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Änderung Anlage 2 EnEV vom 01.05.2014

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Anlage 2 EnEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
Anlage 2 EnEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.11.2013 BGBl. I S. 3951
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2020) 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu den §§ 4 und 9) Anforderungen an Nichtwohngebäude


1 Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und der Wärmedurchgangskoeffizienten für zu errichtende Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz 1 und 2)

1.1 Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs

1.1.1 Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes ist der auf die Nettogrundfläche bezogene, nach dem in Nr. 2 oder 3 angegebenen Verfahren berechnete Jahres-Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung wie das zu errichtende Nichtwohngebäude, das hinsichtlich seiner Ausführung den Vorgaben der Tabelle 1 entspricht. Die Unterteilung hinsichtlich der Nutzung sowie der verwendeten Berechnungsverfahren und Randbedingungen muss beim Referenzgebäude mit der des zu errichtenden Gebäudes übereinstimmen; bei der Unterteilung hinsichtlich der anlagentechnischen Ausstattung und der Tageslichtversorgung sind Unterschiede zulässig, die durch die technische Ausführung des zu errichtenden Gebäudes bedingt sind.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1.1.2 Die Ausführungen zu den Zeilen Nr. 1.13 bis 7 der Tabelle 1 sind beim Referenzgebäude nur insoweit und in der Art zu berücksichtigen, wie beim Gebäude ausgeführt. Die dezentrale Ausführung des Warmwassersystems (Zeile 4.2 der Tabelle 1) darf darüber hinaus nur für solche Gebäudezonen berücksichtigt werden, die einen Warmwasserbedarf von höchstens 200 Wh/(m²•d) aufweisen.

(Text neue Fassung)

1.1.2 Die Ausführungen zu den Zeilen 1.13 bis 8 der Tabelle 1 sind beim Referenzgebäude nur insoweit und in der Art zu berücksichtigen, wie beim Gebäude ausgeführt. Die dezentrale Ausführung des Warmwassersystems (Zeile 4.2 der Tabelle 1) darf darüber hinaus nur für solche Gebäudezonen berücksichtigt werden, die einen Warmwasserbedarf von höchstens 200 Wh/(m²•d) aufweisen. Auf Gebäudezonen mit mehr als 4 m Raumhöhe, die durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden, ist Zeile 1.0 der Tabelle 1 nicht anzuwenden.

Tabelle 1 Ausführung des Referenzgebäudes

vorherige Änderung nächste Änderung


Zeile | Bauteil/System | Eigenschaft
(zu Zeilen 1.1 bis 1.13) | Referenzausführung/Wert
(Maßeinheit)




Zeile | Bauteile/Systeme | Eigenschaft
(zu Zeilen 1.1 bis 1.13) | Referenzausführung/Wert
(Maßeinheit)

| | Raum-Soll-
temperaturen im Heizfall
≥ 19 °C | Raum-Soll-
temperaturen im Heizfall
von 12 bis < 19 °C

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1.1 | Außenwand,
Geschossdecke
gegen Außenluft | Wärmedurchgangs-
koeffizient | U = 0,28 W/(m²•K) | U = 0,35 W/(m²•K)

1.2 | Vorhangfassade
(siehe auch Zeile 1.14) | Wärmedurchgangs-
koeffizient | U = 1,40 W/(m²•K) | U = 1,90 W/(m²•K)

Gesamtenergiedurch-
lassgrad
der Verglasung | g = 0,48 | g = 0,60

Lichttransmissionsgrad
der
Verglasung | TD65 = 0,72 | TD65 = 0,78

1.3 | Wand gegen Erdreich,
Bodenplatte, Wände
und
Decken zu unbe-
heizten Räumen
(außer
Bauteile
nach Zeile 1.4) | Wärmedurchgangs-
koeffizient | U = 0,35 W/(m²•K) | U = 0,35 W/(m²•K)

1.4 | Dach (soweit nicht
unter Zeile 1.5), oberste
Geschossdecke,
Wände
zu Abseiten | Wärmedurchgangs-
koeffizient | U = 0,20 W/(m²•K) | U = 0,35 W/(m²•K)

1.5 | Glasdächer | Wärmedurchgangs-
koeffizient | UW = 2,70 W/(m²•K) | UW = 2,70 W/(m²•K)

Gesamtenergiedurch-
lassgrad
der Verglasung | g = 0,63 | g = 0,63

Lichttransmissionsgrad
der
Verglasung | TD65 = 0,76 | TD65 = 0,76

1.6 | Lichtbänder | Wärmedurchgangs-
koeffizient | UW = 2,4 W/(m²•K) | UW = 2,4 W/(m²•K)

Gesamtenergiedurch-
lassgrad
der Verglasung | g = 0,55 | g = 0,55

Lichttransmissionsgrad
der
Verglasung | TD65 = 0,48 | TD65 = 0,48

1.7 | Lichtkuppeln | Wärmedurchgangs-
koeffizient | UW = 2,70 W/(m²•K) | UW = 2,70 W/(m²•K)

| | Gesamtenergiedurch-
lassgrad
der Verglasung | g = 0,64 | g = 0,64

Lichttransmissionsgrad
der
Verglasung | TD65 = 0,59 | TD65 = 0,59

1.8 | Fenster, Fenstertüren
(siehe auch Zeile 1.14) | Wärmedurchgangs-
koeffizient | UW = 1,30 W/(m²•K) | UW = 1,90 W/(m²•K)

Gesamtenergiedurch-
lassgrad
der Verglasung | g = 0,60 | g = 0,60

Lichttransmissionsgrad
der
Verglasung | TD65 = 0,78 | TD65 = 0,78

1.9 | Dachflächenfenster
(siehe auch Zeile 1.14) | Wärmedurchgangs-
koeffizient | UW = 1,40 W/(m²•K) | UW = 1,90 W/(m²•K)

Gesamtenergiedurch-
lassgrad
der Verglasung | g = 0,60 | g = 0,60

Lichttransmissionsgrad
der
Verglasung | TD65 = 0,78 | TD65 = 0,78

1.10 | Außentüren | Wärmedurchgangs-
koeffizient | U = 1,80 W/(m²•K) | U = 2,90 W/(m²•K)

1.11 | Bauteile in Zeilen 1.1
und 1.3 bis 1.10 | Wärmebrückenzuschlag | ΔUWB = 0,05 W/(m²•K) | ΔUWB = 0,1 W/(m²•K)

1.12 | Gebäudedichtheit | Bemessungswert n50 | Kategorie I
(nach Tabelle 4 der DIN
V
18599-2: 2007-02) | Kategorie I
(nach Tabelle 4 der DIN
V 18599-2: 2007-02)


1.13 | Tageslichtversorgung
bei
Sonnen- und/oder
Blendschutz
| Tageslichtversorgungs-
faktor CTL,Vers,SA
nach
DIN V 18599-4: 2007-02 | - kein Sonnen- oder Blendschutz
vorhanden: 0,70
-
Blendschutz vorhanden: 0,15

1.14 | Sonnenschutz-
vorrichtung | Für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnenschutzvorrichtung des
zu
errichtenden Gebäudes anzunehmen; sie ergibt sich ggf. aus den
Anforderungen
zum sommerlichen Wärmeschutz nach Nr. 4.
Soweit hierfür Sonnenschutzverglasung zum Einsatz kommt, sind für diese
Verglasung
folgende Kennwerte anzusetzen:
-
anstelle der Werte der Zeile 1.2



1.0 | Der nach einem der in Nummer 2 oder in Nummer 3 angegebenen Verfahren berechnete
Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach den Zeilen
1.1 bis 8 ist für
Neubauvorhaben ab dem 1. Januar 2016 mit dem Faktor 0,75 zu multiplizieren. § 28 bleibt
unberührt.

