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Änderung Anlage 4a EnEV vom 13.07.2013

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Anlage 4a EnEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2013 geltenden Fassung
Anlage 4a EnEV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2197
 

(Text alte Fassung)

Anlage 4a (zu § 13 Absatz 2) Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen


(Text neue Fassung)

Anlage 4a (zu § 13 Absatz 2) Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln


(Textabschnitt unverändert)

In Fällen des § 13 Absatz 2 sind der Einbau und die Aufstellung zum Zwecke der Inbetriebnahme nur zulässig, wenn das Produkt aus Erzeugeraufwandszahl eg und Primärenergiefaktor fp nicht größer als 1,30 ist. Die Erzeugeraufwandszahl eg ist nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabellen C.3-4b bis C.3-4f zu bestimmen. Soweit Primärenergiefaktoren nicht unmittelbar in dieser Verordnung festgelegt sind, ist der Primärenergiefaktor fp für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2006-12, zu bestimmen. Werden Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel als Wärmeerzeuger in Systemen der Nahwärmeversorgung eingesetzt, gilt die Anforderung des Satzes 1 als erfüllt.



 

 
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