 Randbedingungen für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs


Zeile
| Kenngröße | Randbedingungen

1 | Verschattungsfaktor
FS | FS = 0,9
soweit die
baulichen Bedingungen nicht detailliert berücksichtigt werden.

2
| Verbauungsindex lV | lV = 0,9
Eine genaue Ermittlung nach DIN V 18599-4: 2007-02 ist zulässig.

3
| Heizunterbrechung | - Heizsysteme in Raumhöhen ≤ 4 m:
Absenkbetrieb
mit Dauer gemäß den Nutzungsrandbedingungen in
Tabelle
4 der DIN V 18599-10: 2007-02
- Heizsysteme in Raumhöhen > 4 m:
Abschaltbetrieb mit Dauer gemäß den Nutzungsrandbedingungen in
Tabelle 4 der DIN V 18599-10: 2007-02


4 | Solare
Wärmegewinne
über
opake Bauteile | - Emissionsgrad der Außenfläche
für Wärmestrahlung: |
ε = 0,8

- Strahlungsabsorptionsgrad
an opaken
Oberflächen: |
α = 0,5

für dunkle
Dächer kann abweichend
angenommen werden. |
α = 0,8

5 | Wartungsfaktor der
Beleuchtung | Der Wartungsfaktor WF
ist wie folgt anzusetzen:

-
in Zonen der Nutzungen 14, 15 und 22*) | mit 0,6

- ansonsten | mit 0,8


Dementsprechend ist
der Energiebedarf für einen Berechnungsbereich im
Tabellenverfahren
nach DIN V 18599-4: 2007-02 Nr. 5.4.1 Gleichung (10)
mit dem folgenden Faktor zu multiplizieren:


- für die Nutzungen 14, 15
und 22*) | mit 1,12

- ansonsten | mit 0,84.

6 | Berücksichtigung von
Konstantlichtregelung | Bei Einsatz einer Konstantlichtregelung ist
der
Energiebedarf für einen Berechnungsbereich
nach
DIN
V 18599-4: 2007-02 Nr. 5.1 Gleichung (2) mit
dem folgenden Faktor zu multiplizieren:


- für
die Nutzungen 14,15 und 22*) | mit 0,8

- ansonsten |
mit 0,9.


*) Nutzungen
nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10: 2007-02

2.2
Zonierung

2.2.1
Soweit sich bei einem Gebäude Flächen hinsichtlich ihrer Nutzung, ihrer technischen Ausstattung, ihrer inneren Lasten oder ihrer Versorgung mit Tageslicht wesentlich unterscheiden, ist das Gebäude nach Maßgabe der DIN V 18599-1: 2007-02 in Verbindung mit DIN V 18599-10: 2007-02 und den Vorgaben in Nr. 1 dieser Anlage in Zonen zu unterteilen. Die Nutzungen 1 und 2 nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10: 2007-02 dürfen zur Nutzung 1 zusammengefasst werden.

2.2.2
Für Nutzungen, die nicht in DIN V 18599-10: 2007-02 aufgeführt sind, kann

a)
die Nutzung 17 der Tabelle 4 in DIN V 18599-10: 2007-02 verwendet werden oder

b)
eine Nutzung auf der Grundlage der DIN V 18599-10: 2007-02 unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes individuell bestimmt und verwendet werden.

In Fällen des Buchstabens b sind die
gewählten Angaben zu begründen und dem Nachweis beizufügen.

2.3 Berechnung
des Mittelwerts des Wärmedurchgangskoeffizienten

Bei der Berechnung des Mittelwerts des jeweiligen Bauteils sind die Bauteile nach Maßgabe ihres Flächenanteils zu berücksichtigen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte Räume oder Erdreich sind zusätzlich mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Bei der Berechnung des Mittelwerts der an das Erdreich angrenzenden Bodenplatten dürfen die Flächen unberücksichtigt bleiben, die mehr als 5m vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Die Berechnung ist für Zonen mit unterschiedlichen Raum-Solltemperaturen im Heizfall getrennt durchzuführen. Für die Bestimmung der Wärmedurchgangskoeffizienten der verwendeten Bauausführungen gelten die Fußnoten zu Anlage 3 Tabelle 1 entsprechend.

