§
1 Abs. 1 des
Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Artikel
2 Abs. 5 des Gesetzes vom
19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- (1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn
- 1.
- sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben,
- 2.
- mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und
- 3.
- sie
- a)
- Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
- b)
- als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
- c)
- als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Inland hat oder
- d)
- als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt,
- aa)
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder
- bb)
- eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhält."
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449