1.1
| Außenwand
(einschließlich
Einbauten, wie
Rollladenkästen),

Geschossdecke
gegen Außenluft | Wärmedurchgangs-
koeffizient | U = 0,28 W/(m²•K) | U = 0,35 W/(m²•K)

1.2 | Vorhangfassade
(siehe auch
Zeile
1.14) | Wärmedurchgangs-
koeffizient | U = 1,4 W/(m²•K) | U = 1,9 W/(m²•K)

Gesamtenergie-
durchlassgrad
der
Verglasung
| g = 0,48 | g = 0,60

Lichttransmissions-
grad der
Verglasung | τD65 = 0,72 | τD65 = 0,78

1.3 | Wand gegen Erd-
reich, Bodenplatte,
Wände und
Decken
zu unbeheizten
Räumen
(außer Ab-
seitenwänden
nach
Zeile
1.4) | Wärmedurchgangs-
koeffizient | U = 0,35 W/(m²•K) | U = 0,35 W/(m²•K)

1.4 | Dach (soweit nicht
unter Zeile 1.5),
oberste Geschoss-
decke, Wände
zu
Abseiten
| Wärmedurchgangs-
koeffizient | U = 0,20 W/(m²•K) | U = 0,35 W/(m²•K)

1.5 | Glasdächer | Wärmedurchgangs-
koeffizient | UW = 2,7 W/(m²•K) | UW = 2,7 W/(m²•K)

Gesamtenergie-
durchlassgrad
der
Verglasung
| g = 0,63 | g = 0,63

Lichttransmissions-
grad der
Verglasung | τD65 = 0,76 | τD65 = 0,76

1.6 | Lichtbänder | Wärmedurchgangs-
koeffizient | UW = 2,4 W/(m²•K) | UW = 2,4 W/(m²•K)

Gesamtenergie-
durchlassgrad
der
Verglasung
| g = 0,55 | g = 0,55

Lichttransmissions-
grad der
Verglasung | τD65 = 0,48 | τD65 = 0,48

1.7 | Lichtkuppeln | Wärmedurchgangs-
koeffizient | UW = 2,7 W/(m²•K) | UW = 2,7 W/(m²•K)

Gesamtenergie-
durchlassgrad
der
Verglasung
| g = 0,64 | g = 0,64

Lichttransmissions-
grad der
Verglasung | τD65 = 0,59 | τD65 = 0,59

1.8 | Fenster,
Fenstertüren

(siehe auch
Zeile
1.14) | Wärmedurchgangs-
koeffizient | UW = 1,3 W/(m²•K) | UW = 1,9 W/(m²•K)

Gesamtenergie-
durchlassgrad
der
Verglasung
| g = 0,60 | g = 0,60

Lichttransmissions-
grad der
Verglasung | τD65 = 0,78 | τD65 = 0,78

1.9 | Dachflächenfenster
(siehe auch
Zeile
1.14) | Wärmedurchgangs-
koeffizient | UW = 1,4 W/(m²•K) | UW = 1,9 W/(m²•K)

Gesamtenergie-
durchlassgrad
der
Verglasung
| g = 0,60 | g = 0,60

Lichttransmissions-
grad der
Verglasung | τD65 = 0,78 | τD65 = 0,78

1.10 | Außentüren | Wärmedurchgangs-
koeffizient | U = 1,8 W/(m²•K) | U = 2,9 W/(m²•K)

1.11 | Bauteile in Zeilen 1.1
und 1.3 bis 1.10 | Wärmebrücken-
zuschlag
| ΔUWB = 0,05 W/(m²•K) | ΔUWB = 0,1 W/(m²•K)

1.12 | Gebäudedichtheit | Kategorie nach
DIN V
18599-2:
2011-12 Tabelle 6
| Kategorie I*

1.13 | Tageslichtversor-
gung bei
Sonnen-
oder Blendschutz
oder bei Sonnen-
und Blendschutz
| Tageslichtversor-
gungsfaktor
CTL,Vers,SA
nach
DIN V 18599-4:
2011-12
| kein Sonnen- oder Blendschutz
vorhanden: 0,70
Blendschutz vorhanden: 0,15

1.14 | Sonnenschutz-
vorrichtung | Für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnenschutzvorrich-
tung
des zu errichtenden Gebäudes anzunehmen; sie ergibt sich
gegebenenfalls
aus den Anforderungen zum sommerlichen Wärme-
schutz
nach Nummer 4 oder aus Erfordernissen des Blendschutzes.
Soweit hierfür Sonnenschutzverglasung zum Einsatz kommt, sind für
diese Verglasung
folgende Kennwerte anzusetzen:

anstelle der Werte der Zeile 1.2

- Gesamtenergiedurchlassgrad der
Verglasung g | g = 0,35

vorherige Änderung nächste Änderung

- Lichttransmissionsgrad der
Verglasung TD65 | TD65 = 0,58

-
anstelle der Werte der Zeilen 1.8 und 1.9:



- Lichttransmissionsgrad der
Verglasung τD65 | τD65 = 0,58

anstelle der Werte der Zeilen 1.8 und 1.9:

- Gesamtenergiedurchlassgrad der
Verglasung g | g = 0,35

vorherige Änderung nächste Änderung

- Lichttransmissionsgrad der
Verglasung TD65 | TD65 = 0,62

2.1 | Beleuchtungsart | - in Zonen der Nutzungen 6 und 7*): wie beim ausgeführten Gebäude
- ansonsten: direkt/indirekt
jeweils mit elektronischem Vorschaltgerät und stabförmiger Leuchtstoff-
lampe


2.2 | Regelung der
Beleuchtung | Präsenzkontrolle:

- in Zonen der Nutzungen 4, 15 bis 19, 21
und 31*) | mit Präsenzmelder

- ansonsten | manuell

tageslichtabhängige Kontrolle: | manuell

Konstantlichtregelung (siehe Tabelle 3 Zeile 6)

| | -
in Zonen der Nutzungen 1 bis 3, 8 bis 10,
28, 29
und 31*): | vorhanden

- ansonsten | keine

3.1 | Heizung
(Raumhöhen ≤ 4m)
- Wärmeerzeuger | Brennwertkessel 'verbessert' nach DIN V 18599-5: 2007-02, Gebläse-
brenner,
Heizöl EL, Aufstellung außerhalb der thermischen Hülle, Wasser-
inhalt
> 0,15 l/kW

3.2 | Heizung
(Raumhöhen ≤ 4m)
- Wärmeverteilung | - bei statischer Heizung und Umluftheizung (dezentrale Nachheizung
in RLT-Anlage):
Zweirohrnetz, außen liegende Verteilleitungen im unbeheizten Bereich,
innen
liegende Steigstränge, innen liegende Anbindeleitungen,
Systemtemperatur
55/45 °C, hydraulisch abgeglichen, Δp konstant,
Pumpe
auf Bedarf ausgelegt, Pumpe mit intermittierendem Betrieb,
keine
Überströmventile, für den Referenzfall sind die Rohrleitungs-
länge mit 70 vom Hundert der Standardwerte
und die Umgebungs-
temperaturen
gemäß den Standardwerten nach DIN V 18599-5:
2007-02
zu ermitteln.
- bei zentralem RLT-Gerät:
Zweirohrnetz, Systemtemperatur 70/55 °C, hydraulisch abgeglichen,
Δp
konstant, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, für den Referenzfall
sind
die Rohrleitungslänge und die Lage der Rohrleitungen wie
beim
zu errichtenden Gebäude anzunehmen.