3 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz 3 und § 9 Absatz 2 und 5)

3.1 Zweck und Anwendungsvoraussetzungen

3.1.1 Im vereinfachten Verfahren sind die Bestimmungen der Nr. 2 nur insoweit anzuwenden, als Nr. 3 keine abweichenden Bestimmungen trifft.

3.1.2 Im vereinfachten Verfahren darf
der Jahres-Primärenergiebedarf des Nichtwohngebäudes abweichend von Nr. 2.2 unter Verwendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt werden.

3.1.3
Das vereinfachte Verfahren gilt für

a)
Bürogebäude, ggf. mit Verkaufseinrichtung, Gewerbebetrieb oder Gaststätte,

b) Gebäude des Groß- und Einzelhandels mit höchstens 1.000 m² Nettogrundfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind,

c) Gewerbebetriebe mit höchstens 1.000 m² Nettogrundfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind,

d)
Schulen, Turnhallen, Kindergärten und -tagesstätten und ähnliche Einrichtungen,

e) Beherbergungsstätten
ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich und

f) Bibliotheken.

In Fällen des Satzes 1
kann das vereinfachte Verfahren angewendet werden, wenn

a) die Summe der Nettogrundflächen aus der Hauptnutzung gemäß Tabelle 4 Spalte 3 und den Verkehrsflächen des Gebäudes mehr als zwei Drittel der gesamten Nettogrundfläche des Gebäudes beträgt,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) das Gebäude nur mit je einer Anlage zur Beheizung und Warmwasserbereitung ausgestattet ist,

c) das Gebäude nicht gekühlt wird und

d) mit der im Gebäude eingebauten Beleuchtung die spezifische elektrische Bewertungsleistung der Referenz-Beleuchtungstechnik nach Tabelle 1 Zeile 7 um nicht mehr als 10 vom Hundert überschritten wird. Die spezifische elektrische Bewertungsleistung ist nach DIN V 18599-4 : 2007-02 zu bestimmen.

3.1.3 Das vereinfachte Verfahren kann abweichend
von Nr. 3.1.2 Buchstabe c auch angewendet werden, wenn



b) in dem Gebäude die Beheizung und die Warmwasserbereitung für alle Räume auf dieselbe Art erfolgen,

c) das Gebäude nicht gekühlt wird,

d) höchstens 10 vom Hundert der Nettogrundfläche des Gebäudes durch Glühlampen, Halogenlampen oder durch die Beleuchtungsart 'indirekt' nach DIN V 18599-4: 2007-02 beleuchtet werden und

e) außerhalb der Hauptnutzung keine raumlufttechnische Anlage eingesetzt wird, deren Werte für die spezifische Leistungsaufnahme der Ventilatoren die entsprechenden Werte in Tabelle 1 Zeilen 5.1 und 5.2 überschreiten.

Abweichend
von Satz 2 Buchstabe c kann das vereinfachte Verfahren auch angewendet werden, wenn

a) nur ein Serverraum gekühlt wird und die Nennleistung des Gerätes für den Kältebedarf 12 kW nicht übersteigt oder

b) in einem Bürogebäude eine Verkaufseinrichtung, ein Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte gekühlt wird und die Nettogrundfläche der gekühlten Räume jeweils 450 m² nicht übersteigt.

vorherige Änderung nächste Änderung

3.2 Besondere Randbedingungen und Maßgaben für das vereinfachte Verfahren

3.2.1 Abweichend von Nr. 2.3.1 ist bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die entsprechende Nutzung nach Tabelle 4 Spalte 4 zu verwenden. Der Nutzenergiebedarf für Warmwasser ist mit dem Wert aus Spalte 5 in Ansatz zu bringen.

Tabelle 4 Randbedingungen für das vereinfachte Verfahren für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs Qp


Nr.
| Gebäudetyp | Hauptnutzung | Nutzung
(Nr. gern. DIN V
18599-10: 2007-02,
Tabelle 4) | Nutzenergiebedarf
Warmwasser 1)




3.2 Besondere Randbedingungen und Maßgaben

3.2.1 Abweichend von Nr. 2.2.1 ist bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die entsprechende Nutzung nach Tabelle 4 Spalte 4 zu verwenden. Der Nutzenergiebedarf für Warmwasser ist mit dem Wert aus Spalte 5 in Ansatz zu bringen.

Tabelle 4 Randbedingungen für das vereinfachte Verfahren für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs


Zeile
| Gebäudetyp | Hauptnutzung | Nutzung
(Nr. gemäß DIN V
18599-10: 2007-02
Tabelle 4) | Nutzenergiebedarf
Warmwasser*)


1 | 2 | 3 | 4 | 5

1 | Bürogebäude | Einzelbüro (Nr. 1)
Gruppenbüro (Nr. 2)
Großraumbüro (Nr. 3)
Besprechung, Sitzung,
Seminar (Nr. 4) | Einzelbüro (Nr. 1) | 0

vorherige Änderung

1.1 | Bürogebäude mit Ver-
kaufseinrichtung oder
Gewerbebetrieb
| wie 1 | Einzelbüro (Nr. 1) | 0

1.2 | Bürogebäude mit
Gaststätte | wie 1 | Einzelbüro (Nr. 1) | 1,5 kWh je Sitzplatz in
der Gaststätte
und Tag

2 | Schule, Kindergarten
und -tagesstätte,
ähnliche Einrichtungen | Klassenzimmer,
Aufenthaltsraum | Klassenzimmer/
Gruppenraum (Nr. 8) | ohne Duschen:
85 Wh/(m² • d)

mit Duschen:
250 Wh/(m² • d)


3
| Hotels ohne Schwimm-
halle, Sauna
oder Well-
nessbereich
| Hotelzimmer | Hotelzimmer (Nr. 11) | 250 Wh/(m² • d)


---
1)
Die flächenbezogenen Werte beziehen sich auf die gesamte Nettogrundfläche des Gebäudes.
---


3.2.2 Bei Anwendung der Nr. 3.1.3 sind der Höchstwert und der Referenzwert des Jahres-Primärenergiebedarfs für Nichtwohngebäude wie folgt zu erhöhen:

a) in Fällen der Nr. 3.1.3 Buchstabe a pauschal um 650 kWh/(m²•a) je m² gekühlte Nettogrundfläche des Serverraums,

b) in Fällen der Nr. 3.1.3 Buchstabe b pauschal um 50 kWh/(m²•a) je m² gekühlte Nettogrundfläche der Verkaufseinrichtung, des Gewerbebetriebes oder der Gaststätte.

3.2.3 Alle weiteren Ansätze und Randbedingungen gemäß Nr. 2.1 und 2.2 sind sinngemäß anzuwenden. Der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung Qp,l kann vereinfacht für den Bereich der Hauptnutzung berechnet werden, der die energetisch ungünstigsten Tageslichtverhältnisse aufweist. Kommt in dem Gebäude eine raumlufttechnische Anlage als Abluftanlage oder Zu- und Abluftanlage ohne Nachheiz- und Kühlfunktion zum Einsatz, die nicht in der Hauptnutzung berücksichtigt wird, muss diese Anlage die in Tabelle 1 aufgeführten Werte der Referenz-Anlagentechnik bezüglich der spezifischen Leistungsaufnahme der Ventilatoren und des Temperaturverhältnisses einhalten.

3.2.4 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp und der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmetransferkoeffizient sind bei Ermittlung nach Nr. 3.2 sowohl für die Ermittlung der Höchstwerte nach Nr. 1.1 und 1.4 als auch bei der Ermittlung der Werte für das Gebäude um 10 vom Hundert zu erhöhen.