3.3 | Heizung
(Raumhöhen ≤ 4m)
- Wärmeübergabe | - bei statischer Heizung:
freie Heizflächen an der Außenwand mit Glasfläche mit Strahlungs-
schutz,
P-Regler (1 K), keine Hilfsenergie
- bei Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage):
Regelgröße Raumtemperatur, hohe Regelgüte.

3.4 | Heizung
(Raumhöhen > 4m) | Heizsystem:
Warmluftheizung mit normalem Induktionsverhältnis, Luftauslass seitlich,
P-Regler (1K) (nach
DIN V 18599-5: 2007-02)

4.1 | Warmwasser
- zentrales System | Wärmeerzeuger:
Solaranlage nach DIN V 18599-8: 2007-02 Nr. 6.4.1, mit
- Flachkollektor: AC = 0,09 - ( 1,5 - ANGF )0,8
- Volumen des (untenliegenden) Solarteils des Speichers:
- Vs,sol = 2 - ( 1,5 - ANGF )0,9
- bei ANGF > 500
'große Solaranlage'
(ANGF: Nettogrundfläche der mit zentralem System versorgten Zonen)

Restbedarf über den Wärmeerzeuger der Heizung
Wärmespeicherung:
indirekt beheizter Speicher (stehend), Aufstellung
außerhalb der
thermischen
Hülle
Wärmeverteilung:
mit Zirkulation, Δp konstant, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, für den
Referenzfall
sind die Rohrleitungslänge und die Lage der Rohrleitungen
wie
beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.

4.2 | Warmwasser
- dezentrales System | elektrischer Durchlauferhitzer, eine Zapfstelle und 6m Leitungslänge pro
Gerät




- Lichttransmissionsgrad der
Verglasung τD65 | τD65 = 0,62

2.1 | Beleuchtungsart | - in Zonen der Nutzungen 6 und 7**: wie beim ausgeführten Gebäude
- im Übrigen: direkt/indirekt
jeweils mit elektronischem Vorschaltgerät und stabförmiger Leucht-
stofflampe


2.2 | Regelung der
Beleuchtung | Präsenzkontrolle: |

- in Zonen der Nutzungen 4, 15 bis 19, 21
und 31** | mit Präsenzmelder

- im Übrigen: | manuell

Konstantlichtkontrolle/tageslichtabhängige Kontrolle
-
in Zonen der Nutzungen 5, 9, 10, 14, 22.1
bis 22.3, 29, 37 bis 40**:
Konstantlichtkontrolle gemäß
DIN V 18599-4: 2011-12 Abschnitt 5.4.6
- in Zonen der Nutzungen
1 bis 4, 8, 12, 28,
31
und 36**:
tageslichtabhängige Kontrolle, Kontrollart
'gedimmt, nicht ausschaltend' gemäß DIN
V 18599-4: 2011-12 Abschnitt 5.5.4
(einschließlich Konstantlichtkontrolle)


- im Übrigen: | manuell

3.1 | Heizung
(Raumhöhen ≤ 4 m)
- Wärmeerzeuger | Brennwertkessel 'verbessert' nach DIN V 18599-5: 2011-12
Tabelle 47 Fußnote a, Gebläsebrenner,
Heizöl EL, Aufstellung außer-
halb
der thermischen Hülle, Wasserinhalt > 0,15 l/kW

3.2 | Heizung
(Raumhöhen ≤ 4 m)
- Wärmeverteilung | - bei statischer Heizung und Umluftheizung (dezentrale Nachheizung
in RLT-Anlage):
Zweirohrnetz, außen liegende Verteilleitungen im unbeheizten Be-
reich, innen
liegende Steigstränge, innen liegende Anbindeleitun-
gen, Systemtemperatur
55/45 °C, hydraulisch abgeglichen,
Δp
konstant, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, Pumpe mit intermit-
tierendem
Betrieb, keine Überströmventile, für den Referenzfall sind
die Rohrleitungslängen
und die Umgebungstemperaturen gemäß
den
Standardwerten nach DIN V 18599-5: 2011-12 zu ermitteln.
- bei zentralem RLT-Gerät:
Zweirohrnetz, Systemtemperatur 70/55 °C, hydraulisch abge-
glichen, Δp
konstant, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, für den
Referenzfall sind
die Rohrleitungslängen und die Lage der
Rohrleitungen
wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.

3.3 | Heizung
(Raumhöhen ≤ 4 m)
- Wärmeübergabe | - bei statischer Heizung:
freie Heizflächen an der Außenwand (bei Anordnung vor Glasflächen
mit Strahlungsschutz);
P-Regler (1K), keine Hilfsenergie
- bei Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage):
Regelgröße Raumtemperatur, hohe Regelgüte.

3.4 | Heizung
(Raumhöhen > 4 m) | Dezentrales Heizsystem:
Wärmeerzeuger gemäß
DIN V 18599-5: 2011-12 Tabelle 50:
- Dezentraler Warmlufterzeuger
- nicht kondensierender Betrieb
- Leistung 25 bis 50 kW
- Energieträger Erdgas
- Leistungsregelung 1 (einstufig oder mehrstufig/modulierend ohne
Anpassung der Verbrennungsluftmenge)
Wärmeübergabe gemäß DIN V 18599-5: 2011-12 Tabelle 13:
- Radialventilator, seitlicher Luftauslass, ohne Warmluftrückführung
Raumtemperaturregelung P-Regler


4.1 | Warmwasser
- zentrales System | Wärmeerzeuger:
Solaranlage mit Flachkollektor in Standardausführung nach
DIN
V 18599-8: 2011-12, berichtigt durch DIN V 18599-8
Berichtigung 1: 2013-05, jedoch abweichend auch für zentral
warmwasserversorgte Nettogrundflächen über 3.000

Restbedarf über Wärmeerzeuger der Heizung
Wärmespeicherung:
bivalenter,
außerhalb der thermischen Hülle aufgestellter Speicher
nach DIN V 18599-8: 2011-12 Abschnitt 6.3.1, berichtigt durch
DIN V 18599-8 Berichtigung 1: 2013-05

Wärmeverteilung:
mit Zirkulation, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslänge und
die
Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude
anzunehmen.