3.3 Im Übrigen sind die Bestimmungen der Nr. 2 anzuwenden.

4 Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz (zu § 4 Abs. 5)

Als
höchstzulässige Sonneneintragskennwerte nach § 4 Abs. 5 sind die in DIN 4108-2 : 2003-07 Abschnitt 8 festgelegten Werte einzuhalten. Der Sonneneintragskennwert des zu errichtenden Nichtwohngebäudes ist für jede Gebäudezone nach dem dort genannten Verfahren zu bestimmen. Werden Zonen nutzungsbedingt mit Anlagen ausgestattet, die Raumluft unter Einsatz von Energie kühlen, so können diese Zonen abweichend von Satz 1 so ausgeführt werden, dass die Kühlleistung bezogen auf das gekühlte Gebäudevolumen nach dem Stand der Technik und den im Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird.



1.1 | Bürogebäude mit
Verkaufseinrichtung
oder Gewerbebetrieb
| wie Zeile 1 | Einzelbüro (Nr. 1) | 0

1.2 | Bürogebäude mit
Gaststätte | wie Zeile 1 | Einzelbüro (Nr. 1) | 1,5 kWh je Sitzplatz in der
Gaststätte
und Tag

2 | Gebäude des Groß-
und Einzelhandels
bis 1.000 m² NGF | Groß-, Einzelhandel/
Kaufhaus | Einzelhandel/
Kaufhaus (Nr. 6) | 0

3 | Gewerbebetriebe
bis 1.000 m² NGF | Gewerbe | Werkstatt, Montage,
Fertigung (Nr. 22) | 1,5 kWh je Beschäftigten
und Tag

4 |
Schule, Kindergarten
und -tagesstätte,
ähnliche Einrich-
tungen
| Klassenzimmer,
Aufenthaltsraum | Klassenzimmer/
Gruppenraum (Nr. 8) | ohne Duschen: 85 Wh/(m²•d)
mit Duschen: 250 Wh/(m²•d)

5
| Turnhalle | Turnhalle | Turnhalle (Nr. 31) | 1,5 kWh je Person und Tag

6 | Beherbergungsstätte
ohne Schwimmhalle,
Sauna
oder Wellness-
bereich
| Hotelzimmer | Hotelzimmer (Nr. 11) | 250 Wh/(m²•d)

7 | Bibliothek | Lesesaal, Freihand-
bereich | Bibliothek, Lesesaal
(Nr. 28) | 30 Wh/(m²•d)



*)
Die flächenbezogenen Werte beziehen sich auf die gesamte Nettogrundfläche des Gebäudes.

3.2.2 Bei Anwendung der Nr. 3.1.3 sind der Höchstwert und der Referenzwert des Jahres-Primärenergiebedarfs wie folgt zu erhöhen:

a) in Fällen der Nr. 3.1.3 Satz 3 Buchstabe a pauschal um 650 kWh/(m²•a) je m² gekühlte Nettogrundfläche des Serverraums,

b) in Fällen der Nr. 3.1.3 Satz 3 Buchstabe b pauschal um 50 kWh/(m²•a) je m² gekühlte Nettogrundfläche der Verkaufseinrichtung, des Gewerbebetriebes oder der Gaststätte.

3.2.3 Der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung darf vereinfacht für den Bereich der Hauptnutzung berechnet werden, der die geringste Tageslichtversorgung aufweist.

3.2.4 Der ermittelte Jahres-Primärenergiebedarf ist sowohl für den Höchstwert des Referenzgebäudes nach Nr. 1.1 als auch für den Höchstwert des Gebäudes um 10 vom Hundert zu erhöhen.

4 Sommerlicher Wärmeschutz (zu § 4 Absatz 4)

4.1 Als
höchstzulässige Sonneneintragskennwerte nach § 4 Absatz 4 sind die in DIN 4108-2: 2003-07 Abschnitt 8 festgelegten Werte einzuhalten.

4.2
Der Sonneneintragskennwert des zu errichtenden Nichtwohngebäudes ist für jede Gebäudezone nach dem dort genannten Verfahren zu bestimmen. Wird zur Berechnung nach Satz 1 ein ingenieurmäßiges Verfahren (Simulationsrechnung) angewendet, so sind abweichend von DIN 4108-2: 2003-07 Randbedingungen anzuwenden, die die aktuellen klimatischen Verhältnisse am Standort des Gebäudes hinreichend gut wiedergeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)