4.2 | Warmwasser
- dezentrales
System
| elektrischer Durchlauferhitzer, eine Zapfstelle und 6 m Leitungslänge
pro Gerät


5.1 | Raumlufttechnik
- Abluftanlage | spezifische Leistungsaufnahme Ventilator | PSFP = 1,0 kW/(m³/s)

vorherige Änderung nächste Änderung

5.2 | Raumlufttechnik
- Zu- und Abluft-
anlage ohne
Nachheiz- und
Kühlfunktion | spezifische Leistungsaufnahme |



5.2 | Raumlufttechnik
- Zu- und Abluft-
anlage ohne
Nachheiz- und
Kühlfunktion | Soweit für Zonen der Nutzungen 4, 8, 9, 12, 13, 23, 24, 35,
37 und 40** eine Zu- und Abluftanlage vorgesehen wird, ist
diese mit bedarfsabhängiger Luftvolumenstromregelung gemäß
DIN V 18599-7: 2011-12 Abschnitt 5.8.1 auszulegen.
Spezifische
Leistungsaufnahme

- Zuluftventilator | PSFP = 1,5 kW/(m³/s)

- Abluftventilator | PSFP = 1,0 kW/(m³/s)

vorherige Änderung nächste Änderung

| | Zuschläge nach DIN EN 13779: 2007-04 Abschnitt 6.5.2 können nur
für
den Fall von HEPA-Filtern, Gasfiltern oder Wärmerückführungs-
klassen
H2 oder H1 angerechnet werden.
- Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager (Kreuzgegen-
strom)


Rückwärmzahl | ηt = 0,6

Druckverhältniszahl | fP = 0,4



Zuschläge nach DIN EN 13779: 2007-09 Abschnitt 6.5.2 können
nur für
den Fall von HEPA-Filtern, Gasfiltern oder Wärmerück-
führungsklassen
H2 oder H1 angerechnet werden.
- Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager
(Kreuzgegenstrom)


Rückwärmzahl | ηt= 0,6

Druckverhältniszahl | fP = 0,4

Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes

vorherige Änderung nächste Änderung

5.3 | Raumlufttechnik
- Zu- und Abluft-
anlage mit
geregelter Luft-
konditionierung | spezifische Leistungsaufnahme

- Zuluftventilator | PSFP = 1,5 kW/(m3/s)

- Abluftventilator | PSFP = 1,0 kW/(m3/s)

Zuschläge nach DIN EN 13779: 2007-04 Abschnitt 6.5.2 können
nur für
den Fall von HEPA-Filtern, Gasfiltern oder Wärmerück-
führungsklassen
H2 oder H1 angerechnet werden
- Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager (Kreuzgegen-
strom)


Rückwärmzahl | ηt = 0,6



5.3 | Raumlufttechnik
- Zu- und Abluft-
anlage mit
geregelter Luft-
konditionierung | Soweit für Zonen der Nutzungen 4, 8, 9, 12, 13, 23, 24, 35,
37 und 40** eine Zu- und Abluftanlage vorgesehen wird, ist
diese mit bedarfsabhängiger Luftvolumenstromregelung gemäß
DIN V 18599-7: 2011-12 Abschnitt 5.8.1 auszulegen.
Spezifische
Leistungsaufnahme

- Zuluftventilator | PSFP = 1,5 kW/(m³/s)

- Abluftventilator | PSFP = 1,0 kW/(m³/s)

Zuschläge nach DIN EN 13779: 2007-09 Abschnitt 6.5.2 können nur
für
den Fall von HEPA-Filtern, Gasfiltern oder Wärmerückführungs-
klassen
H2 oder H1 angerechnet werden.
- Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager
(Kreuzgegenstrom)


Rückwärmzahl | Φrec bzw. ηt= 0,6

Zulufttemperatur | 18 °C

vorherige Änderung nächste Änderung

Druckverhältniszahl | fP = 0,4



Druckverhältniszahl | fP = 0,4

Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes

vorherige Änderung nächste Änderung

5.4 | Raumlufttechnik
- Luftbefeuchtung | für den Referenzfall ist die Einrichtung zur Luftbefeuchtung wie beim zu
errichtenden
Gebäude anzunehmen



5.4 | Raumlufttechnik
- Luftbefeuchtung | für den Referenzfall ist die Einrichtung zur Luftbefeuchtung wie beim
zu errichtenden
Gebäude anzunehmen

5.5 | Raumlufttechnik
- Nur-Luft-
Klimaanlagen | als Variabel-Volumenstrom-System ausgeführt:

vorherige Änderung nächste Änderung

Druckverhältniszahl | fP = 0,4



Druckverhältniszahl | fP = 0,4

Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes

vorherige Änderung nächste Änderung

6 | Raumkühlung | - Kältesystem:
Kaltwasser Fan-Coil,
Brüstungsgerät



6 | Raumkühlung | - Kältesystem:
Kaltwasser-Ventilatorkonvektor,
Brüstungsgerät

Kaltwassertemperatur | 14/18 °C

- Kaltwasserkreis Raumkühlung:

Überströmung | 10 %

vorherige Änderung nächste Änderung

spezifische elektrische Leistung der Verteilung
hydraulisch abgeglichen,
geregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch ent-
koppelt,
saisonale
sowie Nacht- und Wochenend-
abschaltung
| P
d,spez
= 30 Wel/kWKälte

7 | Kälteerzeugung | Erzeuger:
Kolben/Scrollverdichter mehrstufig schaltbar,
R134a,
luftgekühlt
Kaltwassertemperatur:

- bei mehr als 5.000 m² mittels Raumkühlung
konditionierter Nettogrundfläche, für diesen
Konditionierungsanteil
| 14/18 °C

- ansonsten | 6/12 °C



spezifische elektrische Leistung der
Verteilung

hydraulisch abgeglichen,
geregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch
entkoppelt, saisonale
sowie Nacht- und
Wochenendabschaltung
| Pd,spez = 30 Wel/kWKälte

7 | Kälteerzeugung | Erzeuger:
Kolben/Scrollverdichter mehrstufig schaltbar, R134a, luftgekühlt
Kaltwassertemperatur:

- bei mehr als 5.000 m² mittels Raumkühlung
konditionierter Nettogrundfläche, für die-
sen Konditionierungsanteil
| 14/18 °C

- im Übrigen: | 6/12 °C

Kaltwasserkreis Erzeuger inklusive RLT-Kühlung:

Überströmung | 30 %

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spezifische elektrische Leistung der Verteilung
hydraulisch abgeglichen,
ungeregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkop-
pelt,
saisonale
sowie Nacht- und Wochenend-
abschaltung,
Verteilung außerhalb
der konditionierten Zone. | P
d,spez
= 20 Wel/kWKälte

| | Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und
die
Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage
darf
für Zonen der Nutzungen 1 bis 3, 8, 10, 16
bis
20 und 31*) nur zu 50 % angerechnet werden. |


*)
Nutzungen nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10: 2007-02

1.2 Flächenangaben

Bezugsfläche
der energiebezogenen Angaben ist die Nettogrundfläche gemäß § 2 Nummer 15.



spezifische elektrische Leistung der
Verteilung

hydraulisch abgeglichen,
ungeregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch ent-
koppelt, saisonale
sowie Nacht- und
Wochenendabschaltung, Verteilung außer-
halb
der konditionierten Zone. | Pd,spez = 20 Wel/kWKälte

| | Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion
der
raumlufttechnischen Anlage darf für Zonen der Nutzun-
gen
1 bis 3, 8, 10, 16 bis 20 und 31** nur zu 50 % angerechnet
werden.

8
| Gebäudeautomation | - Summand ΔθEMS: gemäß Klasse C
- Faktor adaptiver Betrieb fadapt: Klasse C
jeweils nach DIN V 18599-11: 2011-12


* Die Angaben nach Anlage 4 zum Überprüfungsverfahren für die Dichtheit bleiben unberührt.
**
Nutzungen nach Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12.


1.2 Systemgrenze, Flächenangaben

Die Systemgrenze für die Berechnung der energiebezogenen Angaben ist die Hüllfläche aller konditionierten Zonen nach DIN V 18599-1: 2011-12 Abschnitt 8. Bezugsfläche
der energiebezogenen Angaben ist die Nettogrundfläche gemäß § 2 Nummer 15.

1.3 Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten

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Die Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes dürfen die in Tabelle 2 angegebenen Werte nicht überschreiten. Satz 1 ist auf Außentüren nicht anzuwenden.



Die Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes dürfen die in Tabelle 2 angegebenen Werte nicht überschreiten. Satz 1 ist auf Außentüren nicht anzuwenden. Für Gebäudezonen mit mehr als 4 m Raumhöhe, die durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden, gilt das Anforderungsniveau nach Tabelle 2 Zeile 1a, 2a, 3a und 4a.

Tabelle 2 Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche von Nichtwohngebäuden

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Zeile | Bauteil | Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten,
bezogen auf den Mittelwert
der jeweiligen Bauteile




Zeile | Bauteile | Anforderungsniveau | Höchstwerte der nach Nummer 2.3 bestimmten
Mittelwerte
der Wärmedurchgangskoeffizienten

Zonen mit Raum-Soll-
temperaturen im Heizfall
≥ 19 °C | Zonen mit Raum-Soll-
temperaturen im Heizfall
von 12 bis < 19 °C

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1 | Opake Außenbauteile, soweit
nicht in Bauteilen der Zeilen 3
und
4 enthalten | Ū = 0,35 W/(m²•K) | Ū = 0,50 W/(m²•K)

2
| Transparente Außenbauteile,
soweit nicht in Bauteilen der
Zeilen 3 und 4 enthalten | Ū = 1,90 W/(m²•K) | Ū = 2,80 W/(m²•K)

3
| Vorhangfassade | Ū = 1,90 W/(m²•K) | Ū = 3,00 W/(m²•K)

4
| Glasdächer, Lichtbänder,
Lichtkuppeln | Ū = 3,10 W/(m²•K) | Ū = 3,10 W/(m²•K)



1a | Opake Außen-
bauteile,
soweit
nicht in Bauteilen
der
Zeilen 3 und 4
enthalten
| nach EnEV 2009* | Ū = 0,35 W/(m²•K) | Ū = 0,50 W/(m²•K)

1b
| für Neubauvorhaben
bis zum
31. Dezember 2015** | Ū = 0,35 W/(m²•K)

1c | für Neubauvorhaben ab
dem 1. Januar 2016** | Ū = 0,28 W/(m²•K)

2a |
Transparente
Außenbauteile,

soweit nicht in
Bauteilen
der
Zeilen 3 und 4
enthalten
| nach EnEV 2009* | Ū = 1,9 W/(m²•K) | Ū = 2,8 W/(m²•K)

2b
| für Neubauvorhaben
bis zum
31. Dezember 2015** | Ū = 1,9 W/(m²•K)

2c | für Neubauvorhaben ab
dem 1. Januar 2016** | Ū = 1,5 W/(m²•K)

3a |
Vorhangfassade | nach EnEV 2009* | Ū = 1,9 W/(m²•K) | Ū = 3,0 W/(m²•K)

3b
| für Neubauvorhaben
bis zum
31. Dezember 2015** | Ū = 1,9 W/(m²•K)

3c | für Neubauvorhaben ab
dem 1. Januar 2016** | Ū = 1,5 W/(m²•K)

4a |
Glasdächer,
Lichtbänder,

Lichtkuppeln | nach EnEV 2009* | Ū = 3,1 W/(m²•K) | Ū = 3,1 W/(m²•K)

4b | für Neubauvorhaben
bis zum
31. Dezember 2015** | Ū = 3,1 W/(m²•K)

4c | für Neubauvorhaben ab
dem 1. Januar 2016** | Ū = 2,5 W/(m²•K)

* Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
29. April 2009 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist.
** § 28 bleibt unberührt.



2 Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz 3 und § 9 Absatz 2 und 5)

2.1 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs

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2.1.1 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Nichtwohngebäude ist nach DIN V 18599-1: 2007-02 zu ermitteln. Als Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 18599-1: 2007-02 anzusetzen. Anlage 1 Nr. 2.1.1 Satz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.

2.1.2 Als Randbedingungen zur Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs sind die in den Tabellen 4 bis 8 der DIN V 18599-10: 2007-02 aufgeführten Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten zu verwenden. Die Nutzungen 1 und 2 nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10: 2007-02 dürfen zur Nutzung 1 zusammengefasst werden. Darüber hinaus brauchen Energiebedarfsanteile nur unter folgenden Voraussetzungen in die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs einer Zone einbezogen zu werden:



2.1.1 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Nichtwohngebäude ist nach DIN V 18599: 2011-12, berichtigt durch DIN V 18599-5 Berichtigung 1: 2013-05 und durch DIN V 18599-8 Berichtigung 1: 2013-05, zu ermitteln. Als Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 18599-1: 2011-12 anzusetzen. Anlage 1 Nr. 2.1.1 Satz 3 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

2.1.2 Unbeschadet der Regelungen in den Nummern 2.1.3 und 2.1.6 sind als Randbedingungen zur Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die in den Tabellen 5 bis 9 der DIN V 18599-10: 2011-12 aufgeführten Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten zu verwenden; bei der Berechnung des Referenzgebäudes müssen die in Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12 als Mindest- oder Maximalwerte enthaltenen Angaben unverändert angesetzt werden. Die Nutzungen 1 und 2 nach Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12 dürfen zur Nutzung 1 zusammengefasst werden. Darüber hinaus brauchen Energiebedarfsanteile nur unter folgenden Voraussetzungen in die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs einer Zone einbezogen zu werden:

a) Der Primärenergiebedarf für das Heizungssystem und die Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist zu bilanzieren, wenn die Raum-Solltemperatur des Gebäudes oder einer Gebäudezone für den Heizfall mindestens 12 Grad Celsius beträgt und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für die Gebäudebeheizung auf Raum-Solltemperatur von mindestens vier Monaten pro Jahr vorgesehen ist.

b) Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäudezone für den Kühlfall der Einsatz von Kühltechnik und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für Gebäudekühlung auf Raum-Solltemperatur von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen sind.

c) Der Primärenergiebedarf für die Dampfversorgung ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäudezone eine solche Versorgung wegen des Einsatzes einer raumlufttechnischen Anlage nach Buchstabe b für durchschnittlich mehr als zwei Monate pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.

d) Der Primärenergiebedarf für Warmwasser ist zu bilanzieren, wenn ein Nutzenergiebedarf für Warmwasser in Ansatz zu bringen ist und der durchschnittliche tägliche Nutzenergiebedarf für Warmwasser wenigstens 0,2 kWh pro Person und Tag oder 0,2 kWh pro Beschäftigtem und Tag beträgt.

e) Der Primärenergiebedarf für Beleuchtung ist zu bilanzieren, wenn in einem Gebäude oder einer Gebäudezone eine Beleuchtungsstärke von mindestens 75 lx erforderlich ist und eine durchschnittliche Nutzungsdauer von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.

f) Der Primärenergiebedarf für Hilfsenergien ist zu bilanzieren, wenn er beim Heizungssystem und der Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage, beim Kühlsystem und der Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage, bei der Dampfversorgung, bei der Warmwasseranlage und der Beleuchtung auftritt. Der Anteil des Primärenergiebedarfs für Hilfsenergien für Lüftung ist zu bilanzieren, wenn eine durchschnittliche Nutzungsdauer der Lüftungsanlage von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.

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2.1.3 Abweichend von DIN V 18599-10: 2007-02 Tabelle 4 darf bei Zonen der Nutzungen 6 und 7 die tatsächlich auszuführende Beleuchtungsstärke angesetzt werden, jedoch für die Nutzung 6 mit nicht mehr als 1.500 lx und für die Nutzung 7 mit nicht mehr als 1.000 lx. Beim Referenzgebäude ist der Primärenergiebedarf für Beleuchtung mit dem Tabellenverfahren nach DIN V 18599-4: 2007-02 zu berechnen.

2.1.4 Abweichend von DIN V 18599-2: 2007-02 darf für opake Bauteile, die an Außenluft grenzen, ein flächengewichteter Wärmedurchgangskoeffizient für das ganze Gebäude gebildet und bei der zonenweisen Berechnung nach DIN V 18599-02: 2007-02 verwendet werden.

2.1.5 Werden in Nichtwohngebäude bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 3 bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so sind hierfür Komponenten anzusetzen, die ähnliche energetische Eigenschaften aufweisen.



2.1.3 Abweichend von DIN V 18599-10: 2011-12 Tabelle 5 darf bei Zonen der Nutzungen 6 und 7 die tatsächlich auszuführende Beleuchtungsstärke angesetzt werden, jedoch für die Nutzung 6 mit nicht mehr als 1.500 lx und für die Nutzung 7 mit nicht mehr als 1.000 lx. Beim Referenzgebäude ist der Primärenergiebedarf für Beleuchtung mit dem Tabellenverfahren nach DIN V 18599-4: 2011-12 zu berechnen.

2.1.4 Die Vereinfachungen zur Zonierung, zur pauschalierten Zuweisung der Eigenschaften der Hüllfläche und zur Ermittlung von tageslichtversorgten Bereichen gemäß DIN V 18599-1: 2011-12 Anhang D dürfen nach Maßgabe der dort angegebenen Bedingungen auch für zu errichtende Nichtwohngebäude verwendet werden.

2.1.5 Werden in Nichtwohngebäuden bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder keine gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 dritter Teilsatz bekannt gemachten gesicherten Erfahrungswerte vorliegen, so dürfen die energetischen Eigenschaften dieser Komponenten unter Verwendung derselben Randbedingungen wie in den Berechnungsverfahren nach DIN V 18599: 2011-12 durch dynamisch-thermische Simulationsrechnungen ermittelt werden.

2.1.6 Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes und des Nichtwohngebäudes sind ferner die in Tabelle 3 genannten Randbedingungen zu verwenden.

Tabelle 3 Randbedingungen für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs


Zeile | Kenngröße | Randbedingungen

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1 | Verschattungsfaktor FS | FS = 0,9
soweit die baulichen Bedingungen nicht detailliert berücksichtigt werden.

2 | Verbauungsindex lV | lV = 0,9
Eine genaue Ermittlung nach DIN V 18599-4: 2007-02 ist zulässig.

3 | Heizunterbrechung | - Heizsysteme in Raumhöhen ≤ 4 m:
Absenkbetrieb mit Dauer gemäß den Nutzungsrandbedingungen in
Tabelle 4 der
DIN V 18599-10: 2007-02
- Heizsysteme in Raumhöhen > 4 m:
Abschaltbetrieb mit Dauer gemäß den Nutzungsrandbedingungen in
Tabelle 4 der DIN V 18599-10: 2007-02

4 | Solare Wärmegewinne
über opake Bauteile | - Emissionsgrad der Außenfläche
für Wärmestrahlung:
| ε = 0,8



1 | Verschattungsfaktor FS | FS = 0,9
soweit die baulichen Bedingungen nicht detailliert
berücksichtigt
werden.

2 | Verbauungsindex Iv | Iv = 0,9
Eine genaue Ermittlung nach DIN V 18599-4: 2011-12
Abschnitt 5.5.2
ist zulässig.

3 | Heizunterbrechung | - Heizsysteme in Raumhöhen ≤ 4 m:
Absenkbetrieb gemäß DIN V 18599-2: 2011-12 Gleichung (28)
- Heizsysteme in Raumhöhen > 4 m:
Abschaltbetrieb gemäß DIN V 18599-2: 2011-12 Glei-
chung (29)
jeweils
mit Dauer gemäß den Nutzungsrandbedingungen in
Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12

4 | Solare Wärmegewinne
über opake Bauteile | - Emissionsgrad der Außenfläche für
Wärmestrahlung:
| ε = 0,8

- Strahlungsabsorptionsgrad an opaken
Oberflächen: | α = 0,5

für dunkle Dächer kann abweichend
angenommen werden. | α = 0,8

5 | Wartungsfaktor der
Beleuchtung | Der Wartungsfaktor WF ist wie folgt anzusetzen:

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- in Zonen der Nutzungen 14, 15 und 22*) | mit 0,6

- ansonsten | mit 0,8

Dementsprechend ist der Energiebedarf für einen Berechnungsbereich im
Tabellenverfahren
nach DIN V 18599-4: 2007-02 Nr. 5.4.1 Gleichung (10)
mit dem folgenden Faktor zu multiplizieren:

- für die Nutzungen 14, 15 und 22*) | mit 1,12

- ansonsten | mit 0,84.

6 | Berücksichtigung von
Konstantlichtregelung
| Bei Einsatz einer Konstantlichtregelung ist der
Energiebedarf für einen Berechnungsbereich
nach
DIN
V 18599-4: 2007-02 Nr. 5.1 Gleichung (2) mit
dem folgenden Faktor zu multiplizieren:


- für die
Nutzungen 14,15 und 22*) | mit 0,8

- ansonsten | mit 0,9.


*) Nutzungen
nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10: 2007-02



- in Zonen der Nutzungen 14, 15 und 22* | mit 0,6

- im Übrigen | mit 0,8.

Dementsprechend ist der Energiebedarf für einen
Berechnungsbereich
im Tabellenverfahren nach
DIN
V 18599-4: 2011-12 Abschnitt 5.4.2 Gleichung (10)
mit dem folgenden Faktor zu multiplizieren:

- für die Nutzungen 14, 15 und 22* | mit 1,12

- im Übrigen | mit 0,84.

6 | Gebäudeautomation | - Klasse C
- Klasse A oder B bei entsprechendem Ausstattungsniveau
jeweils
nach DIN V 18599-11: 2011-12

*
Nutzungen nach Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12.


2.1.7 Wird bei der Errichtung eines Nichtwohngebäudes in einer Zone keine Beleuchtungsanlage eingebaut, so sind dort bei der Berechnung als Beleuchtungsart eine direkt/indirekte Beleuchtung mit elektronischem Vorschaltgerät und stabförmiger Leuchtstofflampe und eine Regelung der Beleuchtung gemäß Tabelle 1 Zeile 2.2 anzunehmen.

2.1.8 Abweichend von DIN V 18599-10: 2011-12 darf bei Zonen der Nutzungen 5 bis 7, 18 bis 20 und 24 von einer 'Raum-Solltemperatur Heizung' von 17 Grad Celsius ausgegangen werden, soweit die tatsächlichen Nutzungsbedingungen dies nahelegen. Zonen der Nutzungen 32 und 33 (Parkhäuser) sind als unbeheizt und ungekühlt anzunehmen.

2.1.9 Im Fall gemeinsamer Heizungsanlagen für mehrere Gebäude darf für die Berechnung Anlage 1 Nummer 2.8 sinngemäß angewendet werden.


2.2 Zonierung

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2.2.1 Soweit sich bei einem Gebäude Flächen hinsichtlich ihrer Nutzung, ihrer technischen Ausstattung, ihrer inneren Lasten oder ihrer Versorgung mit Tageslicht wesentlich unterscheiden, ist das Gebäude nach Maßgabe der DIN V 18599-1: 2007-02 in Verbindung mit DIN V 18599-10: 2007-02 und den Vorgaben in Nr. 1 dieser Anlage in Zonen zu unterteilen. Die Nutzungen 1 und 2 nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10: 2007-02 dürfen zur Nutzung 1 zusammengefasst werden.

2.2.2 Für Nutzungen, die nicht in DIN V 18599-10: 2007-02 aufgeführt sind, kann

a) die Nutzung 17 der Tabelle 4 in DIN V 18599-10: 2007-02 verwendet werden oder

b) eine Nutzung auf der Grundlage der DIN V 18599-10: 2007-02 unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes individuell bestimmt und verwendet werden.

In Fällen des Buchstabens b sind die gewählten Angaben zu begründen und dem Nachweis beizufügen.



2.2.1 Soweit sich bei einem Gebäude Flächen hinsichtlich ihrer Nutzung, ihrer technischen Ausstattung, ihrer inneren Lasten oder ihrer Versorgung mit Tageslicht wesentlich unterscheiden, ist das Gebäude nach Maßgabe der DIN V 18599-1: 2011-12 in Verbindung mit DIN V 18599-10: 2011-12 und den Vorgaben in Nr. 1 dieser Anlage in Zonen zu unterteilen. Die Nutzungen 1 und 2 nach Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12 dürfen zur Nutzung 1 zusammengefasst werden.

2.2.2 Für Nutzungen, die nicht in DIN V 18599-10: 2011-12 aufgeführt sind, kann

a) die Nutzung 17 der Tabelle 5 in DIN V 18599-10: 2011-12 verwendet werden oder

b) eine Nutzung auf der Grundlage der DIN V 18599-10: 2011-12 unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes individuell bestimmt und verwendet werden.

In Fällen des Buchstabens b sind die gewählten Angaben zu begründen und den Berechnungen beizufügen. Steht bei der Errichtung eines Nichtwohngebäudes die Nutzung einer Zone noch nicht fest, ist hierfür gemäß Buchstabe a zu verfahren.

2.3 Berechnung des Mittelwerts des Wärmedurchgangskoeffizienten

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Bei der Berechnung des Mittelwerts des jeweiligen Bauteils sind die Bauteile nach Maßgabe ihres Flächenanteils zu berücksichtigen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte Räume oder Erdreich sind zusätzlich mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Bei der Berechnung des Mittelwerts der an das Erdreich angrenzenden Bodenplatten dürfen die Flächen unberücksichtigt bleiben, die mehr als 5m vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Die Berechnung ist für Zonen mit unterschiedlichen Raum-Solltemperaturen im Heizfall getrennt durchzuführen. Für die Bestimmung der Wärmedurchgangskoeffizienten der verwendeten Bauausführungen gelten die Fußnoten zu Anlage 3 Tabelle 1 entsprechend.



Bei der Berechnung des Mittelwerts des jeweiligen Bauteils sind die Bauteile nach Maßgabe ihres Flächenanteils zu berücksichtigen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte Räume (außer Dachräumen) oder Erdreich sind zusätzlich mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Bei der Berechnung des Mittelwerts der an das Erdreich angrenzenden Bodenplatten bleiben die Flächen unberücksichtigt, die mehr als 5m vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Die Berechnung ist für Zonen mit unterschiedlichen Raum-Solltemperaturen im Heizfall getrennt durchzuführen. Für die Bestimmung der Wärmedurchgangskoeffizienten der verwendeten Bauausführungen gelten die Fußnoten zu Anlage 3 Tabelle 1 entsprechend.

3 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz 3 und § 9 Absatz 2 und 5)

3.1 Zweck und Anwendungsvoraussetzungen

3.1.1 Im vereinfachten Verfahren sind die Bestimmungen der Nr. 2 nur insoweit anzuwenden, als Nr. 3 keine abweichenden Bestimmungen trifft.

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3.1.2 Im vereinfachten Verfahren darf der Jahres-Primärenergiebedarf des Nichtwohngebäudes abweichend von Nr. 2.2 unter Verwendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt werden.



3.1.2 Im vereinfachten Verfahren darf der Jahres-Primärenergiebedarf des Nichtwohngebäudes sowie des Referenzgebäudes abweichend von Nr. 2.2 unter Verwendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt werden.

3.1.3 Das vereinfachte Verfahren gilt für

a) Bürogebäude, ggf. mit Verkaufseinrichtung, Gewerbebetrieb oder Gaststätte,

b) Gebäude des Groß- und Einzelhandels mit höchstens 1.000 m² Nettogrundfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind,

c) Gewerbebetriebe mit höchstens 1.000 m² Nettogrundfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind,

d) Schulen, Turnhallen, Kindergärten und -tagesstätten und ähnliche Einrichtungen,

e) Beherbergungsstätten ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich und

f) Bibliotheken.

In Fällen des Satzes 1 kann das vereinfachte Verfahren angewendet werden, wenn

a) die Summe der Nettogrundflächen aus der Hauptnutzung gemäß Tabelle 4 Spalte 3 und den Verkehrsflächen des Gebäudes mehr als zwei Drittel der gesamten Nettogrundfläche des Gebäudes beträgt,

b) in dem Gebäude die Beheizung und die Warmwasserbereitung für alle Räume auf dieselbe Art erfolgen,

c) das Gebäude nicht gekühlt wird,

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d) höchstens 10 vom Hundert der Nettogrundfläche des Gebäudes durch Glühlampen, Halogenlampen oder durch die Beleuchtungsart 'indirekt' nach DIN V 18599-4: 2007-02 beleuchtet werden und



d) höchstens 10 vom Hundert der Nettogrundfläche des Gebäudes durch Glühlampen, Halogenlampen oder durch die Beleuchtungsart 'indirekt' nach DIN V 18599-4: 2011-12 beleuchtet werden und

e) außerhalb der Hauptnutzung keine raumlufttechnische Anlage eingesetzt wird, deren Werte für die spezifische Leistungsaufnahme der Ventilatoren die entsprechenden Werte in Tabelle 1 Zeilen 5.1 und 5.2 überschreiten.

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Abweichend von Satz 2 Buchstabe c kann das vereinfachte Verfahren auch angewendet werden, wenn

a) nur ein Serverraum gekühlt wird und die Nennleistung des Gerätes für den Kältebedarf 12 kW nicht übersteigt oder

b)
in einem Bürogebäude eine Verkaufseinrichtung, ein Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte gekühlt wird und die Nettogrundfläche der gekühlten Räume jeweils 450 m² nicht übersteigt.



Abweichend von Satz 2 Buchstabe c kann das vereinfachte Verfahren auch angewendet werden, wenn in einem Bürogebäude eine Verkaufseinrichtung, ein Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte gekühlt wird und die Nettogrundfläche der gekühlten Räume jeweils 450 m² nicht übersteigt. Der Energiebedarf für die Kühlung von Anlagen der Datenverarbeitung bleibt als Energieeinsatz für Produktionsprozesse im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 außer Betracht.

3.2 Besondere Randbedingungen und Maßgaben

3.2.1 Abweichend von Nr. 2.2.1 ist bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die entsprechende Nutzung nach Tabelle 4 Spalte 4 zu verwenden. Der Nutzenergiebedarf für Warmwasser ist mit dem Wert aus Spalte 5 in Ansatz zu bringen.

Tabelle 4 Randbedingungen für das vereinfachte Verfahren für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs

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Zeile | Gebäudetyp | Hauptnutzung | Nutzung
(Nr.
gemäß DIN V
18599-10: 2007-02

Tabelle 4) | Nutzenergiebedarf
Warmwasser*)




Zeile | Gebäudetyp | Hauptnutzung | Nutzung
(Nummer
gemäß
DIN
V 18599-10:
2011-12

Tabelle 5) | Nutzenergiebedarf
Warmwasser*)

1 | 2 | 3 | 4 | 5

1 | Bürogebäude | Einzelbüro (Nr. 1)
Gruppenbüro (Nr. 2)
Großraumbüro (Nr. 3)
Besprechung, Sitzung,
Seminar (Nr. 4) | Einzelbüro (Nr. 1) | 0

1.1 | Bürogebäude mit
Verkaufseinrichtung
oder Gewerbebetrieb | wie Zeile 1 | Einzelbüro (Nr. 1) | 0

1.2 | Bürogebäude mit
Gaststätte | wie Zeile 1 | Einzelbüro (Nr. 1) | 1,5 kWh je Sitzplatz in der
Gaststätte und Tag

2 | Gebäude des Groß-
und Einzelhandels
bis 1.000 m² NGF | Groß-, Einzelhandel/
Kaufhaus | Einzelhandel/
Kaufhaus (Nr. 6) | 0

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3 | Gewerbebetriebe
bis 1.000 m² NGF | Gewerbe | Werkstatt, Montage,
Fertigung (Nr. 22)
| 1,5 kWh je Beschäftigten
und Tag

4 | Schule, Kindergarten
und -tagesstätte,
ähnliche Einrich-
tungen | Klassenzimmer,
Aufenthaltsraum
| Klassenzimmer/
Gruppenraum (Nr. 8) | ohne Duschen: 85 Wh/(m²•d)
mit Duschen: 250 Wh/(m²•d)



3 | Gewerbebetriebe
bis 1.000 m² NGF | Gewerbe | Gewerbliche und
industrielle
Hallen - leichte
Arbeit, überwiegend
sitzende Tätigkeit
(Nummer 22.3)
| 1,5 kWh je Beschäftigten
und Tag

4 | Schule, Kindergarten
und -tagesstätte,
ähnliche Einrich-
tungen | Klassenzimmer,
Gruppenraum
| Klassenzimmer/
Gruppenraum (Nr. 8) | ohne Duschen: 85 Wh/(m²•d)
mit Duschen: 250 Wh/(m²•d)

5 | Turnhalle | Turnhalle | Turnhalle (Nr. 31) | 1,5 kWh je Person und Tag

6 | Beherbergungsstätte
ohne Schwimmhalle,
Sauna oder Wellness-
bereich | Hotelzimmer | Hotelzimmer (Nr. 11) | 250 Wh/(m²•d)

7 | Bibliothek | Lesesaal, Freihand-
bereich | Bibliothek, Lesesaal
(Nr. 28) | 30 Wh/(m²•d)


*) Die flächenbezogenen Werte beziehen sich auf die gesamte Nettogrundfläche des Gebäudes.

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3.2.2 Bei Anwendung der Nr. 3.1.3 sind der Höchstwert und der Referenzwert des Jahres-Primärenergiebedarfs wie folgt zu erhöhen:

a)
in Fällen der Nr. 3.1.3 Satz 3 Buchstabe a pauschal um 650 kWh/(m²•a) je m² gekühlte Nettogrundfläche des Serverraums,

b) in Fällen der Nr. 3.1.3 Satz 3 Buchstabe b pauschal um
50 kWh/(m²•a) je m² gekühlte Nettogrundfläche der Verkaufseinrichtung, des Gewerbebetriebes oder der Gaststätte.



3.2.2 Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind der Höchstwert und der Referenzwert des Jahres-Primärenergiebedarfs in Fällen der Nummer 3.1.3 Satz 3 pauschal um 50 kWh/(m²·a) je m² gekühlte Nettogrundfläche der Verkaufseinrichtung, des Gewerbebetriebes oder der Gaststätte zu erhöhen; dieser Betrag ist im Energieausweis als elektrische Energie für Kühlung auszuweisen.

3.2.3 Der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung darf vereinfacht für den Bereich der Hauptnutzung berechnet werden, der die geringste Tageslichtversorgung aufweist.

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3.2.4 Der ermittelte Jahres-Primärenergiebedarf ist sowohl für den Höchstwert des Referenzgebäudes nach Nr. 1.1 als auch für den Höchstwert des Gebäudes um 10 vom Hundert zu erhöhen.



3.2.4 Der im vereinfachten Verfahren nach Maßgaben der Nummern 3.2.1 bis 3.2.3 ermittelte Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach Nummer 1.1 ist um 10 Prozent zu reduzieren; der reduzierte Wert ist der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes.

4 Sommerlicher Wärmeschutz (zu § 4 Absatz 4)

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4.1 Als höchstzulässige Sonneneintragskennwerte nach § 4 Absatz 4 sind die in DIN 4108-2: 2003-07 Abschnitt 8 festgelegten Werte einzuhalten.

4.2 Der Sonneneintragskennwert des zu errichtenden Nichtwohngebäudes
ist für jede Gebäudezone nach dem dort genannten Verfahren zu bestimmen. Wird zur Berechnung nach Satz 1 ein ingenieurmäßiges Verfahren (Simulationsrechnung) angewendet, so sind abweichend von DIN 4108-2: 2003-07 Randbedingungen anzuwenden, die die aktuellen klimatischen Verhältnisse am Standort des Gebäudes hinreichend gut wiedergeben.



Auf den baulichen sommerlichen Wärmeschutz von Nichtwohngebäuden ist Anlage 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2020)